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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1529.

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gebracht habe; in Frauenfeld sollen sich die Boten darüber genau erkundigen und sich dafür verwende», daß ihrdas Zugebrachte wieder werde; sei etwa das Andere in Haft, so lasse man es darin bleiben.

St. A. Zürich: Jnstruct. II. 110, m.

2) 1529, 29. Mai (Samstag nach Urban!). I. Dem Landvogt im Thurgan hat man geschrieben, ersolle das Landgericht mit unparteiischen Richtern bestellen, wie das kaiserliche Recht es erfordere, und keineEdlen oder Amtleute derselben, weil sie als Anhänger der Beklagten verdächtig und parteiisch erscheinen möchten,darein zu setzen (resp. bleiben zu lassen). Man erwartet nun, daß diesem billigen Ansinnen nachgelebt werde;wenn aber die Boten fänden, daß dies nicht geschähe, so sollen sie Namens der Kläger sich darüber beschweren,die verdächtigen Richter verwerfen und entschieden dafür arbeiten, daß dieselben weggewiesen (resp. ersetzt) werden,damit das Landgericht auf den Eid erklären könne, es sei da keine Parteilichkeit zu besorgen. Wenn die Ver-wandten des Entleibten hierin befriedigt sind, so mag dann die Klage angebracht werden; es sind auch alle imSchloß verhafteten Personen durch das Landgericht des crnstlichsten zu befragen, ob sie um die That (zuvor)gewußt, dazu Rath oder Vorschub geleistet haben; findet sich, daß die eine oder andere Person unter dem Ge-sinde unschuldig ist, so soll sie auf eine gewöhnliche Urfehde hin entledigt werden. II. Da Hug von Landen-berg mit dem Landammann Martin Wehrli, Sigmund von Laudenberg und Licnhard Schmutz in dem HauseStephan Kellers zu Frauenfcld an dem dortigen Helfer (einen Todschlag), und der Landammann einen 'Andernrücklings mit einem Dolch in dcir Hals-gestochen und damit einen schändlichen Mordversuch begangen hat, undder Landvogt beides ungestraft lassen will, so sollen die Boten, da Hug von Laudenberg sonst gefangen ist, auchdessen Gchülfcn verhaften lassen; weil aber der Landammann entflohen ist, so wird der Landvogt von Kyburgheimlich an vertraute Personen zu schreiben wissen, damit derselbe auch herbeigeführt werde. Wie es in beidenFällen hergegangen, sollen die Boten sich überall genau erkundigen, deßgleichen über die Umtriebe der Edelleute,um außerhalb der Eidgenossenschaft Besatzungen für ihre Häuser zu erhalten, und hierüber Bericht erstatten.III. Da der von Martin Wehrli gestochene Bauer zu Wcinfeldcu geklagt hat, daß er rechtlos bleibe, so sollihm und den Zwölfen angezeigt werden, daß man ihm zum Recht bchülflich sein wolle. IV. Wenn etwa derGefangenen wegen Tröstung anerboten würde, soll sie doch unbedingt abgelehnt und bloß nach dem kaiserlichenRecht verfahren werden, :c. St. Zürichs J»struct. n. wo-ws,

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Zürich. 1529, 2. Juni.

Stnatsaichiv Zürich: Acten Thnrgcm. Rathsbuch f. 3153ie. Misswen.

I. Ulrich bon Landenberg, Joachim von Nappenstcin, genannt Mötteli, Wilhelm von Peyern, Konrnd undHans Ludwig Muntprat zu Spiegclberg, Friedrich Heidenhammer und Christoph Giel erscheinen im Namenchrer selbst und im Auftrag etlicher andern Gerichtsherrcn und Edlen im Thurgan vor Rüthen und Bürgernund entschuldigen sich 1. auf's ernstlichste gegen die ausgestreute Anklage, das; sie in Unterhandlung oder Wer-bung stehen, oder mit einem solchen Plane bekannt seien, nm fremdes Volk in die Eidgenossenschaft zu führen;damit geschehe ihnen Unrecht, indem sich das niemals an ihnen erfinden werde. 2. Ans die ihnen gegebeneBedenkzeit erklären sie, bei der Zusage, welche andere Gcrichtsherren und Edelleute iin Thurgan des göttlichenWortes wegen gethan haben, bleiben und sich derselben gänzlich anschließen zu wollen. 3. Dann begehren sie^ath und Hülfe, damit sie bei ihren Strafen, Gerichten und Gerechtigkeiten bleiben könnten. II. Nachdemste wieder vorbcschieden worden, hat man ihnen eröffnet, 1. ihre Erklärung in dem Sinne annehmen zu wolle»,daß sie dei; biderbcn Leuten, welche mit Gewalt und wider Recht von dem Gotteswort gedrängt werden sollten,

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