Juli 1529.
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letzterer an Heinrich Frei leider einen Todschlag begangen hat, weßhalb etliche Geincinden im Thnrgau aufernstliches Anrufen der Hinterlasseneu mit einer Anzahl Leute oor das Schloß Liebcufels gezogen sind, umden Thäter daselbst zum Recht zu handhaben, wo er dann auch betreten und gefangen und hernach zu Frauen-feld vor dem Landgericht um Leib und Leben beklagt worden ist; weil er aber damals so schwer erkranktgewesen, daß er keine Autwort hat geben können, so ist das Recht angestellt, und demnach von seinem Vater,dessen Schwestern und andern Verwandten die Freundschaft des Entleibten samt ihren Anwälten bittweiseZu einer freundlichen Verhandlung veranlaßt worden. Die genannten Schiedleute haben dann den Parteienauf gestern einen gütlichen Tag in Fraucnfeld angesetzt, und da sie beide denselben besucht, so hat man zuerstdie Verwandtschaft des Entleibten mit ihrer Klage verhört, wobei sie anfänglich und vor allen Dingen begehrt,daß die Landschaft Thurgau, die ihr zum Recht verhaften, befriedigt werde; hierauf sind die Mühen undKosten letzterer durch ihre Anwälte, nämlich Heinrich Engel, Bürger zu Frauenfeld, Jos Schund, BurgermeisterZ» Steckboru, Sebastian Weidenlich (?) von Langmühlc (?), Ulrich Jseuring, Müller zu Siruach, Bastian Schundvon Güttingen und Jörg Jäck von Bottikofen, vollständig dargethan, dagegen auch die Antwort des Heinrichbon Liebenfels gebührend angehört worden. Die Schicdleute haben alsdann die Parteien ersucht, ihnen diesenHandel zu gütlichem Vergleich zu übergeben, damit weitere Kosten und Mühen erspart werden könnten; diesemWunsche sind dieselben nachgekommen, indem die Anwälte der Freundschaft des Entleibten (17 Personen genannt)und Heinrich von Liebenfels im Namen der seinigen in die Hand des Landvogtes an Eides Statt das förm-liche Gelübde geleistet haben, den erfolgenden Spruch über, das Vorgefallene und allen dabei entstandenen Schadentreulich, ohne Säumnis; und Widerrede anzunehmen, stets zu halten und in keiner Weise anzufechten. Daraufhat man in Gegenwart und mit Zustimmung der obgeuannten Anwälte der Landschaft Thurgau gütlichgesprochen, wie hernach folgt:
kl. 1. Heinrich von Liebcufels, an Statt seines Sohnes, soll der Frau, den Kindern und der Freundschaftdes Entleibten für allen Schaden und Kosten 1995 Gl. Constanzcr Münze und Währung in Monatsfristuusrichten, nämlich der Frau und den drei Kindern 995 Gl. und den klebrigen 199 Gl., und zwar sollenFrau und Kinder je 299 Gl. erhalten, die übrigen 195 Gl. allen gemeinsam gedeihen und werden. 2. DerLandschaft Thurgau soll Heinrich von Liebenfels für alle Zchrung, Sold, Kosten und Arbeit bis auf diesenTag 1275 Gulden Constanzcr Münze entrichten und ohne deren Kosten in Fraucnfeld sicher hinterlegen, womiter aber aller weiteren Ansprüche von dem Auflauf und der Gefangenschaft her ohne Ausnahme gänzlich ent-hoben sein wird. 3. Heinrich von Liebenfels und seine Erben sollen ihre Hintersäßen in ihren Gerichten undHöfen behalten wie bisher, so lange sie ihre Zinsen und Zehnten wie von Alter her geben und die Güter denErstehenden Gedingen gemäß in Ehren halten und nutzen, sie dieses Handels wegen nicht verstoßen oder verdrängenund dessen, was der Weibel von Tettikofen gcthan, nicht entgelten lassen. 4. Hans Jacob von Liebenfelsfoll, wie bis anhin, in seinem Schloß und außerhalb wohnen und wandeln nach seinem Gefallen, wo erSleg und Wegrecht hat; wenn er aber zufällig in eine „Herten" (Gasthaus) träte, worin des EntleibtenKinder oder Verwandte wären, so soll er ihnen weichen; wenn er hingegen in einem Wirthshaus wäre,wohin Jene später kämen, so sollen sie ihn dort ruhig lassen, mit dem Beding daß sie, wenn er im Laufedes nächsten Jahres sich unschicklich gegen sie verhielte, so daß der Landvogt Anlaß hätte, dies förmlich zuerkennen, in diesem Artikel das Recht wieder erlangen würden, das ihnen vor diesem Vertrag hätte zu Thcilwerden mögen. 5. Hans Jacob von Liebenfcls soll alsbald aus der Gefangenschaft entlassen werden; wasuu Schloß verzehrt worden ist, soll Niemand zu erstatten schuldig sein; das Geschütz, welches die Landschaft