Juni 1529.
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des göttlichen Wortes wegen begegnet; da man lange genug gelitten und die Lästerung göttlicher Wahrheitlänger zu gestatten vor Gott und den frommen Gemeinden schmählich wäre, so stelle man an Bern die hoch-geflissene Bitte, die treue Freundschaft anzusehen, welche man in dem unterwaldischen Handel und sonst bewiesen,und zu dem göttlichen und christlichen Unternehmen beholfen zu sein, der Mahnung Folge zu leisten und un-verzüglich auszuziehen, überhaupt alles zu thun, was man erwarten dürfe; solche Liebesthat werde man inEwigkeit nicht vergessen. St. U. Zürich! Jnstruct. IV. SS, SS (Spätere Copie).
125.
Wmch. 1529, 10. Juni.
Staatsarchiv Zürich: Acten I. Cappelerkrieg.
Auf das Anbringen der Botschaft von Zürich geben Hauptmann, Pannerherr und Gemeinde von Glarusfolgende Antwort: 1. Weil sie mit ihrem Panner und Zeichen ausgezogen, allein um Frieden und Ruhe zuMachen, und länger „auszubleiben" nicht nöthig, so seien sie Willens, morgen wieder heimzukehren, aber nichtsdesto weniger so zu handeln, daß ihrem Erbieten statt gethan werde. 2. Denen von Werdenberg sei derGefahr wegen, die sie vom Rhein her zu besorgen haben, bloß befohlen, sich mit Harnisch, Gewehr und An-derem zu versehen, damit sie bei einem Ueberfall gerüstet wären. Es sei dies nicht nur billig, sondern auchdem Bedürfnis; gemäß. Zudem möge Glarus sie nicht wider diejenigen brauchen, mit denen es in Bündnis;und Verpflichtungen stehe. 3. An den Landleutcn von Gaster wolle man Brief und Siegel treulich halten,>u der Erwartung, daß sie dies auch thun werden; wenn Jemand sie davon drängen und nicht bei dem Rechtwollte bleiben lassen, so würde man ihnen nach Vermögen beholfen sein. Dafür daß sie sich also „empört",wolle man sie nicht bestrafen, wiewohl man finde, daß sie daran gefehlt; man hoffe auch, daß sie, wenn GottZu einem Frieden unter den Eidgenossen das Glück gebe, davon nicht ausgeschlossen werden. Dabei richtetMan aber an sie die ernstliche Bitte und Willcnsmeinung, daß sie jetzt auch heimziehen und hinfür das Bestethun. 4. (Nachtrag.) Da die Toggenburger sich erboten, ihr Landrecht mit Glarus treu zu halten, so habeMan ihnen das Gleiche zugesagt und sie dabei gebeten, ebenfalls heimzukehren.
Das Datum fehlt, und der Inhalt würde nicht verbieten, diesen Act in den October 1531 zu verlegen-Zur Ergänzung nnd Beleuchtung fügen wir eine datirte Missive bei:
1529, 11. Juni. Hauptmann, Pannerherr und Näthe von Glarus, in Utznach, an ihre Obern.
„Unser früntlich willig dienst, sampt was wir uß schuldiger Pflicht ere, liebs und guots vermögen zuovor.From fürsichtig wiß, insonders lieben Hern und vättern, üch möchte vilicht verwundern, nachdem wir ußgezogen,wie es umb uns stüende, fliegen wir üch ze vernämen, 1. daß wir usf gester Donstag gan Utznach komm, undligen unser Eidgnosscn von Zürich vor der statt by der kilchcn; da Hand sy ir läger gschlagen. Nachdem wirsolichs vermerkt, haben wir angents unser potschaft hinnß zuo inen geschickt, wes willens oder fürncmens sysyen, haben fl) geantwurt, fl) scheu der fünf Orten abgeseiten fieud, denen wölken sy iren teil der grafschaftUtznach innemen, uns aber da ganz kein intrag tuon, sunders by unser grcchtikeit, so wir zuo der genanntengrafschaft Hand, blibcn lassen und unser guot fründ sin; ouch darnach begert, weß willens wir syen, inen desentlich antwurt zuo geben. Uff das wir inen fürghaltcn und sy zum ofternmal gebetten, sy wollen von solichem ,fürnemcn abstan, unser landlüt rüewig lassen; dann so solichs ullt beschäch, könnden sy wol ermesscn, daß nütguots darus erwachsen zc., mit vil und langen warten, welichs sy doch uns nie haben wölken vcrwill(ig)cn,