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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1529.

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sei, so wollen sie hier bleiben; dabei bitten sie, den Handel nochmals zu bedenken und etwas zu beschließen,was sie heimbringen dürfen; denn es sei schlechthin die Meinung ihrer Instructionen, daß es einem christlichenPrädicanten nicht möglich sei, Messe zu halten.

IV. Die beiden Räthe beschließen, zu antworten wie vordem, die Herren seien mit den Ihrigen in gutemFrieden und wissen jetzt keinen andern Bescheid zu geben.

15«.

Ueuensinrg. 1529, 19. August (St. Laurenticn Tag).

Staatsarchiv Ztirich: Acten Korntaus. Staatsarchiv Bcr»: Allg. eldg. Absch. IM. S5. Kantoilsarchiv Solothurn: Absch. Bd. 10. ; Bd. IS.

Kantonsarchiv Basel: Abschiede, Kantonsbibltothcr Freibarg: Girard. Sammlung T. XV.

Tag der vier Städte Bern, Frciburg, Solothurn und Biel.

Gesandte: Bern. (Niklaus von Grnffenried). Freibürg. (Jacob Frciburgcr).

tt. 1. Es weiß jeder Bote, daß man sich der gepflogenen Abrede gemäß tiber die Abstellung des Fiil?^ufs und Verhütung der Koruaussuhr berathen und schließlich, jedoch auf Gefallen der Obern hin, die fol-gende Ordnung vereinbart hat: Es soll in allen Kirchspielen im Namen der Obrigkeiten ausgerufen werden,baß Niemand, ohne Unterschied des Geschlechtes oder Standes, in den Gebieten der vier Städte an andernDrten Korn einkaufen, verkaufen oder vertauschen solle als in den Städten und auf freien Märkten, wo solcheb'sher gehalten worden; es soll kein Korn auf Fiirkauf gekauft und in fremde Lande weggeführt werden;beim wo solche Fürkäufer betreten würden, soll ihr erkauftes Korn der Herrschaft verfallen sein, in der siebetreten werden; wer solches Korn verkauft, soll seiner Obrigkeit so viel Buße geben, als das Korn gegoltenhätte; wenn (aber) Korn heimlich, bei Nacht oder Tag aus dem Lande geführt würde, so sind die Käufer,Verkäufer und alle Bethciligten an Leib und Gut zu strafen. Weil einige Gremplcr und Fürkäufer bei denLandleuten Korn aufkaufen, um es anderwärts mit Gewinn wieder abzusetzen, so soll das hinfür gänzlichunterbleiben, und wer es mehr thut, um das erkaufte Korn versallen sein, damit die Landleute ihr Korn^bst zu Markt führen, und der gemeine Mann billig gehalten werde; es wäre denn daß ein Pfister Kornui eine Stadt führte und dasselbe da ohne Gefährde verbacken und verbrauchen wollte. 2. Das hat mauauch ^n hier versammelt gewesenen Grafschaftsleutcn dringend vorgehalten und sie ermahnt, in gleicher Weiseüber die Fürkäufcr zu wachen; denn würden dieselben im Gebiet der vier Städte Korn kaufen und aus derH^rschoft wegführen, so wolle man ihnen alle Märkte verboten haben, wonach sie sich richten mögen. 3. ZuUoch größerer Sicherheit (ist festgesetzt), daß die Grafschaftsleute und andere Zugewandte ein „Wortzeichen"bon ihren Obrigkeiten auf die Märkte bringen sollen, daß sie das (gesuchte) Korn im eigenen Lande brauchen.

Endlich wird zugelassen, daß Korn, welches außerhalb der Eidgenossenschaft gekauft ist, in diesseitigenKunden ganz ungehinderten Durchgang haben möge, jedoch mit Abtrag der Zölle und anderer herrschaftlicher

Gerechtigkeiten.

1b» (Verabschiedung des eidgenössischen Landvogtcs und Eidesentlassung der Unterthanen zu Gunsten derGräfin Johanna).