August 1529.
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Ulrich Wall 6 Kr. für sein Kleid. v. Nach Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben, sowohl zu Luggarisals zu Lauis, sind jedem Boten 200 Kronen verabfolgt worden.
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Bern. 1529, 2. und 3. August.
Kantottsarchiv Freiburg! Jnstruct. Bd. I. S7b. Muriner Absch. .r, k. Ig. Staatsarchiv Bern: Jnstruct. ii. SStb. Rathsbuch Nr. »ÄS, i>. sso «s.
Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg für die Herrschaften Orbe nnd Murten.
Gesandte: Freiburg. Konrad Merz; Nillaus Vögcli.
1. Abermals stellen die Räthe, Edeln und Burger von Orbe die Bitte, die verliehenen Einschlägevon der Almende bleiben zu lassen; dennoch wird es ihnen gänzlich abgeschlagen und der vorjährige Abschiedbestätigt; auch die drei kürzlich gemachten und je um 4 Groß verliehenen sollen wieder ausgeworfen und diedarüber gefertigten Briefe entkräftet werden. 2. Auf das „heute den 3. August" wiederholte Gesuch ist ihnensoviel nachgelassen, daß die drei zuletzt eingeschlagenen Stücke (Reben) bleiben, die Zinse aber den beidenStädten zufallen und künftig von dem Vogt bezogen und verrechnet werden sollen. I». Dem Hans Jon undseinen Gesellen ist wegen des Mißwachses der rückständige Rest am Zehnten erlassen. «. Deßglcichen sind demStattholter von Echallens 6 Köpfe Korn au dem Backofenzins der Theurung wegen geschenkt. ,H. Das Urthcil"l dem langwierigen Rechtshandel zwischen den Bauern von Estagniere und Biollcy-Orjulaz, das gänzlichZU Gunsten der erstem ausgefallen ist, wird anerkannt, dabei -aber diesen freigestellt, denen von Biolley gut-willig die Benutzung des fraglichen Weidgangs zu gestatten, v. Die von Estagniere begehren eine „Erläu-terung" für den Fall, daß ihr Bich zu der Zeit, da sie ihren Weidgang nicht benutzen dürfen, (des „achram"wegen?) in dem Wald ergriffen würde, wie viel sie nämlich davon geben müssen. Daraufhat man festgesetzt,baß sie jedesmal von jedem Rind 3 Groß geben sollen, Dem Glando Favre von Goum(ocns?) wird er-laubt, einen eigenen Backofen zu errichten; dafür soll er jährlich ein „bichet" Weizen als Zins geben undaußerdem den gemeinsamen Ofenzins bezahlen Helsen; (er) „hat darum gewarsame." Der Weibel vonSillens soll für seine guten Dienste von" dem Vogt einen Rock erhalten. I». Michel Chevalet bekommt alsBeisteuer 10 Pfund, doch nicht bevor er das Haus gebaut hat. t. Die von Murten nehmen das Recht>u Anspruch, Meineidige zu strafen wie die beiden Städte und den dritten Pfenning von der Geldstrafe zubeziehen, was die Botschaft mit einem eingelegten Brief erweisen will. Darin findet sich aber der Meineiduicht erwähnt, sondern unr die Freiheit ausgesprochen, mit Bewilligung des Schultheißen Statuten zu machen,u»d da laut der Muriner Satzung der Meineid „das Blut berührt", indem man demjenigen, der einen falschen^'b gethon, zwei Finger abhauen soll, so wird erkannt, es sollen die Muriner in solchen Fällen weder strafenuoch begnadigen, sondern dieses Recht den zwei Städten überlassen, k,. Demzufolge ist dem bl. Stürm vonBlurten, der „unwissend und ungefarlich" einen Meineid gcthan und dafür um 30 Pfund gebüßt worden,bisse Strafe erlassen. I. Nachdem die von Murten die Buße für Einen, der im Rechten von einem Andern"neu Eid fordert, von 3—6 Schilling auf 10 Schl. erhöht haben, um die Häufung der Eide zu verhüten, hat'"an diese Steigerung bestätigt, jedoch auf allfälligen Widerruf; darüber ist den Murinem ein besiegeltes Er-kenntnis; zugestellt, in. Ueber den Streit zwischen den Murinem und denen von Lugnorrc („Lugnouroz"),
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