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Mai 1529.
darzuo geben", so ermahne er die Gesandten zum allerhöchsten, ihn dabei zu schirmen und ihm deßhalbfreundliche Antwort zu geben, wie er sie hoffe, mit Rücksicht auf die Burg- und Landrechte, die Hauptmannschafts-Briefe ?c., in welchen unter Anderm deutlich gesagt sei, daß die IV Orte sich verschrieben haben, den Abt undConvent bei ihren Herrlichkeiten, Rechten, Freiheiten und Briefen bleiben und sich das Gotteshaus treulich be-fohlen sein zu lassen, u. s. w. Ferner werden die IV Orte in den Hauptmnnnschaftsbriefen als Liebhaber allerGeistlichkeit und Ehrbarkeit angezogen und namentlich erklärt, daß sie das Gotteshaus bei seinen Leuten, Gütern,hohen und Niedern Gerichten, Twingcn und Bannen, Landen, Ehehaften, Rechtsamen und altem Herkommenhandhaben und schützen wollen und sollen; dabei bekennen sie auch zum Schlüsse, daß sie keine weitere Gewaltan sich ziehen, sondern das Gotteshaus bei allen seinen Würden, Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben lassenwollen, alles mit dem Siegel Zürichs im Namen der IV Orte bekräftigt. Vermöge dieser Freiheiten rufe erdie Voten nochmals an, ihn wie seine Vorherren bei der Wahl freundlich und in Gottes Namen zu schirme»,wie er sich keines andern versehe. Er erbietet sich auch zum höchsten, armen Leuten immer das Beste zu thunund Niemandem etwas wider Recht und Billigkeit zufügen zu lassen, wie es seiner Meinung nach auch vonseinem Vorherrn geschehen, was sich in der Rechtshandlung zu Napperswrst (Juli 1525) gezeigt haben sollte.Und würde er je verklagt („verseit"), so bitte er, seine Verantwortung auch anzuhören, und sollte sich dannerfinden, daß er nicht wohl gehandelt hätte oder nicht ehrlich Haus hielte, so wolle er sich dafür „rechtfertigen"und weisen lassen. (3.) „Der erwählte Herr" bemerkt im Weitern, er habe wohl gespürt, daß die Stadt Zürichseiner Wahl halb einen Unwillen hege, der ihn herzlich bekümmere und drücke; er vermeine aber, er sollte alsein geborner Eidgenosse dessen genießen, daß er den Herren von Zürich noch nie etwas Leides gethan, underbietet sich feierlich, allweg ihr guter Freund zu sein, bittet auch, ihm zu solcher Freundschaft zu helfen, undäußert die Hoffnung, daß in Kurzem alles in Güte vereinigt werde. (4.) Schließlich ermahnt der erwählteAbt die Gesandten auf das Dringendste, das Burg- und Landrecht und andere Verschreibungen zu Herzen zunehmen und ihn kraft der verhörten Freiheiten bei seinen Rechten zu schirmen; wie er das ihnen (resp. den IVOrten) zutraue, so erbiete er sich Hinwider, alles zu thun, was er kraft der vorliegenden Briefe schuldig sei,und sich in allen Dingen so zu verhalten, daß man kein Mißfallen daran haben werde. (5.) Weil mm aberdie Voten von Zürich nicht mit genügender Vollmacht erschienen sind, so stellt der erwählte Herr die freundlich-ernstliche Bitte, daß ihre Herren sie ohne Verzug mit weiteren Vollmachten versehen, in den Anliegen des Gottes-hauses endgültig handeln zu Helsen. St. A' Zürich: A. Abtei St. Galle». — Stiftsarchiv St. Gallen.
Handschrift ans der Abt St. Gallischen Canzlei.
Ebendort findet sich eine kürzere Redaction der Hauptmomente dieses Vortrags unter dem Titel: „In-struction und bevälch mines gnädigen Herren von Sant Gallen, vor m. h. klein und groß Räthe der StattZürich fürzuobringen durch den frommen wysen Cuonraden Brüllisower, vogt zuo Rosenberg, nachfolgenderartiklen zuo gründlicher anzeigung verfertigt." (Am Schluß: Actum Mentags in Pstngst fer(ien?) (17. Mai).
Obiger Tag scheint bis zum 5. Juni, nämlich bis zum Beginn des Krieges gedauert zu haben; erheb-liche Beschlüsse wurden aber allem Anschein nach nicht zu Stande gebracht.
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GllMlS. 1529, 18. Mai (Dienstag nach Pfingsten).
Stiftsarchiv St. Gallc». Vol. Tschad! (Archiv IX. SSS).
Bewerbung einer Botschaft des Abtes iion St. Gallen nin Handhabung bei seinen Rechten :c.
Alles Nähere liegt in den Acten, die hier folgen:
1) 1529, (a. 15. Mai). Instruction des Abtes Kilian für Hofammann Licnhard Schinder, vor Lnnd-gmman und zwiefachem Landrath in Glarus vorzutragen.