Mai 1529.
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und der Heiligen und andern Stücken bleiben, Leib und Gut setzen, mit denjenigen aber, die nicht dieserMeinung seien, nichts handeln, auch nicht bei denselben zu Tagen sitzen. Zum fünften wollen sie aufTagen berathen, wie man von St. Gallen und Mühlhausen die Bünde herausfordern könne. — Ferner ist an-gezogen worden, daß man sich in der verlesenen Instruction rühme, alte Christen zu sein, wahrend U. L.Frau und die lieben Heiligen mit keinem Worte angerufen werden, daß sie uns Gnade verleihen möchten.Dergleichen haben sie mit vielen Worten aus einander gesetzt, wie in den gemeinen Herrschaften gehandeltwerde, wobei sie namentlich Bremgarten erwähnt, und daß man ihre Unterthanen durch Botschaften undSchriften ungehorsam mache, was nicht zu ertragen sei; besonders rücken sie Zürich vor, daß es denen vonGaster, den Unterthanen von Schwyz, Leib und Gut zugesagt und die Toggenburger ebenfalls (in ihrem Un-gehorsam) bestärkt haben.
Aus der Ueberschrift ergibt sich, daß hier nur das Surrogat eines eigentlichen Abschiedes vorliegt. DasActenstück ist von dem zürcherischen Unterschreiber verfaßt, zunächst wohl nur für seine Obern. Der Berichtumfaßt auch die Handlung mit Obwalden (Nr. 92). — Ein zuverläßigcs Datum für diese zwei Abschiedevermögen wir, wegen gänzlichen Mangels an genauer» Berichten, nicht anzugeben.
92.
Sarnen. 1529, e. 10. Mai.
Staatsarchiv Zürich: Acten I, Cnppelertrieg. Kantonsarchiv Dolvthiir»: Abschied- Bd. w. Kaiitoilsarchiv Tchaffhausc»: Abschiede.
KantonSarchiv Basel: Abschiede. Ka»to»sbil>li»thck Freiburg: Girard. Sammlung T. XV.
1. Nach Verlesung der Instruction haben „sie" die zwei Boten von Freiburg und Solothnrn allein vor-beschieden und mit ihnen geredet, wie diese sagen, in dein Sinne, daß sie nichts übel aufnehmen oder zürnenwachten, da man den andern Gesandten gegegenüber sich etwas rauher auslassen werde. 2. Dann haben sieben beiden Städten Zürich und Bern vorgeworfen, daß sie viel zusagen und nichts halten, und morgen nichtBisten, was sie heute verheißen, (überhaupt) weder Briefe noch Siegel halten; über die Zürcher klagen sie, daß die-selben den Friedeil zwischen Unterwalden und Bern gehindert, obwohl die Sache nicht die ihrige sei; sie könntendie beiden Orte Zürich und Bern nicht Eidgenossen nennen noch als solche betrachten, weil sie vorher von ihnenbrachtet und nicht mehr Eidgenossen genannt worden seien. 3. Sie seien Willens, Alle anzurufen, die beidein alten wahren christlichen Glauben zu bleiben begehren, und zu denselben Ehre, Leib und Gut zu setzen,die Anhänger des neuen Glaubens in den gemeinen Vogteien zu strafen, alle diejenigen zu mahnen, welchesie laut der Bünde mahnen könneil, und sich zu erkundigen, wer ihnen Briefe, Siegel, Eide, Ehre und Glaubenhalten wolle oder nicht. Daß sie die Bünde nicht gehalten, weisen sie zurück, indem sie meinen, daß Zürichund Bern (durch ihr Burgrecht) mit Konstanz und sonst dieselben gebrochen haben. 4. Ferner ziehen sie an,wie man sie schmähe und verachte, da man sie die fünf Sennhüttchen, die Tanngrotzen, die fünf KuhkammenW s- w. nenne. 5. Sie und die andern Waldstätte seien die alten Eidgenossen, die zuerst große Thatcu ver-nichtet uud die andern Orte zu Eidgenossen gemacht haben; so wollen sie denn auch bei dem alten Glaubenbleiben und im Nothfall Leib und Gut dafür opfern. — Neben der Antwort haben etliche der Näthe deutlichwerken lassen, wie sie Bündnisse mit dem Kaiser, dem König von Frankreich, dem König Ferdinand, denHerzogen von- Savoyen und Lothringen, den Wallisern und dem Herrn von Musso haben, die alle christliche
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