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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 152!).

der Eidgenossen sei. Das soll man heimbringen, um dem Vogt in Baden Bescheid zu crtheilen, wie er sichzu benehmen habe. v. Heimzubringen und auf dem Tage zu Baden Antwort zu geben, was man mitZürich reden wolle in Betreff des drohenden Schreibens, das es dem Vogt in Sargans zugesendet. «I, DerAbt bon Pfäfers begehrt schriftlich: 1. Man möchte ihm einen Schirmbrief aufrichten und übergeben, wie erschon früher verlangt, und ihm zunächst rathen, wie er dazu gelangen könnte. 2. Er bittet um Rath, waser den Zürchern antworten solle, wenn sie, die mit dem Kloster Pfäfers ein Bnrgrecht haben, an ihn dasAnsinnen stellen sollten, die Messe und den Orden aufzugeben; er werde sich gerne dem Rathe der V Ortefügen. 3. Ebenso bittet er um Weisung, wie er sich in Betreff der Beschwerden der Landleute wegen desFalls und des Vogelmahts :c. verhalten solle. 4. Er wünscht zu wissen, ob er aus einer zum Läutenuntauglichen Glocke etliche „Stttcklein Büchsen" machen dürfte, um das Schloß zu versehen. 5. Endlich bitteter um Trost und Hülfe. Heimzubringen und ans dem Tag zu Baden darüber Antwort zu geben, v. Dader König von Frankreich den Eidgenossen noch bedeutende Summen schuldig ist, so soll man auf dem Tagzu Baden, wenn deßhalb nicht eine annehmbare Antwort erfolgt, Antwort geben, ob man eine Botschaftzu gründlicher Abrechnung zu ihm schicken wolle, ll'. Da berichtet wird, wie nnnachbarlich Zürich gegenNapperswyl handle, indem es der Stadt nichts mehr zukommen lasse, so wird darüber nach Nappcrswhlgeschrieben und dabei Auftrag gegeben, auf den Tag in Baden zu berichten, wie es (hierin) stehe. Heimzu-bringen, wie man darüber mit Zürich reden wolle. K. 1. Da dieser Tag angesetzt worden ist, um Rathzu Pflegen, wie man sich bei einem Ueberfall benehmen wolle, und wessen sich ein Ort zum andern zu ver-sehen habe, so erklärt man sich einstimmig entschlossen, sich nicht von dem alten Glanben drängen zu lassenund im Fall eines Angriffes einander mit Gut und Blut beizustehen, übrigens den Frieden zu halten, soferner an den V Orten gehalten würde. 2. Uri gibt die Erklärung ab, es werde, wenn eines der vier Orte desGlaubens oder des auferlegten Kriegskostcns oder anderer Dinge wegen angegriffen würde, mit Leib und Gutdemselben treulich beistehen; es werde(n) aber in einigen Orten durch ungeschickte Reden („und Bezeichnungmit Grotzen") (die Gegner?) angegriffen, zuwider dem aufgerichteten Landfrieden; daher bitte es, das überallzu verbieten, indem es sonst Niemanden Hülse zugesagt haben wollte, wenn solcher Ursachen wegen ein Kriegausbräche. 3. Der Antrag, dem Kaiser und einigen andern Herren zu schreiben, wird einstweilen verschoben-4. Auch dein Anzug des Boten von Schwyz, daß seine Herren für räthlich halten, eine Botschaft nach Zürichabzuordnen, will man einstweilen keine Folge geben, aus Gründen, die der Bote kennt. 5. Zug erstattetBericht, was für Maßregeln es getroffen, wenn es überfallen werden sollte; dabei läßt man es bleiben-I», Es wird auch beantragt, sich über eine gleichlautende Antwort zu berathen, mit welcher man auf demTag zu Baden erscheinen würde. Weil einige Orte „den Abschied noch nicht gefertigt," so hat man UnsVorschlag heimzubringen angenommen, daß nämlich den dahin zu verordnenden Boten Vollmacht ertheilt werde,sich je nach Umstünden mit einander zu unterreden, wie die Sache mit Fug und Ehren beseitigt werdenkönnte, doch alles mit freundlichen Worten; könnten sie aber durch gütliche Mittel die Kostenforderung nichtabwehren, so Hütten sie Recht darzuschlagen, wie es bereits im Felde geschehen, i. In Betreff des Burg-und Landrechts mit Wallis, über welches den beiden Städten Zürich und Bern eine Erklärung gegeben werdensoll, wird der Vorschlag von Uri, der die Boten nicht ungebührlich dünkt, in den Abschied genommen, nämlich-Der (angerufene) Artikel des Friedens beziehe sich auf neue Bündnisse; dasjenige mit Wallis sei aber einaltes Burg- und Landrecht, vor hundert Jahren aufgerichtet, und wenn es auch jetzt etwas „gemildert" und