September 1529.
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daher wohl bedenken, warum sie den V Orten zugezogen. Die Verdächtigung, daß sie sich zum Vorstrcit gegenBern erboten, lasse man auf sich beruhen; man wisse aber wohl, „wo man inen die warheit für(ge)geben,und etlich lüt si nit ufgewisen. und uns allwcgen gegen inen verunglimpfet, so wärint sy villicht still gesessenUnd zuo Widerwillen nie bewegt worden." 4. Da sie sich erbieten, den alten Bund mit Bern getreulich zuhalten, so sei man dazu Hinwider geneigt wie allezeit. Von der Scheltung, daß sie bundbrüchig seien, wisseMan wenig; sie können sich aber wohl erinnern, wie oft man ihnen geschrieben und geklagt und sich erboten,die Bünde zu halten. 5. Man habe sie dringlich ersucht, dem Wortlaut des Bundes gemäß die flüchtigenGrindelwaldner auszuliefern, wie man ihnen früher Andere auch zugeschickt. Wenn sie aber meinen, eshabe mit Jenen nicht die gleiche Bewandtnis;, so begreife man nicht, wie Landesverräther, Rädelsführer undUrheber von Empörungen gegen die Obrigkeit nicht als meineidige Bösewichte gelten sollen; daher ermahneMan Wallis nochmals kraft des Bundes, die Banditen herauszugeben, worüber man (bestimmte) Antworterwarte. 6. Ebenso wenig könne man ermessen, aus welchen Gründen die Walliser die Ihrigen, die im Gebietbau Bern gewohnt und gedient, in diesem Jahre heimberufen und bei Verlust ihrer Güter in Wallis gemahnthaben, nach Hause zu ziehen. 7. Desgleichen befremde es, daß sie bei dem Auszug für die V Orte an dieOberländer geschrieben und die Zürcher verunglimpft haben; man habe zwar später eine gleiche Zuschrift (direct)empfangen und dieselbe schriftlich beantwortet, hätte aber doch gehofft, daß jenes Schreiben unterblieben wäre,und möchte dcßhalb wünschen, daß die Antwort mit anderen Schriften des Glaubens halb den Landleutennochmals vorgelesen, und dergleichen künftig vermieden würde; wäre ihnen etwas angelegen, so mögen sie es an dieObrigkeit bringen. 8. Man würde es als einen Beweis von gutem Willen ansehen, wenn sie Schniachworteabstellten und Fehlbare straften, wie z. B. Bastian Kretz von Uuterwalden und etliche Walliscr kürzlich im Badbie Berner verleumdet, haben. 9. Den Taglcistungeu, welche die VI Orte letzthin zu Sitten und die savoyischcnBoten zu St. Moriz gehalten, frage man nicht viel nach. 10. Betreffend den Rechtshandel wegen des Rhone-Busses verweise man auf das bezügliche Schreiben dd. 3. Juli 1528 (folgt Abschrift). Wenn der Amtmann(Z» Aeleu) den Fluß zu weit übcrfacht habe, so sei das ohne Wissen der Herren geschehen, :c.
Die Ausfertigung dieses großen Actes scheint eine Sonntagsarbeit des Stadtschreibers gewesen zusei», wäre also vom 5. September zu datiren, wen» dies in Betracht käme. Unter dem 5. Sept. ist im Raths-buch eine Antwort erwähnt, die im Missivenbuch stehen soll; es läßt sich aber eine Verwechslung mit derIustructionen - Sainmlung annehmen.
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Mandl). 1529, 4. September.
Archive Bern, Luccr», Frcibnrg, Tolvthur»: Urkunden.
Johanna von Hochberg, Herzogin von Longucville, Gräfin zu Neuchatel zc., erneuert die Bnrgrcchte mitBern, Lucern, Frciburg und Solothurn. Beilage