Juni 1529. 2g 1
19) 1529, 20. Juni. Bern an Zürich. Ans dem Felde habe man die Friedcnsartikcl Zürichs nnd denVorschlag der Vermittler empfangen. Nachdem man dieselben reiflich erwogen, finde man unter ersteren wiein dem Vortrag der deßhalb in das Lager verordneten Botschaft von Zürich etwas Bedenkliches: 1. Daß mandie V Orte zwingen solle, von den Pensionen abzustehen; 2. die Austheiler derselben an Leib nnd Gut zustrafen; 3. das Gotteswort nach Inhalt des Neuen und Alten Testaments in ihren: Gebiete predigen zu lassen;4. ihren Antheil an den gemeinen Herrschaften im Thnrgau, Rheinthal ?c. abzutreten. — Man halte es nicht fürbillig, die V Orte der Pensionen wegen zu drängen und bleibe bei dem Rathschlag der Vermittler. Die freiePredigt des Gotteswortes betreffend müsse man finden, daß man diese Forderung Ehren, Eids, Briefe undSiegel halb nicht stellen könne, da man ihnen vielfach zugesagt und in öffentlichen Druckschriften erklärt habe,daß man Niemand, auch nicht einmal die eigenen Ilnterthanen, zum oder vom Glauben drängen wolle, indemderselbe eine freie unverdiente Gnade Gottes sei. Hieraus folge weiter, daß man die gemeinen Herrschaften denV Orten nicht entfremden könne, da sich dieselben erboten haben, ihren Obern in weltlichen Dingen treuenGehorsam zu leisten; demnach lasse man es bei dein Spruch der Mittler gänzlich bleiben. Zürich möge wohlbetrachten, daß die beiden Städte den Argwohn meiden sollen, daß sie Jemand mit Gewalt das Seinige zunehmen begehren, und vielmehr das Lob erwerben, nach Frieden und Einigkeit der Eidgenossenschaft zu streben,und diesen Krieg allein zur Acufnung des göttliche» Wortes unternommen zu haben; es möge also die Artikelder Mittler ebenfalls gütlich annehmen, wie Bern entschlossen sei, dabei zu bleiben, immerhin mit dein ausdrück-lichen Vorbehalt, daß sein Vorschlag auch in Kräften bestehe und der unterwaldische Handel ganz im Sinnedes gemachten Anhangs diesem Landfrieden einverleibt werde; deßgleichcn daß Murner in Baden, vor den jetzthandelnden Schiedlcuten, den beiden Städten auf ihre Klagen des Rechten geständig sei und von Lucern ohnealle Einwendung dazu angehalten werde, damit er nach Verdienen bestraft würde. Im klebrigen sei Bern derAbsicht, das Feld nicht zu räumen, ehe die Sachen in obigen: Sinne erledigt nnd durch Briefe und Siegelversichert worden. Eine Botschaft aus dem Bcrncr Lager werde diese Meinung ebenfalls vortragen, in derHoffnung, daß Zürich mit diesen: Ergebnis; sich begnüge. Endlich erachte man für nvthig, das Bnrgrecht mitConstnnz nnd andere neulich „bezogene" christliche Bnrgrcchtc ausdrücklich vorzubehalten. Auch sollte die Ant-wort der beiden Städte ganz geheim bleiben, bis die V Orte sich erklärt haben.
Sl. A. Zürich: A. I. Capp. Krieg. — St. A. Bern: Tmtsch Miss. I!. SZt- ZSSir.
20) 1529, 22. Juni (Dienstag vor Joh. Bapt.), Steinhaufen. Peter Hebolt und die andern Gesandtenvoi: Solothurn ai: ihre Obern. Seit ihren: letzten Bericht haben sie weiter zwischen beiden Parteien gehandeltund Artikel aufgesetzt; nun seien einzig noch die beiliegenden streitig. Die Zürcher haben den Handel heim-geschickt und solle:: auf heute Antwort erhalten; sobald man die kenne, werde man weiter unterhandeln. Spä-testens auf Samstag wolle man Benedict Mannslcib absenden, um Bericht zu erstattet:.
Beilage: Text der (von den V Orten) noch nicht angenommenen Artikel: 1, 2, 3, 7, 12, 13.
K. A. Solothurn: Absch. Bd. 15.
21) 1529, 23. Juni, 1 Uhr Nachmittags. Bern ai: seine Heerführer. Antwort auf ihr Schreiben vom22. d. 1. Mai: vernehme mit besonderer Freude, daß Zürich die vier Artikel habe fallen lassen; da sich aberdie V Orte noch nicht erklärt haben, so bestätige man die frühere Weisung, ihre Eröffnung abzuwarten. 2. DieBeschwerden der Thnrgauer bchaltk man auch diesseits vor, ai: die Mittler nach Baden kommen zu lassen.3. Betreffend die Pensionen und die Aufwiegler habe man folgende Meinung: Wenn Angehörige der V Ortein herwärtigem Gebiete Knechte anwerbet: und ii: fremde Kriege führen, so wolle man sie laut der bezüglichenVerordnung auf Betreten an Leib und Leben strafen; erreiche man sie nicht, so sollen ihre Obrigkeiten sie strafen;thun sie es nicht, so wolle man auf die Schuldigen später bei Gelegenheit greifen und mit ihnen verfahren, alsob man sie anfänglich betreten hätte. ... St. A. Vn»: T->asch Mss. n. ssso, zz?».
22) 1529, 24. Juni (St. Johannes B. Tag), 10 Uhr Vormittags. Bern an seine Heerführer. Ant-wort auf ihr Schreibet: von: 23. d., worin sie melden, daß die Mittler etwelche Bedenken tragen über die scharfeErklärung, die man den Unterwaldnern zumuthe, zc. Da die V Orte noch keine Antwort gegeben, und dieausgestellten Artikel mit Zürich vereinbart seien, so könne man voi: sich aus keine Milderung zulassen. Wenn