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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1529.

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6. Auf dem Schloß Rosenberg soll die Besatzung bleiben, und der Sold aus den Zehnten und Gefällenbestritten werden; doch sind die Zusätzer zu verpflichten, nichts zu vergeuden ?c.

7. In Betreff der durchziehenden verdächtigen Boten, über welche Amman Vogler berichtet hat, wissen dieBoten wohl Bescheids zu geben,l wcnn es verlangt wird.

8. Da der Abt, obwohl er scheinbar um Schirm wirbt, in Rom eine Consirmation nachsucht, so soll diesin den Verhandlungen gelegentlich erwähnt und angedeutet werden, wie er hinter dem Berg halte zc.

Zu weiterer Weglcitung haben sie die letzthin nach Glarus geführte Instruction behändigt.

St. A. Zürich: Instructionen, II. 1621.

2) 1529, (e. 17. Mai, Wyl). Erklärungen der Boten von Lucern (Jacob am Ort, Heinrich Flcckcnstein),Schwyz (Anton auf der Mauer, Caspar Stalder) und Glarus (Hans Vogel, Peter Jenni?), über dasmehrfach an die IV Orte gelangte Begehren des neu erwählten Abtes Kilian, ihn gemäß dem ewigen Burg-und Landrecht und den Hauptmannschaftsbriefen als Herrn und Abt des Gotteshauses St. Gallen anzuerkennenund bei dessen Freiheiten zu schirmen, ?c. ?c. 1. Die Boten von Lucern eröffnen ihrem Befehl gemäß fol-gende Instruction:Daß . . ire Herren zum dickermals (sie) des vilgesaiten erwelten Herren und abts zuo SautGallen anrüefen und erfordren lut etlicher abschaiden allhie zuo Wyl und zuo Rapperschwyl usgangen und sunstdurch botschaften darncbcnt gehört und vernomen, habint ouch daruf das bürg und landrccht, deßglich alt undnüw hoptmanschaft brief verlesen und die alles Inhalts und nswysung verstanden, und darum so wellint dieselbigen ire Herren und obren in als am erwelten Herren ünd abt und das gottshus Sant Gallen by allenbrief und siglen, ouch fryhaiten, deßglich landen und lüten und inmaßen wie ire vorfaren die mit sinen vorHerrenund (dem) gottshus angenomen, ufgericht und besigelt habint, in besitznng bliben lassen, ouch in darb! nach ver-mög und nswysung derselbigen briefen handhaben, schützen und schirmen, wcllint in ouch glichcr gestalt bimorden und der wal bliben lassen und also für ain Herren und abt haben und erkennen." 2. In ganz gleichemSinuc erklärt sich die Botschaft von Schwyz. 3. Die Antwort von Glarus lautet:Des ersten, daß . .ire Herren und obren den dickgerüerten (Äo) erwelten Herren und abt von Sant Gallen by sinen brief und siglenbliben lassen wcllint, ouch die trülich halten. Zum anderen wellint sy in ouch bim orden und der beklaidunglassen bliben. Zum dritten, ob bescheche, daß naißwan arm lüt kämint, die beschwert wärint, söllint sy gwalthaben, mit den andern potten darinne zuo handlen. Und zum vierten, ob ouch villicht die andren Ort gemainlichan jetzbenempten erwelten Herren inner järlichen rechnung begeren wurden, dcßhalber söllint dann sy, die botten,ouch gewalt haben darinne helfen zuo handlen." 4. Diese Aeußcrungcn hat der Abt mit Dank und Wohl-gefallen angenommen und darüber einen besiegelten Abschied begehrt, der ihm dann bewilligt worden ist.

Stiftsarchiv St. Galleu (Concept).

Ohne allen Zweifel gehört dieses Aktenstück hieher, und ist das von drei verschiedenen späteren Händenbeigesetzte Datum irrig, zumal im Eingang, mit Bezug auf die Verhandlung in Rapperswyl, bemerkt ist, daßZürich die gegenwärtige Conferenz in Wyl bestimmt habe, zc.

3) 1529, 29. Mai.Anbringen des nüwen erwelten Herren von Sant Gallen an der vier Orten bottenuf setz gehaltnem tag zuo Wyl im Hof beschehen Dornstag nach dem Heilgen Psingsttag A° sc. rrir." (1.) An-fänglich eröffnet er, wie er auf den Abgang seines sel. Vorherren vermöge der vielfaltigen Freiheiten des Gottes-hauses, die er samt dem Burg- und Landrechtsbrief, auchalter und neuer Hauptmannschaft", zur Verlesungvorlegt, zum regierenden Herren und Abt erwählt, aber seit der Wahl an der Besitznahme des Regimentsverhindert worden, weßhalb man vor einiger Zeit zu Rapperswyl einen Tag gehalten, aber damals nichts End-liches beschlossen, sondern die Sache auf den jetzigen, von Zürich gesetzten, Tag verschoben habe. Da nun, wieer nicht zweifle, die Boten (aller IV Orte) mit Vollmacht abgefertigt seien, und ihm gezieme, das Regimentwie seine Vorgänger anzuheben und auszuüben, so begehre er, damit die Gesandten gründlich erkennen, wie undaus welcher Gewalt er zum Abt erwählt sei, daß man die eingelegten Freiheiten und Briefe verhöre, wasdann auch sofort geschieht. (2.) Demnach redet er weiter: Es sei in diesen Freibriefen ausdrücklich bestimmt,daß der Convent, wenn ein Abt von St. Gallen mit Tod abgehe, einen andern erwählen könne ohne Eintragvon irgendwem. Er wäre seiner Person halb der Bürde viel lieber entledigt; weil ihn aber die Wahlgemainlich

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