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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1529.

Baden durch üwer anwält vor unser Eidguoschaft räten erschinen; die werden üch hören und demnach ent-scheiden, als sich Wirt gebüren; dann wo ir über sölich rechtpieten ützit nnfrüntlichs, frebenlichs und gwältigswurden fürnemen, wurden unser Herren und obern zuo siner zit üch ungestraft nit lassen; darnach mögen ir(üch) müssen ze richten." St. A. Mich- A. Thurau.

Die Schrift ist die des Landschreibers Vodmer; avf der Rückseite steht von gleicher Hand die Adresse: An Jacob Werdmüller und Ulrich Funk vonZürich. Nach Hohenbrunn van der Meer (p. 136) wurde diese Verordnung in Rheinau am 15. Mai verkündigt.

I. 1529, 13. Mai (Donstag vor Pfingsten), Baden. Abschied der Boten von Luccrn, Uri, SchwYZ,lluterwalden, Zug, Glarus, Freibnrg und Soloihurn. I. Es haben Ulrich von Landenberg zu Klingen, Heinrichvon Liebenfels, Joachim von Nappenstein zu Wellenberg und Hans Jacob von Liebcufels, in eigenem Namenwie in deni ihrer Mithnften, als der Abt von Kreuzlingcn, der Commenthur zu Tobel, der Schaffner zuJttingcn, Hug Dietrich von Landenbcrg zu Herdern, Wilhelm von Peyern zu Freudenfels, Heinrich von Peyerzu Steineck, Friedrich Heidcnheimer zu Klingcnberg, Konrad und Ludwig Muntprat zu Spiegelberg, ChristophGiel zu Wcugi, klagend vorgebracht, wie sich im Thurgau des neuen Glaubens wegen große Unruhe zeige,indem die Gemeinden die Gotteshäuser, Prälaten, Edelleute und Gerichtshcrren zwingen wollen, sich ihnengleichförmig zu machen, Leib und Gut zu ihnen zu setzen :c. Sie, die Prälaten w., bedenkend, was sie demLandvogt im Namen der Herren geschworen, können aber den Gemeinden hierin nicht gehorsamen; da sie nundeßhalb in große Gefahr gerathen, so bitten sie die genannten Orte als den Mehrtheil der Herren demüthigum Rath und Schirm, damit keine Gewalt, sondern bloß das Recht gegen sie gebraucht werde, das sie nie-mandem abschlagen wollen. II. Darauf wird ihnen diese Antwort gegeben: 1. Man nehme solchen Gehorsam"nd gutes Erbieten zu großem Gefallen an, wolle das nimmer vergessen und zu seiner Zeit um siebeschul-den". 2. Sie sollen, soviel je möglich, bei dem Mehrtheil der Orte, laut ihrer Eidspflicht, bleiben und sichbehaupten, so gut sie können; würden sie aber von den Gemeinden und Unterthanen dermaßen bedrängt, daßsie, um Leib und Gut zu erhalten, sich den Bauern gleichförmig machen müßten, so werde man das ihnennicht zu Argem ausnehmen und sie darum weder hassen noch strafen, sondern nichts desto minder ihnen alsfrommen Ehrenleuten zutrauen, daß sie in allen Dingen das Beste thun wollen. Wenn es mit der Zeit wiederdazu komme, daß die Gemeinden zum Gehorsam gebracht werden, so solle dann der Cid, den sie, die Prä-laten :c., den Herren gethan, vorgehen und in Kräften bleiben. St. A. Mich: Abschnftmbaud m,s d°m xvi. Jahrhundert.

i»». 1529, 13. Mai (Donstag vor Pfingsten), Baden. Die Boten von den V Orten und Glarus anZürich. Hans Bürgisser, der Wirth zu Jonen, beklage sich, daß sein Widersacher, (Welt!) Lendi, ihn wegendes Kostens belange, den er doch rechtlich gegen ihn gewonnen habe. Da man die Appellationen von Lunkhofenund Bremgarten mit der Bedingung nachgelassen, daß die vorher erlassenen Sprüche in Kräften bleiben, soersuche man Zürich, den Lendi von seiner Forderung abzuweisen. St. A. Zürich: «. Br-mgan-».

i». (Eröffnung einer Zuschrift König Ferdinands an die eidgenössischen Boten insgemein, betreffend dieVereinung mit den V Orten; s. die Noten.)

«. Zu bemerken ist aus der Basler Instruction der folgende Satz:

Gedenken, (umb) antwurt zu bitten by unfern Mitbürgern von Zürich und Bern, unser lieb nachpurcnvon Straßburg belangend" (das Vurgrecht betreffend). St. «. Bas-u Abschied-.

1 aus dem Berner Abschied, dem dagegen <1Ii mangeln. Im Zürcher Exemplar fehlen «Ii, demFrcibnrgcr und Solothurner <1, i, dem Baslcr und Schaffhauser <1I. Für Iiin ist auf die abstehendenAngaben zu verweisen.