Juni 1529.
213
lyb und guot inhalt unsers cristenlichen burgkrechts, onch unserer allen loblichen pünten, zuo cinanderen setzen.Harumb bittend wir üch durch des liden Cristi willen, wir (ir?) wellind nit ze hitzig sin, den underwaldischenvogt recht lassen faren und unser land und lüt nit in ein gwags stellen; dann vil weger ist es, der landvogtzüch uf, dann daß man ein einigen man verlieren soll. Es gat nüt destminder fürsich, gott geb was man tröw;das gesechcnt ir bim landtvogt im Turgöw und by den leisten Edellüten, so gestcr vor üwer wißheit gestandensind; laßt man uns ein halb jar frist, so sind zwei Ort, die werdent harzuofallen, wie wol das ein nit zumbasten gelegen ist; dann sunst wurdi man ergernis von uns empfan. Man spricht, man solle den andern baggcnonch darhan. So es aber in nötcn war, wend wir nit abtretten; aber es dunkt unser Herren, daß es noch nitnot thuo; wo es aber not thäti, wend wir nit von üch abwychen ?c." St. A. Zürich: A. i. C°pp. Krieg.
Es liegt offenbar keine originale, sondern eine von dem Zürcher Stadtschreiber herrührende Fassung vor.Eine Antwort Zürichs ist nns nicht vorgekommen.
115.
Bern. 1529, 3. Juni.
Staatsarchiv Zürich: Acten I. Cappelerkrieg. Staatsarchiv Aern: Instructionen, 303. Nathsbuch Nr. LLL, p. 42, 43.
I. Nach Anhörung der Instruction der zürcherischen Boten — Johannes Schweizer, Rudolf Stoll —betreffend den Einzug des neuen Vogtes von Unterwalden zu Baden, haben sich kleine und große Räthc zufolgender Antwort vereinbart: Sie haben deßwegen nach Lncern geschrieben, lant der beigelegten Abschrift;wenn die V Orte das Rechtbieten gemäß dieser Missive nicht annehmen, so werde Bern „abermals" handeln»ach Inhalt jenes Briefes und an seinen treuen lieben Eidgenossen und christlichen Mitbürgern von Zürich dieBünde und das Bnrgrecht tapfer halten; wobei es aber dieselben angelegentlich bitte, in gleicher Weise den(V) Orten, die in den Freien Aemtern und im Nheinthal zu regieren haben, Recht zu bieten, damit „mehrGlimpfs geschöpft" würde, und in gleichem Sinne nach Lncern zn schreiben, wenn die Zeit es noch erlaube,wodurch die beiden Städte sich cinmüthigcr und einhelliger Meinung zeigen können („sien").
II. Den Boten von Freiburg und Solothnrn wird Vollmacht gegeben, zu verschaffen, daß derUnterwaldner Vogt nicht aufziehe; geschähe es doch, so würde Bern es mit Gewalt hindern. In Luccrn undWillisau soll erinnert werden an die bisher erlittenen Anfechtungen, wo aber die bewiesene Geduld wenigfruchte. Zürich soll sich „dessen" auch erbieten. Wenn aber alle Rcchtsbote nicht helfen, so will man thnn,was das Burgrecht vermag.
Zu beachten sind hauptsächlich folgende Acten:
1) 1529, 30. Mai (Sonntag nach Corporis Christi), Zürich. Instruction für die Boten nach Bern:M. Johannes Schweizer und M. Rudolf Stoll. 1. Erinnerung an die wohl begründeten Vorschläge, die Zürichin Aarau mündlich und schriftlich gemacht, sowie an die Parteinahme in dem Handel mit Unterwalden. 2. Re-capitulation der bezüglichen Erklärungen Berns, die den gehegten Erwartungen nicht entsprechen. 3. Auf-zählung aller Beschwerden gegen Unterwalden. 4. In Betracht der vielfachen Gefahren und Nachtheile, die ausder Regierung eines unterwaldischen Vogtes entspringen dürften, sei Zürich entschlossen, dessen „Aufzug" mitaller Macht zu verhindern, und ermahne nun Bern zum ernstlichsten, diese Folgen zu bedenken und zu ZürichZu stehen. 5. Auch sollen die Boten zum dringlichsten bitten, eine Botschaft mit ihnen nach Bremgarten,Mellingen, Baden zc. zu fertigen, um Vorsorge zu treffen, daß der Vogt nicht durchgelassen werde. Fernerwolle man Bern ersuchen, den vier Orten deßhalb zu schreiben, damit die von Unterwalden (von denselben