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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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September 1529.

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174.

Bern. 1529. 29. August.

Kantonsarchiv Freibnrg! Instructionen Bd. I. 0t>. Staatsarchip Bern: Rathsbuch Nr. SW, p, SS9, S80.

I. Gesandte von Freiburg Lorenz Brandenburger, Jacob Wicht haben vorzutragen: 1. Da esbeiden Städten gefallen festzusetzen, daß in den Herrschaften Murten, Schwarzenburg und Gnggisperg dieMinderheit nach entschiedenem Mehr sich fügen solle, und das Mehr bei weitem größer ist für den altenGlanben, so sollen die Boten fordern, daß dieselbe (angehalten werde), dem Mehr gehorsam zu sein und denAndern kein Aergerniß zu geben; wenn aber das nicht erhältlich wäre, so haben sie Gewalt, eine Abrede zudessen, damit die Altgläubigen,ob es in das künftig sich verkeren wurd", auchbleiben" mögen. 2. Der^mg »in die March zu Plnfehen sollte um acht Tage hinausgeschoben werden; inzwischen gedenke Freibnrgdie Kundschaften mitzutheilen. 3. Die Antwort an den Grafen von Greyerz, das Genfer Vurgrecht betreffend,liehe dahin: Weil die Genfer keineswegs davon abstehen wollen, so könne Freiburg keinen Vergleich an-nehmen, sondern nur das Recht erwarten.

II. (Z 1 ist erwähnt, aber eine Antwort nicht vorhanden.) (3). In Sachen der Genfer ist von Bernbeschlossen, Artikel aufzusetzen, die man als gütlichen Vergleich annehmen würde, und diese dem Grafen vonTrcyerz zu übergeben, ob sie den Genfcrn gefallen oder nicht; mag er damit zum Ziele kommen, so bleibt>»an dabei; im andern Falle läßt man das Recht ergehen.

Am 2. September beschlossen dann dieRäthe und Burger", es solle die freundliche Unterhandlung bciseitgesetzt und das Recht erwartet werden.

175.

Buden. 1529. 2. September (Donstag nach St. Bereuen Tag).

Ttaatöarchiv Bern: Acten Kirchliche Angelegenheiten.

Rechtliche Sprüche der Schicdleute in der Klage der Städte Zürich und Bern gegen Lucern und Dr.Thomas Murner: 1. Lncern habe in dieser Sache den Landfrieden nicht gebrochen. 2. Es seien Zürich und^ern befugt, den Beklagten überall an Leib und Gut rechtlich anzugreifen, wo sie denselben betreten können.

Ein Abschied wurde nicht verfaßt, über die Verhandlung aber in dem späteren Abschied von Baden(Nr. 18V) Bericht gegeben.

Zu 1. Der Vollständigkeit wegen lassen wir den hierüber ausgestellten Brief im Wortlaut (jedoch invereinfachter Schreibung) folgen:

WIN von Stctt und Landen diser nachbenemptcn Orten einer Löblichen Eidguoschaft Rät und Sandt-botte», nämlich von Glarus Hans Acbly, Landammann, i Cuonrad Schindler, des Rats; von Frybnrg HansLanther, Jacob Fryburger, der Räten; von Solotorn Peter Hcbolt, alt Schulthcß, Urs Starch, Seckelmeistcrund des Rats; von Schaffhusen Hans ^ Jacob Murbach und Cristoffel vom Grüt, der Räten; von AppenzellHeinrich Buman und Mathis Zidlcr, alt Landschribcr; von den drycn Püudteu des grawen Pundts AmmanMaritz, ^ alt Landrichter, Marti Scger, Vogt zuo Höchen Trünz, dem Obern Pundt; Uolrich Gerster, alt