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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1529.

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wenn sie das „Uebel" nicht strafen dürften. Sie haben übrigens bisher niemand ohne Recht des Glaubenswegen bestraft. — Schwyz besonders gibt noch die Erläuterung, daß es nicht oerboten habe, 0on „solcher Secteund Glauben" zu reden, sondern nur diejenigen strafe, welche sich „dessen annehmen und berühmcn"; es gebeauch in seinem Gebiete Geistliche und Weltliche, welche das alte und neue Testament lesen; man lasse dasgeschehen und werde deßwegen niemand strafen. 4. Hierauf erwidern Zürich und Bern: Sie lassen jedeObrigkeit bei ihren Rechten und Freiheiten bleiben; sie glauben jedoch, daß jemand, der ohne alle Gefährdevon ihrem Glauben rede, nicht gleich an Leib und Gut, sondern nur 'mit einer geziemenden Buße bestraftwerden sollte; denn auch bei ihnen seien noch Einige, denen der neue Glaube nicht ganz gefalle, die aber deß-wegen weder an Leib noch Ehre bestraft werden; man warte ab, wann ihnen Gott die Gnade verleihe.Wenn aber in den V Orten Jemand sich unterstünde zu predigen, Prädicanten aufzustellen, oder die Kirchen-Zierden zu verwerfen, die Messe abzuthuu :c., so mögen die Schuldigen nach ihrem Verdienen bestraft werden.Sofern eine solche Milderung nicht zugesagt würde, könnten Zürich und Bern und ihre Verwandten nichtweiter verhandeln. 5. Daraufhin haben die Schiedleute an die V Orte das Gesuch gestellt, das heimzuschreiben,damit die Schiedleute etwas Fruchtbares in der Sache handeln könnten; dieselben erklären jedoch, daß sie diesweder können, noch wollen und dürfen an ihre Obern bringen, indem sie wohl wissen, daß diese von ihrerGerechtsame nicht abstehen werden; wenn ihnen dieselbe nicht bestritten werde, so sei zu hoffen, daß sie dasVerbot nicht allzu strenge handhaben. Sie ersuchen dcßhalb Zürich und Bern, ihren (der V Orte) Obern dieSache gütlich zu vertrauen und auheimzustellcn; sonst könnten sie sich auch beschweren, daß Einige aus demZürcherbiet ausgestreut, die Vereinung mit dem König von Ungarn und Böhmen enthalte einen Artikel,»ach welchem die Verbündeten, wenn sie gesiegt und das Gebiet ihrer Gegner erobert hätten, den jungen Knäb-lein ihre „Gemächtli" und den Töchterlein ihre Brüstchen abschneiden wollten, was doch der Wahrheit gar nichtgemäß sei. 6. Da nun beide Parteien auf ihren: Staudpunct beharren und jeder Theil „sich witer gwalts(nit?) wöltcn merken lassen," so wird abgeredet, daß die Boten der sechs Städte samt etlichen von den Schied-sleuten sich nach Zürich verfügen sollen, um weitere Vollmachten einzuholen. 7. Nachdem dies geschehen, bringensie dessen Erklärung zurück, daß es den berührten Artikel in Ruhe lassen wolle, weil ihm die V Orte mit sofreundlicher Antwort begegnet seien, in der Hoffnung, sie werden in den Sachen „so ziemlich fahren, als sichgebühre." II. Zürich und Bern bringen ferner vor: Da das Bündnis; mit König Ferdinand abgcthan sei,und der zweite Artikel des Landsriedens sage, daß über andere solche Vereinungcn auf Tagen weiter beratheuwerden solle, so begehren sie auch den Inhalt des Bündnisses zu kennen, das die V Orte mit Wallis ge-schlossen haben. — Die Boten der V Orte geben zu, daß der genannte Artikel soviel enthalte; weil aber dergegenwärtige Tag nicht für dieses Geschäft bestimmt („benamset") sei, so haben sie keinen Befehl, hierüberAntwort zu geben; sie wollen jedoch den Anzug gern an ihre Obern bringen. III. 1. Da Zürich undVern samt ihren Helfern und Mithafteu verlangen, daß die Schiedleute gemäß Artikel XIII des Landfriedensknien Spruch fällen über Zahlung der Kosten, welche die Städte durch diesen Krieg erlitten, so antworten dieV Orte, sie wenden nichts dagegen ein, daß den Schicdlcutcn anvertraut werde, mit „wüssenthaftcr Tüding"siwse Frage zu entscheiden, müssen aber auch fordern, daß dieselben reiflich bedenken, wie der ganze Handelverlaufen sei; wogegen die Erstern geltend machen wollen, daß der Wortlaut des Artikels „allein auf sie diene"(nur ihnen zu Gute komme). 2. Da ungeachtet aller Bitten der Schiedlente kein Theil nachgeben will, und diebeiden Städte sie mahnen, einen Spruch zu fällen, zu welchem Zwecke sie 80,099 Gulden fordern, wovon sieüber um der Liebe und Freundschaft willen 20,000 Gl. nachlassen, so wird nach lauger Verhandlung mit