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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1529.

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1529, 2V. August, Bern. Instruction von Anton Noll und Niklaus Schivinghart, zur Verhandlung inSchwarzenbnrg und Guggisberg (in jeder Gemeinde besonders). Man vernehme, daß sie des Glaubens halbzwiespältig seien; da nun solche Widerwärtigkeit nichts Gutes bringe, so wolle man ihnen das vorstellen lassenund dabei erklären, daß man darin niemanden zu zwingen gedenke, sondern rathe, einander deßwegen nicht zuhassen und anzufechten, sondern jeden glauben zu lassen, was er vor Gott und der Welt zu verantworten hoffe.Damit aber kund werde, wer das Wort Gottes annehmen und den bernischen Mandaten anhangen wolle, somögen diese auf eine Seite treten, und die Anhänger des sog. alten Glaubens an einen andern Ort; wenn danndas Mehr für das Evangelium entscheide, so solle sich die Minderheit fügen; falle aber das Mehr nicht fürdas Gotteswort, so wolle man dessen Anhänger doch dabei schirmen, sie nicht strafen lassen und für dessen Ver-kündigung sorgen, bis Gott weitere Gnade gewähre. Und um Zwietracht und Unruhen zu verhüten, begehreman, daß die Meßpfaffen nur die Messe halten, die Kanzel aber meiden, und daß das Gotteswort immer vorder Messe gepredigt werde; daß keine Partei die andere schelte, verspotte oder beleidige; denn falls solches geschähe,würde man mit Strafen einschreiten, ,indem man die Kirchensätze zu Wahlercn und Guggisberg alleinbesitze, zc. St. A. Bern! Jnstruct. .r, SSI b, ssz. Vgl. Rathsbuch sss, p. 2SS.

1««.

Marlis. 1529, 22. Allgust f.

Staatsarchiv Zürich: Instructionen, Vd. II. 76. — Val. Tschlldi (Archiv IX. 3S0).

Verhandlung mit Botschaften von Zürich, dem Abt von St. Gallen und den Gotteshaus-lcuten.

1) Ein Abschied ist nicht vorhanden; den von der Landsgemeinde gefaßten Beschluß deutet V. Tschndi an;derselbe verhieß dem Abte Schirm, wenn er die „Ceremonien und Klosterdienste" mit der hl. Schrift zu begründenwüßte, und erklärte dagegen die Absetzung, falls ihm dies nicht gelänge. — Eine andere Meinung, die aber um16 Stimmen zurückstand, empfahl die Verhörung der Landrechts- und Hanptmannschaftsbriefe lind eine Berathung(über die bezüglichen Pflichten). — Als Datum ist vermuthlich Sonntag vor Bartholomäi anzunehmen; einebestimmte Angabe findet sich nicht.

Mit obigem Beschlüsse wollte ohne Zweifel dem Begehren Zürichs entsprochen werden, das seinem Ge-sandten, Jacob Wcrdmüller (f. N. 3), folgende Instruction gegebeil hatte:

2) Nach Ausrichtung freundlicher Grüße und Erbietungen soll er an die früher vereinbartem Artikel erinnern,nach denen man wohl erwartet hätte, daß den Glarner Boten nach Wpl keine anderen Befehle gegeben würden;daß es dennoch geschehen, bcdaure man und bitte nochmals dringlich und ernstlich, das Gottcswort weltlicherGüter wegen nicht unterdrücken zu lassen, sondern Zürich anzuhangen, in die Einsetzung des Abtes nicht zuwilligen und darin standhaft zu bleiben zc. Der Bote soll beiläufig auch darthun, wie (wenig) kräftig die vondem Abte angerufenen Briefe (eigentlich) seien. Er weiß sodann wohl anzubringen; wie der Abt während derletzten Unruhen heimlich das Land geräumt, wie es der Taglöhner und Hirten, die sich nur um die Wolle (denLohn) kümmern, oder der reißenden, doch in Schafskleidern einhergchendcn Wölfe Art ist, und (ennet dein See)ohne Zweifel versucht habe, den Gottcshauslcutcn und Zürich Schaden zuzufügen, wofür auch wahrscheinlichweder Ausgaben noch Mühe gespart worden seien, indem die Landmäre sage, daß er ein großes Geld znr Unter-haltung der Kricgsknechte gespendet habe, welche die Feinde haben herüberführen wollen. Ferner könne der Abt<mf seine verkehrten Gottesdienste sich nicht »lehr stützen, da der Friede, den man neulich mit schweren Opfernerrungen, denselben gänzlich zuwider sei und zndcm bestimme, daß Messe, Bilder und ähnliche Gottesdienste, zudenen auch die Regeln der Mönche gehören, dahin sein sollen, wo sie abgestellt worden; daher könne Glarus