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Juni 1529.
2) 1529, 16. Juni, 5 Uhr Vormittags. Zürich (Großer Rath) an Hauptmann ?c. zu Cappel. Anzeigeder Abfertigung von Rudolf Stoll mit den Boten von Bern und Basel in das Lager. Dem Wunsche derBerncr, in die Nähe zu rücken, soll durch Bestimmung eines geeigneten Platzes entsprochen werden, damit beideHeere im Nothfall einander desto hülfreicher werden könnten. St. A. Zürich -. Miss!»?».
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Morlinge«. 1529, 15. Juni bis 16. Juli.
KtNltonöarchiv Fveibuvg: Jnstruct. Bd. I. 36 a, 63. Staatsarchiv Bern: Acten Savoyen Bd. Ii.
Gesandte: I. Bern. Wilhelm Zieli; Wilhelm Rümsi (al. Riinsi). Als Schiedsrichter: Niklaus Graffcn-ried, Venner. Frei bürg. Anton Pavillard; Hans Gnglenberg, (derzeit Landvogt in Neuenbürg). AlsSchiedsrichter: Lorenz Brandenburger, Seckelmeister. II. Savoyen. Anton Piochet, 8<z??tilLi'; Jacob Hngonin,Castcllan. Als Schiedsrichter: Ludwig von Bonvillars, Herr von Mezieres, Gubernator von Vercelli; Fran-ciscus Noel, Herr von Bellegarde und Moni le Grand.
tt. Die Gesandten der beiden Parteien erinnern zuerst an die Bestimmung des Bündnisses zwischenHerzog Karl von Savoyen und den Eidgenossen, daß allfällig sich erhebende Streitigkeiten in Biel erörtert undgeschlichtet werden sollten, erklären sodann, daß sich jetzt aber die Parteien verständigt haben, hieher zu kommen,und bezeugen deßhalb ausdrücklich und feierlich, daß sie damit das Bündniß in keinem Puncte schwächen oderirgend ein Präjudicium haben schaffei? wollen, ec. Als Zeugen für diese Protestationen sind beigezogen PeterMestral, Schultheiß von Peterlingeu, Georg de Nipa (Nive?), Herr von Prangins; Girardct Mestral, Sebastianvon Englisperg, Philibcrt Ruerart, Johann Chevrodis?). Actum Dienstag 15. Juni.
1». 1. An? 16. Juni tragen die Anwälte des Herzogs als des Klägers vor, er wünsche mit den beidenStädten in guter Freundschaft zu leben wie seine Vorfahren; gemäß hei? öfter bestätigten Bündnissen hättenaber dieselbe!? das Burgrecht mit den Genfern nicht annehmen, und ebenso wenig habe dies geschehen könnennach den früher deßhalb gemachten Abschieden der Eidgenossen, den gethanen. Versprechungen und der Wider-rufung durch die Genfer selbst. (Folgen Auszüge aus den Bündnißbriefcn und de?? Abschieden (1519),nebst den? Versuch eines Beweises, daß die Genfer auf das Buvgrccht mit Freiburg freiwillig verzichtet haben).Den? allem zufolge verlange der Herzog, daß das neue Burgrecht widerrufen und vernichtet »verde.
2. Antwort der beiden Städte: Sic glauben wie ihre Vorfahren gute bundesmäßigc Nachbarschaft ge-halten zu haben, zumal sie, wie sich zu seiner Zeit und an seinem Orte finden werde, dem Herzog und seinenVorfahren Dienste und Hülfe erwiesen. Die Genfer haben sie, ohne ihre Siegel und Eide zu verletzen, alsBurger aufnehmen können (eig. pault <zt clvl???: sie); es sei auch in den erwähnten Abschieden von Zürichund Solothurn gar nicht gesagt, daß sie in Zukunft keine solche Bürger annehmen dürften, selbst die Genfernicht ausgeschlossen, ii? Betracht der Freiheiten und Vorrechte, die sie (?) von Kaisern, Herzogen und Fürstenerworben, und mit Rücksicht darauf, daß der Herzog ihnen niemals bewiesen, daß er in ruhigein Besitz (derbeanspruchten Rechte) gewesen, und die Genfer seine Untcrthanen seien; zudem haben sie dein Herzog in de»?Vurgrechtsbriefe selbst seine allfälligen Rechtsamen vorbehalten; es sei daher nicht „nöthig", ihnen den Vor-wurf der Bundbrüchigkeit zu mache??, indem sie meinen, sie haben wohl besser (lrop miaulx) als der Herzog