Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
182
Einzelbild herunterladen
 

182

Mai 1520.

3. Es sei in jenem Vortrage ausgesprochen, dos; mon die Bünde nicht gehalten Hobe; man Hobe sie ober nir-gends verletzt nnd gedenke es onch niemals zu thun, obschon gesogt werde, daß die mit König Ferdinandgeschlossene Vereinnng ohne Wissen nnd Willen der vom christlichen Glonben abgetretenen Orte gemocht wor-den; wahr sei freilich, dos; in solchem Bündnis; etwas gehandelt worden; es verhalte sich aber damit gar nichtso, wie die Orte angeben, denen die Sache ein Gräuel sei; denn die Bünde und andere sie berührende Dingeseien vorbehalten; darüber werde man später mit andern Orten nähere Erläuterung geben; man sei übrigensdazu veranlaßt worden dnrch die Orte, welche Tag und Nachtsich geübt" haben, die gemeinen Herrschaftendurch ihre Boten zu ihrem leichtfertigen Glauben zu verführen. 4. Es werde jetzt wohl geäußert, der Glaubesollte die Eidgenossen nicht von einander trennen, und was ein Ort gegen das andere zu klagen habe, solltedurch das Recht abgethan werden. Man gebe zu, daß dies billig wäre, habe aber nie zu einer wirklichenRechtfertigung gelangen können, indem Zürich mit seinen Votschaften die gemeinen Unterthanen, Klöster, Städteund Dörfer dem alten Glauben abwendig gemacht. Wenn man sich darüber beklagt, so habe sich Zürichgerüstet mit Geschütz und Stellung der Glocken, was alles am Tage liege und zum Thcil eine Ursache deserwähnten Bündnisses sei. ö. Da die Eidgenossen Lucern ersuchen und ermahnen, ihnen die Bünde zu halten,so gebe es darauf folgenden Bescheid: Es wäre ihm nichts lieber, als wenn die Bünde gehalten würden, inder Meinung aber, daß Niemand sich unterstünde, die Angehörigen anderer Orte zu jenem erdichteten Glaubenzu verführen und eigenmächtig den gemeinen Beschlüssen zuwider zu handeln, und daß es bei der Mehrheitbliebe. 6. Betreffend die angezogene Vereinung werde man sich noch mit den andern vier Orten, welche sieberühre, über eine gebührliche Antwort verständigen.

9«.

Ehnrgau. 1529, c. 14. Mai f.

Staatsarchiv Zürich: Instructionen, II. 43.

Eine Botschaft von Zürich hat in Glaubenssachen zu handeln laut folgenden Actes:

1) 1529, 12. Mai (Mittwoch vor Pfingsten), Zürich. Instruction für M. Ulrich Stall, genannt See-bach, nnd Hans Rudolf Lavatcr, Vogt zu Kyburg, behufs Unterhandlung mit den Edlen im Thurgan, infolgedes heutigen Vortrags der Ausgeschossenen der Gemeinden.

1. Die Boten sollen zu denjenigen Herren reiten, die sich einigermaßen weigern, sich den Thurgauern desGotteswortes halb gleich zu machen; die zwei (Abgeordneten) von Dießeuhofcn nnd Frauenfeld wissen dieselbenwohl anzugeben; zuvörderst nämlich zu I. Ulrich von Laudenberg, der sich, wie man befindet, ganz geziemend(zum Entgegenkommen) anerboten hat, dann von dem einen zum andern, um ihnen die Beschwerden der Land-leute vorzuhalten, betreffend herausfordernde Reden, das Flöchncn der Habe -c. Das gefalle Zürich gar nicht,es sei auch nichts Gutes daraus zu erkennen. Zudem erscheine es unbesonnen und verwegen, dem an offenerLandsgemeinde gefaßten Beschlüsse und den vielfältigen Bitten und Ermahnungen sich (dergestalt) zu widersetzen,und sollten sie, um Frieden und Einigkeit zu fördern, Gefahr nnd Unrath zn vermeiden, gutwillig sich denLeuten anschließen, wodurch sie sich viel Mißgunst und Widerwillen ersparen würden. Es müsse aber aus ihremhalsstarrigen Eigenwillen (der Argwohn erwachen), daß sie lieber Unruhe als Frieden sähen und gerne Unglückund Hader anrichten würden, um die göttliche Wahrheit zu unterdrücken, was man schwer bedanre, da man siefür verständiger und bedächtiger (küelsinniger") gehalten habe. Man hoffe aber, daß sie bedenken, wie schädlich