Mai 1529.
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unter ihren Schutz gestellt sei; wollte er nun dein Orden entsagen, so hätten er und das Gotteshans großenNachtheil zu gewärtigen, :c. zc. SUstsarchw St. G-M-»
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Zürich. 1529, 19. Mai (Mittwoch nach Pfingsten).
Staatsarchiv Zürich: Acten I. Cappelerkrieg. Nathsbuch 5. 303b, 304.
tt. 1. Eine Botschaft von Schultheiß und Rath zu Mellingen zeigt vor Rüthen und Bürgern an, daßsie Gott zu besonderem Wohlgefallen, auch zu Nutz und Seligkeit ihrer Seelen, sich mit Zürich im Gotteswortgleichgemacht, dasselbe angenommen und sich vereinbart haben, die Kleinodien („kleinater") und Kirchenzierdenbis auf weitere christliche Verordnungen „hinter sich zu behalten", worüber sie alle freundlich mit einanderZufrieden seien und keinerlei Spaltung unter ihnen walte; nichts desto weniger werden sie von zwei Personen,die bei ihnen ansäßig, angefochten und zum ernstlichsten ersucht, ihnen dasjenige, was von ihren Vordem andie Kirchen, Gotteszierden und Gaben geschenkt und verordnet worden, wiederum zu ihren Händen zu stellenund unverzügliche Antwort zu geben, ob sie dies thun wollen oder nicht. Weil sie sich nun dem Willen Gottes,desgleichen den Herren von Zürich zu Gefalle», ihnen unterthänig verglichen haben und denselben allezeit Ge-horsam zu leisten beflissen zu sein erbieten, die andern Orte aber, denen dieses Unternehmen vcrmuthlich wider-wärtig sein werde, ebensowohl ihre Obern seien, denen sie gleichermaßen Gehorsam zu beweisen schuldig undwillig, so bitten sie dringend und angelegentlich um Bescheid und treuen Rath, damit sie weder zu viel nochZu wenig thäten, sondern sich gänzlich nach dem Gefallen Zürichs verhalten möchten. II. lieber dieses Gesuchhaben die Räthe Bedenkzeit genommen und der Botschaft antworten lassen wie folgt: Sie haben den freund-lichen, unterthänigen, guten Willen, den sie vorher und jetzt gespürt, zu größtem Gefallen angenommen undwollen dies auch günstiglich zu erkennen geben. Weil nun die Gaben und Güter, derentwegen sie angefochtenwerden, Gottesgaben seien und nicht mehr denen gehören, die darum werben, sondern durch deren Vorelternan Gottesdienste verordnet worden, und die von Mellingen anerboten, sich im Gotteswort Zürich gleichzumachen,dieses aber solche Güter und Gaben den Armen bestimme, so rathen ihnen meine Herren, dasselbe zu thnn,nämlich Kirchengüter, Kleinodien, Jahrstiftnngen und Zierden zum Unterhalt der Armen zu verwenden undin keine andere Hände kommen zu lassen, sondern die Ansprecher mit der Antwort abzuweisen, weil die Gabenchrer Vordem der Ehre Gottes gewidmet worden, so werden sie dieselben zu dessen höchsten Ehren, und zwarZUM Trost der Armen gebrauchen, worin sie hoffen dürfen, von keiner christlichen Obrigkeit aus göttlichem Be-sohl beirrt zu werden. Wenn die Tafeln, Götzen und dergleichen Gepränge noch nicht verbrannt wären, sosollen sie dieselben ohne Verzug, von Stund an, wegräumen („mit dem für ab dem weg richten"), die Altäre^festigen und in diesen Dingen ganz dem Willen der Herren von Zürich folgen, die daran ein besonderesWohlgefallen haben und, wie schon gesagt, dies freundlich zu beweisen versprechen und ihre frühern Zusagenlreuen Beistandes gegen jede Anfechtung, zur Handhabung bei dem göttlichen Wort nach Vermögen haltenwerden. Deßhalb sollen sie hierin getrost vorgehen, jedoch in allen äußerlichen weltlichen Dingen sich gegenRurich und die andern Orte so gehorsam erzeigen, daß sie es gegen Gott und ihren Obern verantwortenkönnen, wie sie denn vorher sich dessen gutwillig erboten haben.