Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
324
Einzelbild herunterladen
 

324

August 1529.

das Fahr zu Windisch und den Galgenacker baar gegeben, ihr ersetzt würden; dem Boten, den sie hinauf schickt,soll auch Beistand geleistet werden, um eine schriftliche Urkunde über das Leibgeding auszuwirken.

St. A. Zürich: Jilstruct. II. 7—lg, lg.

3) 1529, 13. August. Bern an die Schiedorte zc. (Glarus, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, Appen-zell, Sargans und Chur). Auf dem letzten Tage zu Baden haben die Anwälte von Schaffhausen samt andernMitsprechern in dem Span mit Untcrwalden einen rechtlichen Spruch gegeben, dessen Bern, in Betracht desvon den Unterwaldnern verübten gewaltthätigcn Bundbruchs, sich nicht versehen hatte. Weil nun das in derHauptsache erlassene Urtheil weder minder noch mehr erkenne, als was früher in der Freundlichkeit gesprochenworden, so bedaure man tief, daß so grobe Handel so „schimpflich" durchgehen sollen, lasse aber jetzt die Sacheruhen. Da jedoch auf dem nächsten Tage über die Kosten verhandelt werde, so wolle man Schaffhausen w.hicmit ernstlich und dringlich ermahnen, zu bedenken wie gern es selbst solche Schmach und Unbill leiden würde,und seinen Boten entsprechende Weisungen zu geben zc>, damit kein weiterer Unrath aus der Sache erwachse.Denn hätte man vermuthen können, daß solche Urtheile fallen würden, so hätte man im Felde wohl anders dazugethan und es keineswegs „dahin" (zu gütlichem Schiedspruch) kommen lassen, ?c.

St. A. Bern! Teutsch Miss, u, S7S b, S77. — K. Archiv Schasfhauscn! Correspondmzm.

IM.

Freilmrg. 1529, 16. (und 17.?) August.

Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. kv. 95. Kantonsarchiv Freibarg: Nnthsbuch Nr. Lg.

Jahrrechnuug der Städte Bern und Freiburg für die Herrschaften Grasburg und Grandsvn.

Gesandte: Bern. Licnhard Hübschi, alt-Seckclnicister; Konrad Willading, beide des Raths.

In dem Streit zwischen Anton Clavancl, Müller zu Alexandre, mit denen von Onnens, die er fürschuldig hält, bei ihm zu mahlen, wird das früher zu Bern gesprochene Appellations-Urtheil bestätigt, das dievon Onnens ledig spricht. Wenn der Müller sich darein nicht fügen will, so soll er gemäß dem von derGegenpartei gestellten Anerbieten, ihn zu entschädigen, die Mühle ihr überlassen. I». Der Span zwischendenen von Provence und Bonvillard um den Wald zwischen Grandson und Valtravers soll stillstehen, bis manmit der Markgräfin (überhaupt) die Märchen bereinigt; dazu sollen beide Städte auf des hl. Kreuzes Tag(14. September) ihre Botschaft nach Grandson schicken, um morndeß auf dem Berge zu marchen. Unterdessenmag der Vogt zu Grandson den Unterthanen so viel Holz zulassen, als sie nothwendig brauchen, und nicht mehr-v. Auf die abermals erhobene Klage des Priors von la Lance, daß die von Stadt und Landschaft Grandsonihn an seinen Fischenzcn schädigen wollen, ist erkannt, es sollen die Fischenzen dem Gotteshaus laut der Briefebleiben, und Uebertreter um 20 Pfd. gebüßt werden, da der Abgang dieser Rechte auch für die beiden Städtenachtheilige Folgen hätte. «I. Guillaume Collon wird für den an Ottomin (?) Wanderet begangenen Tod-schlag begnadigt mit Rücksicht auf die guten Dienste seines Vaters, Ammann Collvn z» Provence, und seinekleinen Kinder, sowie weil er mit dem Verwandten des Entleibten vertragen ist und an denselben außerdem,wegen Vcrfällnng seiner Schwester, eine Gegenklage hat. v. Auf die Beschwerde deren von Grandson, daßdie von Nverdon keine Fürsprecher („Gewalthaber") zulassen, während ihnen solche zu Grandson vergönntseien, wird den letztern geschrieben, man begehre, daß sie Gewalthaber vor ihren Gerichten anerkennen, sonstmüßte man ihnen diesen Vortheil auch abschlagen. Indessen behalten sich die beiden Städte vor, hierin nach