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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1529.

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Gleiches geschehen (der alte Gottesdienst zc. abgestellt worden); ja, es verlauten Drohungen, zu Hcrmatschwylund anderswo dasselbe zu thun. Da nun die Stadt an jenen Orten gar keine Rechte besitze, so müsse man indiesem Verfahren einen Versuch erblicken, die Mehrheit der regierenden Orte ihrer Rechte mit Gewalt zu ent-setzen; wenn also mehr der Art geschähe, so müßte man sie als-Feind ansehen. Darum thue man ihr zu wissen,daß man entschlossen sei, Leib und Gut einzusetzen, wenn solches weiter geschähe, und sie an Leib und Gut dafürstrafen würde, ?c. Stadtarchiv Bcemgarteii.

Den Wortlaut (mit zwei Lücken) hat dieArgovia", VI. 8V, 81.

103.

Glarus. 1529, c. 22. Mai.

Staatsarchiv Zürich: Instructionen II. 75; iv. s.

1. Ein Bote von Zürich, M. Jacob Wcrdmüttcr, hat in der Angelegenheit des Gotteshauses St. GallenZU erinnern an die früher mit Glarus vereinbarten Beschlüsse und dann zu eröffnen, daß Zürich gehofft hätte,es würden dieselben unwandelbar festgehalten; trotzdem seien den von Glarus nach Whl verordneten Botenbefehle gegeben worden, die sich damit nicht vertragen, was man bedaure. Deßhalb stelle man nochmals diedingliche Bitte, daß Glarus sich durch Rücksichten ansGeiz und Gut" nicht abhalten lasse, das ewige Gottes-wort und des Allmächtigen Ehre zu fördern, in diesen Dingen zu Zürich zu stehen und van den zugesagtenArtikeln nicht zu weichen, sondern den vielfach gegebenen tröstlichen Zusagen nachzukommen. Denn hätte ZürichKutten, Messen, Mönche und dergleichen gotteslästrige Gcspenstc dulden und damit den Zorn Gottes auf sich^den wollen, so hätte es zu Stein und in andern Herrschaften großes Vermögen behalten; dies habe es aberlucht angesehen und beharre bei seinem Entschlüsse. 2. Sodann ist des Fahrs halb vorzustellen, daß denSchiffleuten besserer Weg und Steg verschafft werden sollte, damit sie ungehindert fahren könnten; würden sie^urin ferner beeinträchtigt, so Hütte Glarus bei Gelegenheit selbst den Schaden zu tragen. 3. Der Bote soll^Ne schriftliche Antwort verlangen, an die man sich halten kann.

Eine Antwort ist uns nirgends begegnet. Vgl. Nr. 110 und Val. Tschudi, a. a. O. IX. 382.

Zu § 1. Das Original läßt eine Stelle folgen, die wir wegen der Tragweite der erklärten Grundsätzewörtlich geben:

Man soll und mag ouch nnsern lieben Eidgnossen von Glarus anzöigcn, was briefen und Verbindungen,wie stark und kreftig die jemer sin mögend, wenn die der göttlichen warheit widerig, der eeren und dem gefallengotts abbrüchig, als wir des vermeinten Abts schirm und burgrcchtsbrief ouch achtend, syge man die ze halten.und denen wider den willen gotts stattzegeben nit schuldig, wie dann wir derglych gottlosen, unbillichen briefenund Verschiebungen zuo merklichem Nachteil unsers zytlichcn guots und eigennützigen gesüechs vil abgcthan undumb göttlicher warheit und worts willen darwider erkennt habind, wie solichs unser bott . . . klarlicher undgrundtlichcr von mund wol weißt anzczöigcn; dann was wider gott, dassclb niemand fürschieben noch erhaltensoll, und ob es schon des allersicheristcn wcgs, den man uf erden erdenken möcht, befestnct wäre, diewist allmenschlich zuosagungen billich dem willen gotts wychen und stattgeben sollcnt."

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