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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1529.

verfassen und denselben auf den nächsten Tag zur Berathung bringen sollen, damit man, ob „die Sache" untenoder hier oben im Land anginge, allerseits wüßte, wie man sich zu verhalten hätte. «. Es wird angezogen,wie die von Rothweil der christlichen Wahrheit so streng sich entgegensetzen, daß sie die derselben anhängigenBurger mit Gewalt davon abzutreiben unterstehen und sie mit Strafen und Aechten sehr übel behandeln; deß-halb ist vorgeschlagen, sie ernstlich zu ermahnen, von solchen Strafen abzustehen und die biderben Leute, die demGlauben der Städte anhangen, nicht weiter zu drängen, da dieselben ebenso wohl Eidgenossen seien, wie dieandern. Die Gesandten haben hierüber keinen Befehl; da sie aber vermuthen, daß noch Klagen einlaufen könnten,so nehmen sie das Vorgebrachte in den Abschied, so auch die Meinung etlicher Boten, daß man den Rothweilerndie Bünde aufsagen sollte, wofern sie nicht nachgäben.

Für die heimlichen Näthc:

Z». Weil vor einiger Zeit durch Constanz der Vorschlag gemacht worden ist, mit den sechs Städten Ulm,Lindau, Memmingen, Kempten, Biberach und Jsny ein christliches Burgrecht zu schließen, diese Städte aberseither, vielleicht wegen anderer Geschäfte und der ihnen drohenden Kriegsgefahren, nichts mehr davon habenhören lassen, und Bern sich auf eine solche Verbindung nicht einlassen will, ehe man mit Straßburg zum Ab-schluß gekommen, so ist die Meinung der Herren Gesandten, daß die von Constanz bis zum nächsten Tagesich bei den genannten Städten erkundigen mögen, wozu sie geneigt seien; was sie von denselben vernehmen, sollensie auf dem folgenden Tage berichten. «K. Betreffend das Burgrecht mit Straßburg ist beschlossen, daß derStadtschrcibcr von Basel (Verfasser dieses Abschieds) die bezüglichen Rathschläge seiner Obern und die aufdiesem Tage getroffene Abrede vor Augen nehmen und die jüngst von Straßburg aufgesetzten Artikel darnachcorrigiren und ändern und sie alsdann nach Zürich und Bern schicken soll; wenn diese beiden Städte dieArtikel so bleiben lassen, so ist es nach Basel zu melden, das sie denen von Straßburg mittheilenwird; wenn diese sie annehmen, so mögen sie es weiter berichten; in diesem Fall würde Bern die Sache anseine Gemeinden zu Stadt und Land bringen und ohne deren Zustimmung nichts beschließen. ». Des würtem-bergischen Burgrechtes wegen ist Folgendes verabschiedet: Um Argwohn zu vermeiden, sei es nicht gerathen,in Baden darüber zu verhandeln; da jedoch der Bote von Bern durch andere Geschäfte verhindert ist, sich nachZürich zu verfügen, und seine Obern zudem von der Sache nichts weiter wissen wollen, bevor der straß-burgische Handel erledigt sei, so solle der Kanzler des Herzogs in Zürich angehört werden; habe er Vollmachten,so können Zürich und Constanz mit ihm unterhandeln; die getroffene Abrede soll dann in einen Abschied ver-faßt und wo möglich vor dem nächsten Tage Bern mitgetheilt werden, damit es sich rechtzeitig entschließen kann.

(Neue Verhandlung mit Baden, wie in Nr. 146 vgl. die Note).

Das Constanzer Exemplar hat nur Ic ir, t»i.

Zu ir—ll. Diese Verhandlung sollte den großen Rathen nur zum Theil bekannt gemacht werden, wiefolgender Titel einer bezüglichen Weisung näher besagt: „Diewyl ganz hoch von nöten, daß die nnschläg derersten artiklen, des gottsworts und des kostens halb in großer hcimligkeit behalten, ist uß sunderem vertrmvenberatschlaget, daß dieselben anschleg lut des abscheids dem gemeinen man nit geöffnet, sundcr dieselben artikellut dises uszugs den großen und gemeinen Rathen fürgehalten und vorgelesen werden sollint."

Der erwähnte Auszug stellt den „natürlichen Sinn" der im Frieden statuirtcn Glaubensfreiheit fest,erinnert an den Zwiespalt der Meinungen über das einzuschlagende Verfahren und sagt dann, daß sich die Ge-sandten aus „tapferen wohlbcgründcten Ursachen" vereinbart haben, jenen ersten Artikel diesmal ruhen und zuerstdie Kostenfrage entscheiden zu lassen, weßhalb auf der Forderung von 60,000 Gulden beharrt werden solle.

St. A> Bern: Absch. VN. S7S—»70 (Bon B-yels Hand). — K. A. Basel! Absch. (in I5S0 verseht).