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Juli 1529.
Schaden, indem sie der Sache nicht nachzuweisen vermögen; sie bitten daher unterthünig, sie bei ihrem altenBranche bleiben zu lassen. 2. Auf allen Alpen im Sarganserland müssen sie den Milchertrag eines Tages demLandvogt verabfolgen; es stehe aber in ihrem Urbar, daß der Vogt dagegen einen Jäger und einen Hundhalten müsse, um die wilden Thiere aus dem Lande zu vertreiben; das geschehe jedoch nicht, und darum habensie selbst ein Schußgeld von 5 Gulden auf die Erlegung eines Bären oder Wolfes gesetzt. Sie bitten nun,man möchte sie von der Entrichtung jener Milch befreien, da sie vor den wilden Thieren nicht geschützt werden-3. Wenn ein armer Mann sterbe, so nehme der Landvogt das Besthaupt als Todfall, sodaß den Kindernoft nichts übrig bleibe. Sie bitten, ihnen das zu erlassen oder dann eine billige Geldsumme dafür zu be-stimmen, wie es an andern Orten auch gebräuchlich sei. — Diese drei Artikel soll jeder Bote heimbringen undauf nächstem Tage darüber Antwort geben. I. Der Abt von St. Gallen hat die Eidgenossen von den IVOrten schriftlich und durch den Reichsvogt und den Vogt von Schwarzenbach mündlich um Schutz und Schirmangerufen, weil in seiner Landschaft großer Ungehorsam sei; es wird deßhalb für die IV Orte ein Tag nachWhl angesetzt auf St. Bartholomäus (24. August).
»». (Besondere Verhandlungen der V Orte, über verschiedene Geschäfte).
i>. (Berathuug unter den Städten Zürich, Bern und Basel betreffend das Burgrecht mit Straßburg).«. (Vorverhandlungen über eine von Constauz angeregte Verbindung der evangelischen Städte mit einigenschwäbischen Städten).
Kl. (Ansuchen der Botschaften von Zürich und Bern au die Stadt Baden, betreffend Aufstellung einesevangelischen Predigers).
Im Zürcher Eremplar fehlen t'und i, im Berncr v, e, 1, Ic, 1, im Schwyzer 1, im Freiburger,Solothurncr, Basier und Schaffhnuser v, t, I^ ?c. Das Stiftsnrchiv St. Gallen hat v, Ii, i und 1in zwei getrennten Abschriften.
Zu ii sind vorzüglich folgende Acten zu beachten:
1) 1529, 24. Juli (Samstag nach Marin Magdalene), Zürich. Vogt Lavatcr meldet im Namen seinerMitboten, sie seien mit den Gesandten der andern betheiligten Städte bei der Berathnng (über die Friedens-nngelegcnhcit) zwiespältig geworden, indem jene vorziehen, die vier Hauptartikel mit einander zu verbinden undauf einmal zu erledige», statt über den Artikel betreffend den Glauben vor allen andern einen Entscheid zufordern. Man ist zwar fest entschlossen, von diesem wichtigsten Artikel nicht abzugehen; weil aber jetzt nur dieOrdnung in der Verhandlung in Frage kommt, indem die andern Städte sonst der gleichen Meinung sind, sohat man den Boten Gewalt gegeben, sich hierüber mit ihnen zu vergleichen, jedoch der Hauptsache gänzlich unab-brüchlich, da man diese keineswegs will fallen lassen, selbst wenn die übrigen Städte hiezu nicht helfen wollten;„dann wir sunst by den unseren kein ruow wißtend ze schaffen."
2) 1529, (26. Juli?). Ans Ansuchen der Gesandten von Bern, Basel, St. Gallen, Mühlhauscn, Biel,auch von Solothurn, Schaffhausen, Appenzell und den III Bünden, Namens der Mithaften und Schiedleute,den ersten Artikel im Landfrieden (für einmal unberührt zu lassen?), wird bewilligt, jetzt damit stillzustehen;man will ihn aber nicht aufgegeben haben, sondern nur vorgängig die andern Artikel erörtern lassen und ersuchtdie fünf Städte, die diesseits waltende Meinung zum treulichsten an ihre Obern zu bringen, um auf späterenTagen in dieser Sache einig handeln zu können. i) u»d s) a» St. A. Zürich: Justruct. m. es o.
Diese Acten bilden einen Anhang zu der Instruction vom 21. Juli; bei dem ersten lautete das Datumursprünglich, vielleicht aus Versehen resp. Verwechslung, Montags nach M. M., ist aber von Vcyel selbst corri-girt in Samstag. Der zweite hat kein Datum, fällt aber vcrmuthlich eben auf Montag. Abgedruckt ist erbei Bullingcr, II. 204.