208 Juni 1529.
begehrt gegen Walter Waibel und seinen Bruder, als die Haupturheber seiner Krankheit; nach gesprochenemUrthcil hat Walter Waibel die Kläger für 299 Gl. vertröstet; sein Bruder oder Vetter soll gleich viel ver-trösten oder verhaftet werden. «. Die Verwandten des Hugo von Landenberg haben verlangt, daß mananzeige, wer ihn gefangen habe, und das; er als ein Landsäßc nach Landesbrauch auf Tröstung freigelassenwerde. Dagegen bemerken die Herren von Zürich, die Freundschaft wisse wohl, wer ihn verhaftet habe; darumsollte den Betheiligten, wenn man sie des Rechten nicht erlassen wolle, dasselbe gehörig verkündet werden-Hierauf wird erkannt, daß Diejenigen, welche den Junker Hugo gefangen haben, unverzüglich den Landvogt oderseinen Statthalter um einen Rechtstag anrufen und gegen ihn auf dem angesetzten Tage klagen sollen, wie essich gebührt; sofern sie aber darin säumig wären oder es unterließen, soll der von Landenberg auf einegeziemende Tröstung ledig gelassen werden. «I. Jeder Bote weiß, daß die von Zürich und die Anwälte derGemeinden die Gefangenen zu Frauenfeld entlassen und ihnen Urfehde gegeben haben, mit Ausnahme desvon Licbenfels, Hugo von Landenberg und des Schweizer von Neunforn. v. Die Boten wissen auch, wie dieFrau Priorin und ganzer Convent des Gotteshauses zu St. Katharinenthal dem Landvogt geschrieben, daßdie von Dießenhofen einen Wagen mit fünf Pferden, zwei Knechten und Mehl, das sie zum Reisen brauchenwollen, gefordert haben, und dabei vorbringen, daß sie bisher immer Hülfe geleistet, wenn sie von dem Land-vogt im Namen der Eidgenossen ermahnt worden seien, aber nie mehr als einen Karren mit zwei Pferdenund einem Knecht. Weil sie deßhalb Rath begehren, so soll ans der nächsten Jahrrcchnung zu Baden darübergerathschlagt werden.
Zu »—»1. Diese Artikel gehören eigentlich zusammen und beziehen sich auf Verhandlungen, über welcheeine Reihe von Acten vorliegt, mit dem 25. Mai beginnend. Wir glauben das Wesentlichste zu geben durchMittheilung von zwei zürcherischen Instructionen, die zugleich auf andere Geschäfte hinweisen.
1) 1529, 25. Mai (Dienstag nach der hl. Dreifaltigkeit). Instruction für Peter Meyer und UlrichFunk, zur Verhandlung mit Lanz von Licbenfels und Hug von Laudenberg, resp. mit den Thurgauer Ge-ineinden.
I. Sie mögen den Landvogt von Kyburg zuziehen und den Leuten, die das Schloß (Licbenfels) bewachen,zuerst anzeigen, daß man an ihrem Verfahren Gefallen habe, und sodann verordnen, daß vier Mann an dasSchloß gehen, um zu begehren, daß der junge Lanz (Hans Jacob v. L.) und Hug von Landenberg und ihreHelfer zum Rechten herausgegeben werden; falls dies nicht geschähe, so hätten die Beklagten bestimmt zu ge-wärtigen, daß Zürich, seinen Pflichten gemäß, den Gemeinden ernstlich zum Recht verhelfen würde, so daß sieerkennen müßten, demselben nicht ausweichen zu können; deßhalb ist einfache Antwort mit Ja oder Nein ZUfordern. Ergeben sie sich dann zum Rechten an die Boten zu Händen von Zürich, so sollen dieselben verwahrt,aber nicht dem Landvogt übergeben, und alle Personen, die irgend etwas von der Sache mitgewußt haben mögen,gründlich verhört, ob ein Anschlag („ein angcleitc fach") vorhanden gewesen, und alsdann Thäter, Beiratherund Zustimmende („räter und mitgehällcr"), als gleich strafbar, vor Recht gestellt und ihnen ihr Lohn gegebenwerden, ohne alle Rücksicht auf Fürbitten, Tröstungen zc. Das Recht soll auch zum eiligsten an Hand genommenund erledigt werden. Die Thurgauer sind dabei des ernstlichsten zu ermahnen, mit treuem Fleiße dafür Z»sorgen, daß die Uebelthäter nicht entrinnen können. Wenn aber die (Leute) im Schloß sich nicht gütlich ergeben,so haben die Boten Befehl, sie mit Gewalt in ihre Hände zu bringen, das Schloß „umzukehren" und dafürvon hier aus mit aller Eile Geschütz zu bestellen und sich davon durch nichts und niemand abwenden zu lassen;doch sollen sie vermeiden, daß ein großer Haufe zusammenkomme, sondern nur die nöthige Mannschaft beiziehen.
II. Da auf Donstag zu Weinfelden eine Landsgemcinde verkündet ist, so sollen die Boten verschaffen, daß einervon den vier (Zürcher) Boten in Wyl dem Landvogt von Kyburg zugeordnet werde, um dort zu erscheinen.
III. Die Mutter, die zu Murghard gewesen, zeigt an, daß sie über hundert Gulden in jenes Schwesterhaus