Juni 1529.
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Irauenfeld. 1529, 2. Juni (Mittwoch noch u. L. Herrn Fronleichnomstog).
Staatsarchiv Lnccr»! Allgemeine Abschiede I. l. k. 7S.
Gesandte: Zürich. (Hans Wegmann; Hans Rudolf Lavater.) Bern. — Lucern. — Uri. —Schwyz. — Zug. — Schaffhausen. —
». I. Da Hans Jacob von Liebcnfels an Heinrich Frei von Neunforn leider einen Todschlag begangen,lveßhalb er ins Gefängnis; gekommen, und heute, vor dem Statthalter des Landrichters und gemeinen Urtheil-sprechern des hohen Gerichts zu Frauenfeld, von den Vögten der Frau und der Kinder des Entleibten, inGegenwart der Nathsboten von Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwhz, Zug und Schaffhausen und der verord-neten Anwälte der Landschaft Thurgau, auf Leib und LebeN beklagt worden, ist zu Anfang eine Missive vonden V Orten, von Lucern aus am letzten Samstag (29. Mai) an den Landvogt im Thurgau erlassen, vondessen Statthalter aufgebrochen und verlesen worden. Ueber dieses Schreiben haben sich die Anwälte der Thur-gauer beschwert und in folgender Meinung verantwortet: 1. Sie haben nicht mehr Gewalt angenommen, alsihnen zugestanden, indem sie kraft der geleisteten Eide schuldig gewesen, den Verwandten des Entleibten aufihr Anrufen zum Recht zu verHelsen; 2. haben sie den Landvogt zu ihrer Handlung berufen und ohne ihnnichts gethan, da er immer bei ihnen geblieben; 3. auch haben sie keine Partei genommen, nichts in dasRecht genommen, noch darum angerufen, sondern allein der Freundschaft des Entleibten geholfen, gegen denThäter Recht zu erlangen; 4. weil das Schloß Liebenfels mit Geschütz und andern Vcrtheidigungsmitteln wohlgerüstet erfunden worden und kein Haushalter oder Herr darin gewesen, so haben sie dasselbe in guter Mei-nung besetzt und nichts daran geschädigt, damit es nicht etwa zum Schaden der Landschaft eingenommen würde;und dergleichen Reden mehr. ll. Darauf haben die Boten der V Orte geredet, was sie für nöthig erachtet,(ich unparteiisch gestellt und dringendst gebeten, ihnen die Aufsuchung gütlicher Mittel zu erlauben, was dannnuch die Herren von Schaffhausen, Konstanz und Frauenfeld und andere biedere Leute gethan; dies alles jedochganz umsonst, indem die Verwandten des Entleibten auf ihrer Forderung „kaiserlichen Rechts" beharren. —Dagegen begehrt die Freundschaft des von Liebeufels in langem Vortrag, daß das Recht gegen ihren Schwagerund Vetter angestellt und nicht übereilt werde, weil er jetzt in so schwerer Krankheit liege, daß er weder redenNoch den Rechtstag „verstehen" könne. Nach aller Handlung wird erkannt, daß die Fürsprecher und Näthe derParteien, (auch) „die sechs Männer vom Landgericht", zu dem Beklagten sich verfügen sollen, um ihu zu besichtigenund den Scherer (Arzt) über dessen Zustand zu befragen; was sie dann finden, sollen sie bei ihrem Eide demLandgericht vorlegen, und darnach geschehen, was das Recht erheischt. Nachdem die Besichtigung stattgefunden,erklären die sechs Verordneten, es sei der genannte von Liebeufels so krank, daß man ihn kaum bewegen(„roden") diirfe, indem zu besorgen wäre, daß er in einer Ohnmacht verschiede, wenn er umgekehrt oder zurechtgelegt werden sollte; daher sei er unfähig, herab zu kommen, um dem Proceß zu folgen; es sei sogar zuerwarten, daß er sterben werde. Demnach ist zu Recht erkannt, daß er mit dem Rechte nicht gedrängt, son-dern in der Gefangenschaft verwahrt werden soll bis auf die Zeit, wo er wieder zu „geschickter Vernunft" undGesundheit käme; sobald er den Rechtstag besuchen und seine Sache persönlich verantworten könne, soll ohneVerzug geschehen, was Recht ist. 1». Sodann hat die Freundschaft des von Liebenfels, in dessen Namen, Recht