246
Juni 1529.
auf die Frage beziehe, ob die zwei Städte das erwähnte Burgrecht haben eingehen können. Hierauf verlangensie von den Richtern den gewohnten Eid, den sie dann in Gegenwart aller Gesandten und der beigezogenenRathsgliedcr von Payerne mit aller Feierlichkeit leisten, um sich aller Pflichten gegen ihre Obern zu entledigen,worauf anch ihre Vollmachten eröffnet werden. Nach diesem Act verlangen die Gesandten des Herzogs, indemsie die angerufenen Schriften vorlegen, einen rechtlichen Spruch. Dagegen beharren die Anwälte der beidenStädte auf ihrer Forderung, daß die Genfer gehört werden, und verlangen für den Fall des Abschlags eineBescheinigung ihres Protestes.
2. Hierüber haben die Richter Bedenkzeit genommen bis Nachmittags und dann erkannt, es sei denGenfern Gehör zu geben, jedoch ohne Präjudiz für die Hauptfrage. Da die savohischen Gesandten diesen Be-schluß nichtig erklären und abtreten, um dem Verhör nicht beizuwohnen, werden sie von den Richtern zurück-gerufen mit der Versicherung, daß diese Verhörung in nichts vorgreife. 3. Die Boten der Genfer, Besanxon(Hugues?), Vandelli (Robert Bandet?) und einige Andere bezeugen nun, daß die Widerrufung des Burgrechtsdurch Gewalt erwirkt worden, indem der Herzog mit einer starken Armee bei Gaillard gestanden sei, und daß erder Stadt besiegelte Briefe gegeben, wodurch er verheißen habe, ihre Freiheiten nicht anzutasten; sie legen aucheine Anzahl von besiegelten Freibriefen und andern Schriften vor und erklären, durch ihre Freiheiten sei jeneWiderrufung entkräftet; der Herzog könne das (jetzige) Burgrecht mit dem Widerruf nicht anfechten, da sichdieser nur auf Vergangenes, nicht auf die Zukunft bezogen habe. 4. Die savohischen Gesandten erwidern,aber nur „Ixws <1« juMmant", der Herzog sei nicht ein Fürst der Gewalt, und jene Revocation haben dieGenfer aus freiem Willen gcthnn, in Gegenwart der Gesandten von Bern und Freiburg. Die Freiheiten derStadt wolle der Herzog keineswegs unterdrücken. Nochmals Protestiren dessen Anwälte gegen diese Verhand-lung und fordern das Recht über die Hauptsache, ohne sich auf Nebenfragen weiter einzulassen, in Gegenwartder obgenannten Zeugen von Payerne.
»Ik. Die Richter unterbrechen die Verhandlung (vorläufig) bis zum folgenden Tage, um gemäß deinBundesvcrtrag gütliche Mittel zu suchen. An diesem Tage, nämlich Freitag den 18. Juni, wurde von denRichtern, im Einverständnis; mit den Gesandten beider Parteien, behufs genauerer Prüfung der Rechte jedesTheils, vereinbart, bei dem geschwornen Eid auf Mittwoch den 23. d. M. wieder in Payerne zu erscheinen,um am Donnerstag in der vorgeschriebenen Weise fürzufahrcn.
v. Am 24. Juni sind die Richter und Gesandten wieder zusammengetreten, wobei die savohischen aber-mals ans einen rechtlichen Spruch über die Hauptfrage gedrungen haben. Um einen Weg zu freundlichemVergleich zu ermitteln, wird jetzt aber neuerdings eine Frist gesetzt bis Dienstag den 29. Juni.
L. Demnach (am 30. Juni?) haben die Richter sich unter einander besprochen (iulviss et clispute).Die Einen haben behauptet, die Monatsfrist, innerhalb deren Pie Richter gemäß dem Bündnis; ihr Urtheilgeben sollen, beginne mit dem ersten, im Abschied von Bern bestimmten Tage, nämlich dem 14. Juni; dieAndern vermeinen, dieselbe fange erst mit dem Tag der Eidesleistung, also mit Donstag dem 17. Juni;schließlich vereinigen sich die Nichter in dieser Auffassung, nach welcher die Frist am 15. Juli zu Ende gehe"soll, immerhin ohne Beeinträchtigung der Bündnisse und der beidseitigen Rechte. Um zur Erwägung allerUmstände noch mehr Zeit zu haben, schieben die Richter die weitere Verhandlung auf Dienstag den 13. Juli(resp. den folgenden Tag) hinaus, mit der Zustimmung einerseits der savohischen Gesandten, anderseits desGlando Ballion (Baillot?), Castellan zu Valtravers, als des Fürsprechers der Boten beider Städte. Hienach