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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1529.

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erweitert worden, so köune es darum uoch nicht ein neues Bündnis; genannt werden, wonach man keineRechenschaft darüber schuldig sei.

172.

MNlh. 1529, 28. August (Samstag nach Vartholomäi).

Staatsarchiv Zürich: Acten Cappelerkrieg.

I. Eine Botschaft von M ellin ge n trägt den Rüthen und Burgern vor, man habe vor Kurzem den An-sprechen; von Gottesgaben und Kirchenzierden einen Tag angesetzt, um ihre Begehren zu vernehmen, in derAbsicht darin zu handeln, was man für göttlich, billig und recht halten würde, zu dieser Verhandlungauch eine Nathsbotschaft von Zürich bcigezogcn und nach Vcrhörung der Satzungen, welche letzteres in seinemeigenen Gebiete ausgehen und der Stadt schriftlich zukommen lassen, einhellig erklärt, denselben allerwegenllkcich zu thun. Daun haben unter andern Ansprechen; die Sägisscr dargcthan, das; ihre Vorder;; eine Pfründegestiftet und das Patronat sich vorbehalten, auch etliche Oruata dazu gegeben; darnach haben sie verlangt,daß ihnen dies alles herausgegeben oder nach altem Brauch eine Appellation vor die VIII Orte ge-stattet werde. Die von Mellingen haben jedoch gemeint, weil kucse Sache das Wort Gottes belange und siehierin sich Zürich gleichförmig zu machen immerfort erboten haben, so seien sie nicht schuldig, den Streit vordie Eidgenossen kommen zu lassen. Schultheis; Frei habe dagegen eingewendet, er könnte vor den andern Orten,dwen er ebenso viel geschworen als den Herren von Zürich, es nicht mit Ehren verantworten, wenn die ver-langte Appellation nicht bewilligt würde; eher wollte er sein Amt aufgeben und mit dem Handel nichts mehräu schaffen haben :c. Weil nun aber die Sägisser die Pfründe nicht vollständig und allein (allenklich") ge-gründet, indem auch andere biderbe Leute daran gesteuert haben, und Mellingen sich erboten hat, den jetzigenBesitzer lebenslänglich (uuz zuo end siner wyl") unbekümmert darauf bleiben und in Ruhe absterben zu lassen," hingegen bei dieser (dereinstigen) Erledigung dasjenige, was andere Leute an die Pfründe gesteuert, zur Noth-dnrft der Armen zu verwenden, so bittet die Stadt, um in keinen; Stück irre zu gehen und sich ganz derBilligkeit und dem Gefallen der Herren von Zürich gemäß zu halten, diese dringend um Rath und Mittei-lung ihres Gutdünkens. II. Die Herren (van Zürich) sind nun der Meinung, sie seien völlig und unzweifel-haft befugt, zu Nutzen, Ehre und Wohlfabrt gemeiner Stadt, wie sie jeweils es für billig und ehrbarYachten, besonders zur Erhaltung der Armen, Ordnungen und Satzungen zu machen; daß die VIII Orteihnen darein nichts zu reden haben, und der Friede vermöge, das; überall, wo das Gotteswort angenommenworden, es bei den; Mehr der Gemeinde bleiben solle; darum geben sie den Rath, daß die von Mellingen,lneil diese Sache keine weltlichen Händel berühre, kraft jenes Landfriedens in solchen Dingen wohl vorgehen,den erwähnten Satzungen ihrerseits nachkommen und die Gottesgaben und Kirchcngüter zun; Nutzen derArmen bestimmen können; doch sollen sie, weil dieEfingcr" die berührte Pfründe als de jure patronatusansprechen, deren jetzigen Inhaber in; Frieden absterben und nach dessen Tode den Effinger(n) gütlich verabreichenlnssen, was sie wirklich daran gegeben haben, das Uebrigblcibcnde aber zun; Nutzen der Armen verwenden.Zollten die Effinger oder Andere ihnen zumuthcn, von den bcmeldeteu Ordnungen zu weichen, und unter-stchen, sie vor die Eidgenossen zu treiben, so haben sie sich darauf nicht einzulassen, sondern schlechtweg beiden vermöge des oft bcregten Friedens angenommenen Satzungen zu beharren, wobei Zürich ihnen nachKräften behülflich sein wird.