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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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Mai 1629.

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89.

Mrich. 1529, 8. Mai (Samstags nach der Auffahrt).

Staatsarchiv Zürich: Acten Meßeilhofen.

I. Eine Botschaft von Diestenhofcn klagt vor Rathen und Burgern: Wiewohl das Francnklostcr daselbstin der Stadt hohen und Niedern Gerichten liege, und sie (die Burger) den Klosterfrauen keinerlei Drohung,Gewalt noch Leid authun und dazu weder mit Worten noch Werken Anlaß geben, sondern sich aller Freund-lichkeit befleißen und die Frauen schon öfter zum dringlichsten haben ersuchen lassen, das Ihrige nicht zu ent-stöchnen, damit nicht allenthalben ein Geschrei entstehe, als ob sie unter Räubern säßen, und genügende Ver-sicherung anerboten, wenn die Vorräthe des Klosters in dieser unruhigen Zeit der Stadt zu Händen gestelltwürden, so sei das alles doch umsonst gewesen, und haben die Frauen unter Rechtsvorschlag ihren Wein, Korn,Vieh und alle ihre Habe ganz ohne Roth und wider die Billigkeit ans ihren Gerichten weg und, wie beiläufigZu vermuthen, in ausländisches Gebiet geflüchtet, und weil sie, die Burger, das auf weitem Umweg abgeführteVieh eingeholt und wieder auf des Klosters Güter gebracht, in der guten ehrbaren Meinung, es bei dem KlosterZu behalten und nicht dem Verdachte Raum zu geben, daß es vor ihnen nicht sicher wäre, so haben die Kloster-frauen abermals das Recht bei heimischen und fremden Gerichten vorgeschlagen und das Vieh ohne Weitereswieder fortgetrieben,als ob sie bei den Heiden säßen". Wider solches Rechtsbot haben sie keine Gewaltanlegen wollen und daher zusehen müssen, wie die Frauen ihre Habe frevler Weise entführten, sodaß jetzt nurNoch das leere Haus vorhanden sei. Dennoch habe der Landvogt im Thurgau drei Klosterfrauen auf den Taguach Baden mitgenommen, ohne Zweifel in der Absicht, da Klagen zu erheben und die Stadt bei den Eid-genossen zu verunglimpfen. Zudem haben die Herren von Schaffhausen, ungeachtet des seit Jahren unerledigtenRechtshandels, in dem Kloster zum Paradies eigenmächtig die Bilder entfernt, was den Rechten DießenhofensEintrag bringen könnte. Daher bitten die Anwälte dringlich, sie vor Ucberlast und Schaden zu schützen undR)nen zum Austrag des Rechten bcholfen zu sein ec.

II. Darauf wird ihnen mit wohlerwogenem Rath der Bescheid gegeben, sie mögen nur guter ZuversichtReiben und sich der Klosterfrauen halbnit grusen lassen", da man den Handel den Eidgenossen sofort vor-igen und sie zu Baden so tapfer entschuldigen und verantworten wolle, daß sie ohne Zweifel Ruhe bekommen;Run sollte ihnen etwas Arges deßhalb begegnen, so würde man die des göttlichen Wortes wegen ertheilte Zu-Rge trostlich und handfest halten und sie dawider nicht nöthigen lassen. Den Eidgenossen von Schaffhansen^erde man schreiben, .daß sie das zu ihnen Geflüchtete ohne Bewilligung von Zürich und Dießenhofen nichtiwn Händen lassen, sondern zum Recht behalten. Wenn sie endlich eine Botschaft begehren, um im KlosterZu Dießenhofen das noch Vorhandene aufzunehmen und in Schaffhausen zur Vertheidigung ihrer Rechte Rathund Beistand zu leisten, so werde man thun, was sich frommen Obern gegen ihre Untcrthanen gezieme, derZuversicht, daß sie sich dagegen immer gehorsam und gutwillig beweisen. Nachtrag : Nachdem die Bürgeruufgestanden, haben die Boten von Dießenhofen um Bedenkzeit gebeten und dabei zu wissen begehrt, ob sie ans»ländliches oder schriftliches Ersuchen auch später eiue Rathsbotschaft erhalten könnten, was die kleinen Rätheöuun gleichfalls bewilligen.

Zur Ergänzung dient Nr. 88,'K, nebst Note.