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Juli 1529.
14«.
Baden. 152!), 23. Juli bis 4. August? (Freitag »ach Maria Magdalena f.).
Staatsarchiv Luccra: Allgem. Absch. i. l, f. oo. Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. 10, e. lss. Staatsarchiv Bern: Mg. eidg. Absch. vi!. Li.
R'antonsarchiv Frciburg: Abschiede Bd. is. ^antvnSarchiv Salotl,urn: Abschiede Bd. is; Bd. 16. Kaxtonsarchiv Schafft,aase«: Abschiede,.fkaittonsarchiv Schwyz: Abschiede, .fiantonsarchiv Basel: Abschiede. Stistsarchiv St. Gallen.
Gesandte (und Schiedlente): Zürich. M. Hans Schweizer, Pannerherr; M. Rudolf Thnmisen, derNäthc; Hans Nudulf Lavater, Vogt zu Kyburg. B e r n. Beruhard Tillmann, Scckclmeister; Niklaus Manuel,Venncr; Lienhard Trcmp, Spitalmcister; Benedict Schutz, Vogt zu Lenzburg. Luceru. Hans Golder,Schultheiß. Uri. Ulrich Türler, Amman»; Vogt (Jost) Blättli. Schwyz. Heinrich Reding, MartinZbächi, neuer und alter Ammann. Unterwalden. Heinrich Wirz, Klaus Halter, neuer und alter Ammannob dem Wald; Ammann (Heinrich?) von Matt, nid dem Wald. Zug. Kourad Wachmann; Götschi Zhag-Glarus. Hans Aebli, Ammann; Konrad Schindler. Basel. Jacob Meyer; (Rudolf Frei;) WolfgangHarnischer. Freiburg. Hans Lanther; Jacob Frciburger, Venner. Solothurn. Peter Hebolt, alt-Schultheiß; Urs Stark, Seckelmeister. Schaffhansen. Hans Jacob Murbach; Junker Christoph vom Grüt.Appenzell. Ulrich Eisenhut, alt-Ammaun; Matthias Zidlcr, alt-Landschreiber. Roth weil. Georg vonZimmern, Burgermeister;. Ludwig Wernher. Graubündeu. Ammann Moriz, alt-Landrichter; MartinSeger, Vogt zu Hohen-Trins; Ulrich Gerster, alt-Burgermeister zu Chur; Gaudenz von Castelmur, Vogt zuFürstenau; Ulrich Wolf; Ott Vieuz. Sargans. Hans Gabcrtüeler, Ammann; Hans Walther. Konstanz.(Jacob Zelter; Konrad Zwick, des Raths). — E. A. A. Fol. 29 k, 30 a.
I. 1. Zu Anfang dieses Tages werden die Vertrags- und Friedensbriefe zwischen Zürich und Bernund den V Orten wörtlich verlesen und übergeben, worauf die Gesandten beider Parteien erklären, sie wollendiesen Vertrag und Landfrieden, wie er besiegelt und aufgerichtet worden, und wie der Buchstabe laute (»dasdargit"), halten und demselben nachleben. 2. Doch bringen dann die beiden Städte Zürich und Bern undihre Mithafien vor, sie haben vernommen, daß etliche von den V Orten seit dem Abschluß des Friedens einVerbot erlassen und beschworen, von Fürsten und Herren keine Pensionen mehr anzunehmen und die Fehlbarenan Leib und Gut zu strafen; desgleichen sei (aber auch) verboten, in ihren Gebieten von dem Glauben dersechs Städte zu reden oder zu schreiben („usgau lassen"), und Strafe an Leib und Gut darauf gesetzt. Dasscheine ihnen nicht billig, da sie ihren Glauben für christlich und göttlich achten; auch meinen sie, damit werdedem geschlossenen Frieden nicht nachgelebt, da der erste Artikel ausdrücklich sage, daß kein Theil dem andernseinen Glauben weder anfechten noch strafen solle. Deßhalb haben die Boten Befehl, nicht weiter in den Sachenzu handeln, es werde denn solche Strafe etwas gemildert. 3. Darauf antworten die V Orte: Es sei wahr,daß dergleichen Verbote schriftlich ausgegangen, aber nicht in so strengem Sinne, wie vorgegeben werde; dazuhaben sie aber vermöge des Friedens Fug und Recht, indem ein Artikel desselben sage, daß beide Theilc beiihrem Glauben bleiben können, so lang er ihnen gefalle, und daß auch keiner den andern davon drängen dürfe;und ein anderer, es sollen beide Parteien bei allen ihren Vogteien, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, altem Her-kommen und guten Gebräuchen ohne Hinderung, Eintrag und Widerrede belassen werden. Wollte man ihnendas Recht abstricken, Gebote und Verbote zu machen, wie es sie gut bedünke, so würde der angeführte Artikelan ihnen nicht gehalten, und wäre es eine Schmälcrung ihrer von Königen und Kaisern erhaltenen Freiheiten,