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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1529.

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Verständnis; nicht zuwider dem Reiche gemacht werde; denn sollten je die (sämtlichen) Glieder des Reicheszusammenberufen werden, wo dann sie ohne Zweifel auch erscheinen würden, so verhoffte Straßburg nachaltem Herkommen dabei vorzugehen. (2.) Dagegen wollen die Boten von Zürich, Bern und Basel vermeinen:Weil die drei Städte unter sich ein christliches Burgrecht geschlossen, bevor Straßburg um Aufnahme in das-selbe geworben, so sei es billig, daß sie als die eine Partei zuvor und Straßburg als die andere in denBriefen hernach genannt werden. 2. Ferner ziehen die straßburgischen Gesandten an, der Name Burgrechtsei bei den Städten des r. Reiches „etwas abschüchlich", indem man sich vorstelle, daß derjenige, der sich inein Burgrecht verbinde, dem andern, der ihn als Burger annehme, völlig Pflichtig werde und allen dessenGeboten und Verboten Gehorsam schuldig sei. Obwohl nun dieser Verstand in dem christlichen Burgrechtnicht Statt habe, so möchte Straßburg doch, damit es von dem Kaiser und den Ständen des Reiches keinenUnwillen aus sich lüde, als ob es von dem Reiche sich sondern wollte, den Vorschlag machen, der (gewünschten)Vereinigung den Namen eines „christlichen nachbarlichen Verstands" zu geben; denn dadurch würde der Sub-stanz derselben gar nichts benommen; sie bliebe nichts desto weniger in allen Kräften, und für Straßburgwürde es leichter, sich deßhalb zu verantworten, da es befugt sei, mit Jedem Vereinigungen und Verständnisseeinzugehen, und solche in den burgundischen Kriegen und sonst mit den Eidgenossen wirklich gehabt habe,die für beide Theile gute Früchte getragen. — Dawider wenden die Botschaften der drei Städte ein, es könnedieser Verständnis;, weil sie allein oder hauptsächlich zur Ehre Gottes, seines Wortes und der evangelischenLehre aufgerichtet werde, nicht Wohlsein besser passender („bequemlicher oder fuogsamer") Name als „christ-liches Burgrecht" gegeben werden, der wohl erwogen und ausgewählt sei; denn wie wir mit einander unsershimmlischen Vaters Kinder genannt, also sollen wir auch mit einander des Himmels Bürger sein und (gegen-stitig) als solche geachtet werden. Daher bitte man Straßburg, bei dem herkömmlichen Namen zu bleibenund dabei zu bedenken, das; ohne Zweifel nachfolgende (Städte), die in dieses Burgrecht treten möchten, wiedereine Aenderung des Titels begehren würden, wenn seht eine solche geschähe, was der Ehre Gottes eher hinderlichnls förderlich wäre. Diese Meinungen soll jeder Theil zu weiterer Berathung an seine Herren und ObernBingen. 3. Hierauf haben sich die Botschaften über die Artikel verständigt, die vor allen Dingen diesemWlrgrecht einverleibt werden sollten.

Wir holen hier einige bezügliche Acten nach:

1) 1529, 31. Mai. BM>, Heimliche und Dreizehn von Basel an BM. und heimliche Rnthe in Zürich.„Wir haben üwer jüngst schriben, die von Straßburg belangend, vernomen, und wiewol wir demselben nachwillens gewesen, daß wir gemeldten von Straßburg deshalben einen tag verrumt; diewil und aber üwerer undunserer trüwen lieben Eidgnosscn und cristenlichen Mitbürger von Bern ratsbotten, so uf nächstgehaltncr tag-leistung zuo Arouw gwesen, die fach hinder sich an ir Herren und obern ze bringen acht tag ufschuob geuomenund nach Vollendung derselben irs entschließens uns antwort zuoschicken wollen sich erbotten, welche acht tagsich noch nit »erstreckt, deshalben wir mit tagberumung by denen von Straßburg, bis gedachte antwort von denenvon Bern fallt, guoter Meinung stillgstanden. So aber üch von denen von Bern ir antwurt ee dann uns undiuncrthalb verschinung der acht tagen entdeckt, (so) wellen uns deren berichten, alsdann wir . . . fürfarcn, üch,denen von Bern und von Straßburg irs gfallens tagleistung ansetzen und verkünden werden." . . .

K. A. Basel: Miss. k> LL0 b. — St. A. Zürich: A. Strasburg.

2) 1529, 5. Juni. Dieselben an Dieselben. Antwort auf das letzte Schreiben, die „StraßburgischeHandlung" betreffend. Man habe sofort den Stadtschreiber (Schaller), der das Geschäft bisher geleitet, nachStraßburg abgefertigt, um weiter Rath zu pflegen und (einen) Tag anzusetzen. Was er bringe, werde manZürich und Bern beförderlich melden. - St. A. Zürich: A. Strchburg.