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August 1529.
Eile zu berathen, wie mau sich zur Gegenwehr verfaßt wachen wolle, wenn eines oder mehrere Orte unterihnen angegriffen wurden, so wird für sehr gut und nothwendig erachtet, an die Kaiserlichen, den Grafen vonArona und den Herrn von Musso zu schreiben, dieselben um ein treues Aufsehen und um thätliche Hülfe zubitten für den Fall, daß man sie weiter ermahnen würde. Heimzubringen, da einige Orte darüber nichtinstruirt sind, und auf nächsten Mittwoch zu Uri mit hinlänglicher Vollmacht zu erscheinen, um diesen Vor-schlägen gemäß entschieden zu handeln, indem solche Umstände kein langes Zaudern gestatten. II. Sollte sich(dann) Uri wider Verhoffen noch etwas zurückhaltend zeigen, so will man es zu einer bestimmten Erklärungveranlassen, wessen man sich zu ihm vertrösten könne. III. Nichts desto weniger soll sich unterdessen jedermannrüsten, um dem Inhalt der Bünde und dein Beispiel der Vordem gemäß einander zu Hülfe ziehen zu können,wenn etwas vorfallen sollte. IV. Den Vorschlag von Schwyz, eine Botschaft nach Zürich und Bern zu schicken,soll jeder Bote heimbringen und darüber zu Uri Antwort geben. V. Auch wird den Boten in Wallisgeschrieben, sie sollen mit den Wallisern reden und dieselben zu einem treuen Aufsehen mahnen; „jener"Bote soll (auch), wenn immer möglich, ans den Tag in Uri Antwort bringen.
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Bern. 1529, 20. August.
.N'aiitonsarchiv Freiburg! Jnstr. Bd. I. ss. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SW, >>. sso, »o?.
I. Gesandte von Frcibnrg — Lorenz Brandenburger, Konrad Merz — haben zu erinnern, 1. wieder Frühmesser zu Schwarzenburg vor das Chorgericht in Bern geladen, und wie ihm verboten worden,(in alter Weise?) zu predigen, die Fürbitte der l. Mutter Gottes uud der Heiligen anzurufen, nach alter Sittezu taufen und Ehen zu vermählen. Das vernehme Freiburg mit Bedauern, weil doch Bern, als es einenPrädicanten dahin geschickt, den Landleuten geschrieben, es lasse die Messe, die Jahrzeiten und Vigilicnbestehen, rc. Deßhalb möge Bern die Beredniß zwischen beiden Städten und gemeinen Eidgenossen, die(Glaubenssachen in den) gemeinen Herrschaften betreffend, wonach jedermann, ausgenommen im Fall einesMehrs der Gemeinde, bei dem alten Glauben bleiben könne, beachten, und werde ernstlich ermahnt und gebeten,von solchem Vorhaben abzustehen und die Schwarzenburger nicht weiter anzufechten, sondern Brief und Siegelzu halten. 2. Deßgleichen bei Guggisberg; die Boten haben Vollmacht, mit einer Berner Botschaft dahinzu gehen, so nämlich daß beide gleichzühlig wären. 3. Der Strafe deren von Kerzers halb ist zu handelnnach Gestalt der Sache.
II. Darauf wird geautwortet, 1. man sei zur Vorladung des Frühmessers veranlaßt worden, weil erdem Gotteswort Widerstand leiste, damit er darthuc, ob der Prädieant und die Obrigkeit irren; da die Gut-willigen geschmäht worden, sodaß eine Unruhe zu besorgen gewesen, so habe man eine Votschaft dahin ver-ordnet, um die Sachen zu untersuchen; obwohl nun das Mehr für das alte Wesen entschieden, wolle mandoch nicht dulden, daß die (Evangelischen) gehaßt und gekränkt werden. 2. Weil man nicht gewußt, warm»die Muriner eine Gemeinde gehalten, so habe man eine Botschaft dahin geschickt, um das Nähere zu erfahren.
Da diese und ähnliche Angelegenheiten die beiden Städte viel beschäftigten, so fügen wir einen weiter-führenden Act hier bei: