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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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245
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Juni 1529.

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den Bundespflichten nachgelebt, und er dieselben verletzt, wie sie mit dem vorliegenden, von ihm unterzeichnetenund besiegelten Schreiben darthun können*). Wenn er die Bündnisse hätte halten wollen, so hätte er den eid-genössischen Knechten auf ihrer Rückkehr aus dem Felde Durchpaß und Aufenthalt gewährt, ihnen Hülfe geleistetund nicht geduldet, daß seine Unterthanen dieselben getödtet und den Feinden Paß gegeben. 3. Ueber dieRevokation des Burgrechts, welche die Genfer gethan (ckoivsnt avvir tait), lasse man diesen selbst das Wort;sie werden sich deßhalb leicht verantworten (laront. pivmptömiznt aomms par raison sppartionelra). DasBurgrecht mit ihnen haben die Städte eingehen können, ohne die alten Bündnisse zu brechen, wie sie nun denRichtern zn zeigen hoffen. Erstens befinde sich in dem angezogenen Bund mit Herzog Philibert ein Vorbehaltuller hergebrachten Freiheiten und Rechte beider Parteien; die zwei Städte seien also befugt gewesen, dasfragliche Burgrecht zu schließen; dennoch haben sie das nicht thnn wollen, ohne dem Herzog vorher NachrichtZU geben; sie haben dessen Gesandten gebeten, die Titel vorzulegen, die er betreffend seine Rechte in Genf^sitzen möchte; das sei aber nie geschehen. Dagegen haben die Genfer mehreregute" Briefe und Siegelüber ihre Freiheiten gezeigt; also haben die Herren (erst) nach reiflicher Berathung jenes Burgrecht angenommen,das sie nun aus guten Gründen nicht aufgeben können. Gegen den Artikel der Klage, der auf eine (hierwieder citirte) Bestimmung betreffend die Aufnahme von Bürgern hinweise, sei zu bemerken, daß die zwei Städtedon keinem Streit der Genfer mit dem Herzog wissen, da ihr Burgrecht mit Freiburg erloschen gewesen; dieStädte haben aus allen oben angeführten Gründen die Genfer, ihre alten Nachbarn und Freunde, zu Burgernaufnehmen dürfen, ohne sich (begründeten) Vorwürfen auszusetzen. 4. Wenn die Klage sich ferner auf eingewisses Bündniß des Herzogs mit den zwei Städten und Solothurn stütze, so haben sie zu erwidern, daßdasselbe entkräftet und nichtig sei; das zeige sich unter Anderm darin, daß die Herren (von Freiburg undSolothurn?) es nie haben besiegeln wollen, »voraus nuu folge, daß es nicht gegen das Genfer Burgrecht an-geführt werden könne; zudem seien die Genfer nicht des Herzogs Unterthanen, wie aus kaiserlichen Briefen klarhervorgehe. Wenn der Herzog Billigkeit üben wollte, so würde er das Gebiet, das zu Genf gehört habe, bevorseine Vorfahren Grafen von Savoycn geworden, und das er mit Gewalt innehabe, für welches er dem Herrn von^enf Treue geloben müsse, was nöthigenfalls mit vorhandenen Urkunden erhärtet werden möge, (restituiren?). Undwiewohl Bern für sich das eben erwähnte Bündniß besiegelt habe, sei das doch nur in der Voraussetzung geschehen,baß es Freiburg auch gefallen würde. 5. Die angezogenen Abschiede von Zürich, Baden und Solothurn habenhwr nichts zu sagen; denn Freiburg hätte, wenn es dem (frühere») Burgrecht mit Genf hätte entsagen wollen,gewisse Summen Geldes dafür erhalten, was es aber nie angenommen, und damals habe es sich nur »in denRuszug nach Morges (Auaimo cia Nargas) und das erste Bnrgrccht gehandelt, und nicht mn zukünftige Ver-hältnisse. 6. Während sich die savoyischen Gesandten auf die zwei von den Genfern vollzogenen Widerrüfe stützen,sei Wohl bekannt, daß dieselben mit Gewalt dazu gezwungen worden; übrigens lasse Freiburg die Beantwortungdieses Punctcs den Genfern, für die es um Gehör bitte, welches Begehren von den Beklagten auch gemeinsamgestellt wird.

v, 1. Die savoyischen Gesandten replicircn, die Genfer seien hier nicht anzuhören, da die Klage nichtihnen gelte, in dem zn Bern gemachten Abschied derselben keine Erwähnung geschehe, und der Streit sich nur

*) Das Schreiben selbst ist verloren; dafür lassen ivir die bezügliche Stelle des vorliegende» Auszugs folgen:Lt solo»notro aclvis leült illustre seiAnour no so äevoit rojouir ni lauer ciieu <les ineonvonions guestaient venus a son nepveuw llo^' gg Pienes ^ a nosckits sei^nvurs suporieurs."