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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1520.

Fürsten seien, und mit welchen sie den wahren christlichen Glauben erhalten wallen. Zum Schlüsse haben sieerklärt, daß sie jetzt keine endgültige Antwort geben können, sondern mit den übrigen vier Orten sich nochberathen und zu einer Antwort entschließen wollen, zu welcher sie hoffen dürfen, Glimpf, Ehre und Fugzu haben.

Das Original enthält noch folgenden Schlußsatz:

Es sind zu Sarne(n) in des lantschribers hus vier galgen gemalot, daran hangend einandern nach Basel,Bern, Zürich und Straßpurg, und wie etlich botten es geandot, habent sr> gesagt, es irre sy nüt, ein nar Habsgemalot."

In allen Eremplarcn sind beide Abschiede zusammengetragen, von der Hand des zürcherischen UnterschreibersV. Wirz.

93.

Bern. 1529, (12. Mai?)

Kantoiiöarchiv Frciburg: Instructionen Bd. I. 88 b.

Gesandte von Freibnrg Hnmbert von Pcrroman, Ulrich Schnewli, Jacob Seiler, Jacob Schottbeschweren sich über die im Gebiete von Bern (noch immer) umlaufende Rede, daß das Geschütz von Freiburg nachSolothurn geschickt worden sei; da dies von etlichen Rüthen, welche die Boten zu nennen wissen, einigen Freiburgernvorgehalten worden, so sollen sie die Obrigkeit entschuldigen und nach den Namen derjenigen Landleute, die dasöffentlich gesagt haben sollen, fragen; die würde man dann nicht unberechtigt lassen.

Autwort und genaues Datum fehlen. Aeltere Acten, die sich auf diesen Gegenstand beziehen, sind beiseit

gelegt.

94.

Bern. 1529, 12. bis 15. Mai.

StatttSttrchiv Zürich: Acten Savoyen. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch 221, p. 283 »g.

Gesandte: Zürich. Johannes Bleuler; Johann Balthasar Keller. Basel. (Unbekannt.) Freiburg-(Nr. 93?). Solothurn. Genf.

Vortrag einer Botschaft von Freibnrg*). Sie eröffnet einen Vorschlag betreffend den Genfer Handelund willigt dazu ein, daß die Vermittler nebst Boten der zwei Städte hineinreisen, um die beidseitigen Rechtezu prüfen und die Annahme einer (genügenden) Sicherung zu empfehlen; aber die genannten Bürgen, dieGrafen von Greherz und Challant, findet sie nicht (bedeutend genug) und fordert, daß gegen den Verzicht derGenfer ans das Bnrgrecht der Herzog sich verschreibe, daß falls er die Stadt an ihren Freiheiten je kränkte, dasBurgrccht wieder in Kraft treten sollte. Wenn der Herzog dies abschlüge, so wäre das Recht einzuleiten und

") Das Berner Rathsbuch sagt, sie sei wieder erschienen, erwähnt sie aber sonst nicht.