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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1529,

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Hierin werdend die metzger zuo künde des lands dienen, daß welcher teil angriffen werde, der ander im ylendszuoziehe. Deßhalb das gschütz der hord wirt sin, alle rick mit gschütz ze lären zc.

2V.Provand mag ein jede gsellschaft uf iiij oder fünf tag mit iro nemen zc."

St. A, Zürich I Zwi»gU-Schnsw>.

7)Artikel und Meinungen, wie und was gestalt der pundts brnch, hochmuot undUngerechtigkeit, so die von Schwyz an Herr Jacob Schlossern, nnserem hindersäßen zuoNeftenbach (sio), näh erer tag en begangen, gestraft w erden solle und ge, durch mine h erren

die verordneten hüt Zinstags nach Corporis Cristi im rv° und rrir'°" jar beratschlaget(1. Juni)»).

1. 1. Meinung. Weil mau unternommen, das Gotteswort zu handhaben, sich selbst und alle Ange-hörigen dabei zu schirmen, auch in Kraft des christlichen Burgrcchts gebunden und pflichtig ist, Niemand deßhalbGewalt, Frevel, Unbill, Schande oder Schmach zufügen oder Jemand wider Recht davon nöthigen oder drängen zulassen, und der genannte Herr Jacob, der als Vcrpfründetcr von Zürich dessen Hintersäße gewesen, also in solchemBurgrecht mitbegriffen ist und unter dessen Obrigkeit steht, sich dieses Schutzes trösten undbefreiten" mag; weiler ferner, nicht, wie gesagt worden, aus eigenem Entschluß, sondern durch die biderben Leute und Kirchgenosscnzu Oberkilch dazu förmlich berufen worden, auf ihr Schreiben und Begehren, auch nach Geheiß und Rath derPrädicanten in Zürich, hinaufgegangen ist, um das Gotteswort zu predigen, und zwar in einem Gebiete, woSchwyz nicht allein regiert, sondern auch Glarus, wo das Gotteswort frei und öffentlich zu predigen gestattetist, ebenso wohl die Herrschaft hat; da sich zudem aus dem eigenen Schreiben der Schivyzer ergibt, daß sie keineandere Ursache gehabt, als daß er in ihrer Obrigkeit gelehrt, was ihnen widrig sei, und die Ihrigen gegen sieaufgewiegelt habe, was sie aber mit keinem Wort erweisen können; weil sie denselben, wider den Inhalt derBünde, nach welchen jeder Eidgenosse bei seinen Geeichten, Freiheiten und Rechten nngekränkt bleiben soll, auchwider die Freiheiten und Nechtsamc der Herrschaft Utznach (die eigenen Stock und Galgen hat), aus einemGebiete weggeführt, wo sie jetzt keinen Vogt haben und die Verwaltung ihnen nicht zusteht, und wider das ernsteund dringende Bitten, Mahnen und Rechtsanrufen deren von Glarus, die das Land bevogten, der Leute vonUtznach, auch Zürichs und anderer bidcrber Leute, Gott und seinem heiligen Worte vorab, dann auch Jenen undZürich zu besonderer Schmach und Verachtung, gewaltthätig und freventlich wider Gott und Recht verbrannt,und nicht bloß jetzt, sondern vorher mehrmals die Bünde offen und unverschämt gebrochen und übertreten haben,an Zürich, Glarus und den Leuten von Utznach in schändlicher Weise bundbrüchig geworden sind, so soll einesolche offene und frevelhafte Ueberfahrung der Bünde und andere Gewalt, Unbill, Trotz, Hochmuth, Laster undSchande, welche sie Zürich und den Seinigen vielfach bewiesen, nicht nngerochen hingehen, sondern billig vongöttlichen Ehren und von Rechts wegen gestraft werden, die Wahl aber, ob man dies mit gewaltiger That an ihnenrächen oder den Hunger über sie bringen will, bei Zürich stehen; indem sie nämlich in ihrer eigenen hiehergeschickten Schrift sagen, daß sie Niemand als denen von Glarus für ihre Handlung Antwort schuldig seien,müssen sie selbst bekennen, Unrecht und zu viel gethan zu haben. Wenn es nun der Obrigkeit gefiele, solchesmit der That zu rächen, so sind vorhin bereits einige Anschläge durch die Verordneten, und zwar unter Anwesen-heit und mit dem Gefallen der Hauptleute, gemacht worden, wodurch ohne alle Roth und in sehr kurzer Zeitdie Schwyzcr eingethnn würden, bevor ihnen Jemand zu Hülfe kommen möchte; welche Anschläge jedoch Niemandoffenbart, sondern allein bei den Hauptleutcn und ihren Rathgebern behalten werden sollen.

2. Meinung. Will man die Schivyzer nicht mit Krieg angreifen, sondern den Hunger über sieweisen"und ihnen hiemit Anlaß geben, Zürich anzugreifen, so würde man ihnen, mit Aufzählung aller Schmach undSchande, welche man von ihnen erfahren, schreiben: Weil sie die Bünde offen verletzt und nicht gehalten haben,so sehe man diese als gebrochen und kraftlos an und wolle sie auch nicht mehr halten, sondern sie hiemit nnf-

Zu dem Rathschlag waren verordnet Binder, Ochsner, Kainbli, Sprüngli, Weingarter, Hch. Werdmüller, mit Zuzugvon Zwingli.