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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mm 1529.

anschließen könne, oder wie er in der Angelegenheit zn handeln gedächte. Erklärt er sichgutwillig", wie manes erwarten darf, so mag ihm eröffnet werden, daß man dem Abt einen nahen Tag nach St. Gallen, Rorschach,Wpl oder Lichtensteig verkünden oder ihm selbst die Wahl überlassen sollte, zn dem er dann seine Gelehrtenund Anhänger zu berufen hätte; vermöchte er da mit der heiligen Schrift seinen Mönchsstand zu bewähren, sowürde man ihn gern dabei handhaben helfen und wider göttliche Ordnung nicht drängen. Wenn er aber, wieman vermuthet, das nicht annimmt, sondern auf päpstliche Bullen und kaiserliche Privilegien, Freiheiten, Schirm-brief und Burgrecht pocht und wissen will, ob man ihn dabei bleiben lasse oder nicht, so ist auf solche spitzigeFrage auch spitzige Antwort zu geben: Man fechte diese Freiheiten und Briefe nicht an, da Zürich überhauptan Jedermann Briefe und Siegel treulich gehalten habe und es auch ferner thnn wolle, soferne sie göttlichenGeboten nicht zuwider seien. Und da die Vordern vermuthlich keine andere Meinung gehabt, denn den jewei-ligen Abt bei dem Rechten und dem, was mit Gott zu verantworten wäre, zu schirmen, so möge er sich nurerklären, ob er Schirm bei dem Recht und dem Gotteswort begehre. Sagt er dann, er begehre das Recht, soist zu erwidern, er hätte seinen verführerischen Mönchsstand mit göttlicher Wahrheit begründen sollen; . . .(folgt eine Zusammenhäufung aller damals gangbaren Anklagen gegen die Mönche und Geistlichen überhaupt).Da nun alles Land zwischen den beiden Seen, auch die Gotteshausleute, aus dein Gotteswort darüber belehrtsei, weßhalb die Umwohner und Untcrthanen solchen Gräuel nicht mehr dulden wollen, so möge er sich wohldenken, daß es nicht angehe, ihn bei dem zu schützen, was offenbar wider Gott sei. Wenn aber der Abt nichtdarauf verzichten, sondern Schirmbrief und Burgrecht anstünden wollte und andere Schirmherren anzunehmendrohte, so wäre zn sagen, man könne das Burgrecht wohl zurücknehmen; er möge sich aber besser besinnen undüberlegen, was ihm daraus erwachsen würde. Gebe er nun Burgrecht und Schirmbrief auf oder nicht, so sollendie Boten mit dem von Glarns, mit M. Brnnner und dem Hauptmann sich in der Stille berathcn, und wennGlarus dazu einwilligt, Anstalten treffen, um den Abt nebst seinem Schatz und der Baarschaft durch die Thur-gauer, die Gotteshausleute oder Audere zu Haudcn der IV Orte zu fangen, und ihn dann nicht mehr vonHänden lassen.

2. Rufen die Untcrthanen um Erleichterung ihrer Beschwerden an, so soll ihnen bestimmt verheißen werden,sie günstig zu bedenken und aller unbilligen Lasten zu entledigen; überhaupt ist freundlich mit ihnen zu verhandelnund dabei auch anzuzeigen, daß man Hab und Gut des Gotteshauses nicht sich selbst zueignen oder sie beherrschen,sondern väterlich mit ihnen verkehren, sie gegen Drängcr beschützen und das Zugesagte treulich an ihnen haltenwolle. Doch soll in Allem dahin gestrebt werden, daß der Bote von Glarns sich anschließe.

3. Falls er sich aber absönderte, und der Argwohn entstünde, daß er, wie es früher schon geschehen, seineBefehle überschreiten und ans des Abtes Seite neigen wollte, so sollen die Boten ihn auffordern, von seinemwiderwärtigen Vorhaben abzustehen und weitern Bescheid von seinen Herren zu erwarten und deßhalb heimzu-schrcibcn; wenn es die Boten gut dünkt, so mögen sie auch selbst nach Glarns berichten, wie er sich halte, undAntwort begehren, ob das der Wille seiner Obern sei. Alles was ihnen begegnet, sollen sie überdies nach Zürichschreiben. Sic sollen auch M. Brunner und den Hauptmann zn sich ziehen und mit deren Rath und Hülfe handeln.

4. Da der Priester von Romanshorn heute über mancherlei Zwang und Drohungen von Seiten des Vogtesund seiner Anhänger geklagt und dabei angezeigt hat, wie dieselben die Büchsen zu Händen genommen, auchSturm und Wacht abstellen wollen, wie überhaupt die Gutwilligen vor ihnen nirgends sicher seien, so soll M.Brnnner eines Tages, wenn er am leichtesten loskommt, hinüber reiten, sich über die Anliegen des Priestersund der Gutwilligen genugsam erkundigen und dem Vogt und dessen Mithaftenden Pelz recht erwaschen" undihnen sagen, sie sollen von ihrem Pochen und Drohen abstehen, die Gegner in Ruhe lassen und ihnen wedermit Worten noch Werken etwas Leides zufügen, die Büchsen der Gemeinde übergeben, den See nach Nothdurftbewachen und zn Klagen überhaupt keinen Anlaß geben; sonst würde man genöthigt, dergestalt gegen sie einzu-schreiten, daß sie lieber ruhig gewesen wären.

5. Wegen des zn Altstätten entronnenen Gefangenen sollen die Boten bei M. Brnnner und dem Hauptmannnachfrage» und darüber schriftlichen Bericht geben oder das Nöthige heimbringen, wenn die Sache einensolchen Aufschub ertrügt.