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Juli 1629.
dort weggeführt, ist wieder dahin zu bringen und das Schloß ohne Aufschub dem Heinrich von Liebenfels zuüberantworten, ohne seine Kosten. Einen Monat nach dieser Uebergabe soll er dagegen der Landschaft dieabgemeldete Summe erlegen; auch was gestern und heute von den Anwälten der beiden Gegenparteien verzehrtworden ist, soll er bezahlen. 6. Jedem der 80 Mann, welche den Hans Jacob von Liebenfels zum Rechtnach Frauenfeld geführt haben, soll dessen Vater für zwei Tage 6 Schilling Pfenning, und einem Wächterin dem Nathshaus zu Fraucnfeld für jeden ganzen Tag 3 Schilling Pfenning, und allen zusamt 2 Gl.geben; wenn aber die Belagerer und Hüter mit dieser Löhnung nicht zufrieden wären, so soll darüber einRecht ergehen. 7. Dieser gütliche Vergleich soll der Obrigkeit an ihren Rechten und Herrlichkeiten durchauskeinen Nachtheil bringen. — Es sollen nun alle Betheiligten ohne irgend welche Ausnahme gänzlich versöhntund aller Unwille geschlichtet und abgethan sein, so daß das Vorgefallene Niemand in Argem vorgehaltenund weder heimlich noch öffentlich, weder mit Worten noch mit Werken aufgerührt, sondern diese Richtungin allen Stücken wahr und stät gehalten werden soll. . . (Bcglaubigungsformelu).
Die hier benutzte Copie zählt 10 Folioseitcn.
144.
Sololhurn. 152!), 21. Juli (Mittwoch vor Maria Magdalene).
Kantonsariliio Tvlotl>»r»: Rathsbuch Nr. rs, p. sos.
t». 1. Der Ecuyer Piochet und der Secretär Frankens Perret bitten im Namen des Herzogs von Savoyenmit vielen freundlichen Morien, ihm für die Ablösung (der verbürgten Schuld) noch längere Frist zu gönnenmit Rücksicht auf seine großen Bcladnisse mit Genf und Vercelli und die Armnt seiner Unterthauen. 2. Daraufwird, nach Anhörung Heinrich Winkeli's, zu antworten beschlossen, der geineine Mann unter den Bürgern seiunruhig und wolle in diesen besorglichen Läufen gelöst sein; der Herzog solle sich dazu schicken, daß er dieStadt beförderliehst ledige; Ziel und Tag könne und wolle man ihm nicht mehr geben. I». Sodann bittendie Anwälte, daß man den Schultheiß Hebolt offen verhöre über die Verhandlung zu Freiburg wegen der(Annahme fremder) Bürger und der Besiegelung des bezüglichen Briefes*). Auf Begehren der Rüthe hatder Schultheiß bezeugt was folgt: „Es sye nit an(e), vergangner jaren, als er sampt etlichen andern minen Herrenuf ein zyte zuo Bern in botschaft wyse gewesen, sye er hinüber gan Fryburg geordnet mit miner Herren vonBern botschaft, nämlich, sovil im ingedenk, Bartlome Meyen und noch einem, sye im verschossen, wölicher dergewesen, von wegen der letzten verkomnus oder vereinung, die savoyschen burger berüerend, und als sy f>>rRät und Burger zuo Fryburg kommen und sy bittlich angesuocht, daß si sölichen brief mit minen Herren vonbeiden Stetten besiglen wölkten, und Bartlome Mey die red gethan, syen si geheißen usträttcn, und nachlangem wurden si wider hinin berücft und inen geantwurt, si haben etlich piind mit dem Herzogen, die wölktensi halten; aber antreffend den letzten brief, (den) wölkten si nit besiglen, doch sunst denselben mit beidenStetten halten und erstatten, nit minder noch anders, dann ob si denselben besiglot haben."
Zu Ii». Diese Kundschaft sollte offenbar zu dem Rechtshandel in Payerne dienen, weßhalb sie hier anpassender Stelle sein dürfte.
*) Mm, vergleiche Abschied 1821, 1. Februar, Note 3.