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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1529.

II. 1. Die Botschaft von Zürich mahnt um Beistand, kraft der Bünde und des Bnrgrechts, und läßtdenAbzugbrief" (Absage?) verlesen. 2. In großer Eile sind auch die Voten von Solothurn angelangtund berichten, was sie in Unterwalden und Zürich ausgerichtet; dann bitten und ermahnen sie Bern, in demHandel zu vermitteln (scheiden"), da Krieg und Frieden von ihm abhänge. 3. Darauf wird beschlossen, dieMannschaften aus dem Oberland, von Erlach, Nidan, Aarberg :c. nach Bnrgdorf zu weisen und ans morgenmit dem Panner aufzubrechen. 4. Denen von Zürich will man sagen, man bedaure, daß sie ohne Einholungvon Rath (so voreilig) gehandelt haben; Bünde und Burgrechte geben solches (Verfahren) nicht zu, indem sienur für den Fall unbilligen Angriffs Hülfe zusagen; man könne daher Zürich ebenso wohl mahnen, auf seinemBoden zu bleiben und ungenöthigt nicht weiter zu rücken. Doch wird dies alles ans morgen verschoben.

III. 19. Juni. 1. Nachdem die Boten von Zürich abermals gemahnt haben, ist beschlossen, mit demPanner auszurücken, aber an Zürich zu schreiben, es solle niemanden angreifen und nur im Fall der Rothdas eigene Gebiet verlassen. (Folgt eine flüchtige Anwendung der wesentlichen Gedanken.) 2. Den Botenvon Solothurn wird (für ihre Mühe) gedankt und der gefaßte Beschluß eröffnet, mit Hinweisung auf denAuszug der Lncerncr; doch wolle man weiterer Unterhandlung gerne Gehör schenken und wider die Billigkeitnichts unternehmen. Wenn die Zürcher sich nicht mit dem Recht begnügen, so werde man erklären, ihnenkeinen Beistand schuldig zu sein.

Zu I. Der flüchtig rcdigirte Bericht kann hier nicht mitgetheilt werden; für die Hauptsache verweisen wirauf Nr. 119.

Es ist noch folgender Act anzuschließen:

1529, 8. Juni (Medard!), Zürich. Instruction für Rudolf Stall und Johannes Wegmann als Gesandtenach Bern.

Zuvörderst sollen sie Bern erinnern an die letzthin gegebene Antwort, wie es an Lucern geschrieben undernstlich gefordert habe, daß der Vogt von Unterwalden nicht aufgeführt werde, u. s. w. Man hätte erwartet,daß diesem Schreiben nachgelebt würde; aber kaum habe man den Abschied von Bern gekannt, so sei gewisseKundschaft eingegangen, daß die Untcrwaldner sich rüsten, den Vogt mit ungefähr hundert Mann aufzuführen;das habe der alte Ammann von Schwyz, der sich damals im Kloster zu Muri aufgehalten und auf den Vogtgewartet, der diesseitigen Botschaft, die man in die Freiämtcr geschickt, selbst gesagt; da sei auch bekanntlich allesfür (den Einzug) gerüstet und gekocht gewesen. Darauf habe man, »m sich Bern gleichförmig zu halten, anLucern geschrieben und die Ehre verwahrt, auch sofort ein Fähnchen über die Reuß rücken lassen, um der Gewaltzu wehren und die Freiämtlcr gemäß de» gegebnen Zusagen bei dein göttlichen Wort zu schirmen. Man habeerwartet, die Bcrncr ebenfalls im Felde zu finden, sie inzwischen ernstlich gemahnt und hätte sich des Todeseher versehen, denn daß sie ihre Hülfe so lange zurückhalten würden; noch heute stehe sie aus, was man zumallerschwcrstcn und von Herzen bedaure; denn es lasse sich wohl errathcn, wie es inzwischen in einein Nothfallergangen wäre.

Nun habe Bern sich mit Zürich verbunden zur Handhabung der göttlichen Wahrheit; es kenne auch allden Hochmuth und Trotz, den die V Orte den beiden Städten bisher bewiesen, ihre Practik mit den Fcrdinan-dischen, um ein fremdes Heer hereinzubringen; da solches nicht mehr zu erleiden sei, so sollen die Boten Bernzum höchsten ermahnen, diesen unbilligen Muthwillcn strafen zu helfen. Weil man bei jenen Orten keineBesserung hoffen könne, so habe man sich entschlossen, ihren Hochninth mit der Hand zn strafen und daran alleözu setzen, und zwar aus den Gründen, die in dem beigelegten Druck und der denEidgenossen" (von Basel undSolothurn) heute gegebenen Antwort dargelegt seien.

Da nun Bern nicht allein aus göttlichem Recht, sondern auch um gemeiner Ehrbarkeit willen schuldig,das Uebel zu strafen, wozu es durch die Bünde und die christlichen Burgrechte verbunden sei; da diese Dinge