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Mai 1529,
104.
Schlvyz. 1529, c. 25. Mai.
DtaatSarchiv ZNrich - Jnstructioii-ii II, I, Sö, SS ; SS, Stadtbibliothck Zürich - Simml-r'sch- Sammlimg T. SS.
I. Junker Hans Edlibach, Gesandter von Zürich, bringt nach Erstattung der üblichen Grüße vor, wiedie von Kaltbrnnnen Zürich kläglich benachrichtigt haben, daß Jaeob (Kaiser) von Schwerzenbach, der in denletzten Tagen aus ihr Begehren zu ihnen habe kommen wollen, um aus christlichem Gemüth das Gotteswortzu verkündigen, Wider des Landes Brauch und altes Herkommen, auch wider ihre besiegelten Briefe, in denlltznacher Gerichten angefallen und gefangen nach Schwyz geführt worden sei, was Zürich höchlich bedaure, dasolches vordem nie geschehen, jetzt (aber) stetig ungewohnte und unbillige Neuerungen gegen die AngehörigenZürichs und die Anhänger des Gotteswortes geübt werden. Weil nun Herr Jacob nichts gethan, als waser mit Gott und Ehren wohl verantworten möge, und ihm solches vermuthlich nur des Gotteswortes wegenwiderfahren, die biderben Leute sich darüber zum höchsten beklagen, und Zürich die Sache nicht könne (unwider-sprochen) hingehen lassen, so sei dessen Gesandter beauftragt, Schwyz des dringendsten zu ermahnen, die Billig-keit, auch die Briefe und Siegel jener Leute zu bedenken, sie um des Friedens willen bei ihren Freiheitenbleiben zu lassen, den Herrn Jacob der Gefangenschaft zu entledigen und wieder in die Gerichte zustellen, in welchen er angehalten („behempt") worden, wenn er etwas Strafwürdiges gehandelt, über ihn dortRecht ergehen zu lassen und ohne rechtlichen Spruch ihn an Leib und Leben nicht anzugreifen; es möge, daes selbst einsehe, daß das rechtmäßig sei, sich darin billig und ehrbar erweisen und damit die Ruhe erhalten.Demi würde mit Herrn Jacob ungeachtet dieses Nechtanrufeus gewaltthätig verfahren, so könnte Zürich zuletztgenöthigt werden, in seinem Gebiet in gleicher Weise gegen die Angehörigen von Schwyz zu handeln; wie vielRuhe das brächte, sei wohl zu erachten; denn die Verkünder des göttlichen Wortes könne und wolle man nichtmehr ohne Recht unterdrücken lassen; Schwyz möge sich darnach richten und thun, was es der Billigkeit undden Bünden nach schuldig sei, :c.
II. Darauf antworten Landammann und Rath, sie bedauern noch viel mehr, daß Zürich denenvon Gaster, die es nichts angehen. Gehör schenke und Prädicanten schicke, sie also das lehre, was derObrigkeit ganz widrig sei, die sie doch bisher mit geschickten „Prädicanten" versehen habe. Zürich könneselbst ermessen, ob es leiden würde, daß Einer von Schwyz in seinem Gebiet einen neuen, den Herreuwiderwärtigen Glauben lehrte; es würde das wohl auch nicht gestatten und den Betreffenden festnehmen, woes ihn fände. Weil dieser Pfaffe ein eigener, erkaufter Angehöriger von Glarus und Schwyz sei, und manihn auf dem eigenen Gebiete gefangen, so habe man Zürich deßwegen keine Rechenschaft zu geben, sondernGlarus allein; man habe übrigens deßhalb die Landsgemeinde berufen (? „einen gemalt angesehen"); was diedarin entscheide, werde man sehen. Denn thäte Einer von Schwyz das Gleiche, so würde man Zürich billigauch (nach Gutdünken) ihn strafen lassen, da die Bünde klar bestimmen, daß Niemand dem Andern die Sei-nigen widerwärtig machen solle, was Zürich hoffentlich zu halten gedenke.
Die Instruction ist datirt vom Montag nach Trinitatis (24. Mai), die Antwort nicht. Die Sinnnl.
Sammlung hat das von Stadtschreiber Bepel geschriebene Original.
Zur Ergänzung dienen, nebst Nr. 105, noch folgende Acten:
1) 1529, 24. Mai (Montag nach der hl. unzcrtheilten Dreifaltigkeit Tag). Ammann und Landrath von
Utznach an Zürich. Antwort: Man habe das Schreiben betreffend die Verhaftung des Jacob Kaiser verstanden