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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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252
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252 Juni 1529.

die zwei Städte als Kläger auftreten dürften, da der Herzog von Savoyen zuerst geklagt habe; man werdealso den Rechtstag (als beklagter Theil) besuchen müssen. Der Zusätze halb werde man sich an den Buchstabender Bünde halten. St. «. B«»-. T-uis-h Mtss. n, sssv.

2) 1529, 11. Juni, Bern. 1. Eine Botschaft von Genf bringt die Bitte an, daß man von dem Burgrechtnicht abstehe. 2. Antwort: Man wolle den Rechtsweg betreten, wenn die Genfer die Versicherung nichtannehmen. St. A. B-rn- Rathsbuch Nr. sss, I>. 79, Sl.

3) 1529, 12. Juni, ebendort. Die Genfer sollen sich nach Peterlingen verfügen und da ihre Gewahr-samcn einlegen. . n-. ss.

4) 1529, 12. Juni. Bern an Freiburg. Die Boten von Genf haben zu wissen begehrt, wie sie sichauf dem Rcchtstag zu Peterlingen verhalten sollen, und vorgestellt, daß ihre Abwesenheit großen Nachthcil habenkönnte. Darauf habe man für gut erachtet, daß sie da erscheinen und ihre Gewahrsamcn einlegen, die dann vonden Zugesetzten verhört werden sollen. Auf ihr Begehren bezeuge mau diese Schlußnahme schriftlich.

St. A. Bern! Tcutsch Miss. n. Z02 Ii.

5) 1529, 23. Juni, Freiburg. Besannen (Hugues) klagt, daß ein Genfer getödtet worden, und derNechtstag gebrochen sei, der Herzog also die Sache verloren haben solle, und begehrt, daß solches ins Rechtkomme. Das sollen die Boten (zu Peterlingen) ins Recht nehmen, wie zu St. Julien verabschiedet ist.

K. A. Freiburg: Nathsbuch Nr. 46.

6) 1529, 25. Juni, Bern, Nathsbeschlüssc. 1. Es soll der Ncchtshandel zu Peterlingen vor sich gehen.2. Den Herzog von Savoyen (um Hülfe!) zu mahnen laut der Bünde. — § 2 aufgeschoben auf die Nachricht,daß der Friede gemacht sei. Rathsbuch sss, p. iss.

7) 1529, 25. Juni. Bern an Wilhelm Zieli und Wilhelm Nümsi, jetzt in Peterlingen. Antwort ansihr Schreiben mit dem beigelegten Rechtshandel. Man finde, daß sie genugsam geantwortet haben, lasse esdabei bleiben und begehre daher, daß jetzt die Sache ans Recht gesetzt und zunächst durch Urtheil entschiedenwerde, welche Partei zuerst die Bünde gebrochen; nach Fällung des ersten Spruchs mögen dann auch die übrigenFrage» dem Recht anheilU gestellt werden. K. A. Fr-iburg- A. Bern (Copie! Nachschrift). — St. A. N-NI- Tcutsch Miss. U. 343».

Beiläufig sei bemerkt, daß die Berner Instruction vom 12. Juni die nöthige Anleitung gab, die abernichts Neues enthält; sie findet sich übrigens im Jnstructionenbuch 309 k—311a.

8) 1529, 4. Juli. Bern au Freiburg. Man habe heute gehört, was bisher zu Peterlingen vor sichgegangen, nebst dem Vortrag der Genfer Boten. Da nun die snvoyischen Anwälte behauptet haben, die Städteseien an dein Herzog cid- und bundbrüchig geworden, so erfordere die höchste Nothdurft, vor allem über dieFrage zu entscheiden, wer zuerst bundbAichig gewesen sei; nach Fällung dieses Urtheils möge man dann weiterberathschlagen, was vorzunehmen wäre, zc. St: A. V»» T-uts-h Miss. n. s-w v. — «. A. Freiburg -. A. B°n>.

9) Unter den Acten ist noch zu erwähnen eine französisch gefaßte (freilich undatirte und zugleich sehrschlecht geschriebene) Antwort der Gesandten der beiden Städte (Im rsxonss kaits pur inssssignsurs los um-1>assaäs>irs clss äsnx villi« Horns st Ikrillourg uux otainsnrs st äsinanäss kaltes par Iss ssiKnsnrs ainllassaäsnrsäs trss ill">° ssignsur st xrines, inonssignsnr 1s äno äs Lavoz?ö, ponr ls kait äs 1a donrgsoisis äs Ssnsvs)'Mit den Verhandlungen im December 1530 stimmt sie nicht übcrein, wohl aber völlig mit der Tendenz derErörterungen, die im Sommer 1529 gepflogen wurden. Da übrigens alle erheblichen Momente in andernSchriften genügend zur Geltung kommen, so darf ein Abdruck oder selbst ein Auszug dieser Antwort hier wohlumgangen werden. K. A. Fr-iburg: A. Gens.

Zu Ic. Im Staatsarchiv Bern (Urkk.) findet sich eine auf die bisher gefällten Sprüche bezügliche uotaria-lische Urkunde, dd. 16. Juli, der wir zur Ergänzung des Hauptdocuments folgende Momente entheben:

«tlonuns il soll esns 1s jonrällnze ssiöiöins jonr äu inois äs jrullst lau sonraill mit eines esns vingt nsukxar äsvant nons . . . (folgen die Namen der Schiedsrichter) sont eoinszaimsi (Iss) llonoralllss llonrinss dnlllauws^isll^n st ttnlltanins Honssin, llourgsois äs Lsrns, ainbassaäeurs äs laälls vllls äs IZsrns, st nons ont kaitostsnsion äuns lsttrs missivs a snlx ssoripts par Isnrs ssiMsnrs (st) supsrisurs, sn nons kaisant rsnaonstranes