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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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Mai 1529.

Erwägung gezogen, daß gegenwärtigihre" Boten von Ort zu Ort reiten, und da man nicht wissen kann,was sich dabei ergibt, so haben sie beschlossen, den Handel bis auf die Jahrrechnung zu Baden zu verschieben,wo dann die Boten aller Orte mit gehörigen Vollmachten erscheinen sollen, um in den Sachen zu handelnund diese Späne und Irrungen zu beseitigen. Inzwischen sollen beide Parteien sich ruhig Verhalten, namentlichZürich und Bern nicht weiter greifen und in Glaubenssachen Niemand unterstützen, sondern den eben bestimmtenTag erwarten. I». 1. Die eilf Orte (ohne Uri) stellen der Gräfin von Neuenburg die Stadt und Grasschaftwieder zu Händen. (S. Beilage V.) 2. Da hiebei angezeigt wird, daß man noch eine bedeutende Summevon der letztjährigen Rechnung her schuldig sei, so anerbietet sich die Gräfin, dem Vogt die fraglichen Schul-den zu bezahlen, wenn man ihr gestatte, die jetzt bevorstehende Rechnung abzunehmen. Heimzubringen und aufnächstem Tage zu antworten, ob man dies zulassen wolle, v. Jedes Ort soll seinem Boten, den es auf dieJahrrechnung zu Luggaris abordnen wird, Befehl geben, diejenigen zu bestrafen, die Geld angenommen und(dafür) de» See hinunter Korn gefertigt haben. «I. Der Reichsvogt des Abtes von St. Gallen stellt dasGesuch, daß die Eidgenossen den Abt und das Gotteshaus in ihren Schutz und Schirm nehmen möchten, gemäßden besiegelten Briefen. Heimzubringen, e» Der Landvogt im Thurgau klagt über Schmachworte undVer-achtungen", deren sich die Bauern im Thurgau schuldig gemacht. Es weiß jeder Bote, was Zürich darauferwidert hat. k. 1. Der Vogt zu Gottlieben schreibt, er sei schwer erkrankt und bitte daher, ihm einen Hanpt-wann zu senden, dem er gerne berathen und behülflich sein werde. 2. Ferner zeigt er an, er habe 55 Gl.vorgeschossen und wünsche nun, daß man ihm diese Summe wieder erstatte. Antwort: Er möge sein Bestesihn», indem man gegenwärtig Niemanden in das Schloß verordnen noch daraus nehmen könne. K. Hcimzu-berichten, wie die von Bremgarten gewaltthätig in der Kirche zu Lunkhofcn gehandelt haben. I». Die vonDießenhofen haben das Kloster St. Katharincnthal mit Gewalt überfallen, die Bilder verbrannt, Altäre undThüren zerschlagen, wiewohl sie keine Gerechtsame haben, sondern das Gotteshaus laut besiegelter Briefe demSchirm der VIII Orte anvertraut ist. i. Die sechs Orte richten an Bern die dringlichste und höchste Bitte,Zu bedenken, daß es früher den abgeredeten Frieden mit Unterwalden förmlich angenommen und denselben zuholten versprochen, da sonst große Unruhen aus der Sache entspringen möchten; wenn es aber nicht weiterdagegenarguire", so sei zu hoffen, daß alle andern Späne leicht beseitigt werden.

Ii.» 1529, 12. Mai (Mittwoch vor Pfingsten).WIR der acht Orten der Eidgnoschaft, nämlich Luzern,Ury, Schwiz, Underwalden, Zug, Glarus, Fryburg und Solotorn ratsbotten, jetz uf dem tag zuo Baden inErgöw versampt, embieten den erbern unfern lieben und getrüwen den kilchgnossen, underthanen und ganzengmeinden in ober und nider Thurgöw unfern günstlichen gruoß und fliegen üch zuo vernemen, daß uns warlichanlangt, wie daß ir unverstanden, die klöster, mich die edellüt und twingherren by üch zuo nöten, zuo trengenund zuo vergwaltigen über die Mandaten und gepotten, inen und üch vormals beschechen, ouch über die eids-pflichten, (so ir) uns gethan, (sich) üch glichsörmig im glauben zuo machen :c., das nun uns, ouch unser»Herren und ober», uf das höchst mißfallt und beschwert. Haruf so ist unser ernstlich Meinung, und gebietenüch gemeinlich und jedem insunders by üwern geschwornen eiden, unfern Herren und obern gethan, daß ir(weder) gmeinlich noch sunderlich gegen den genannten klöstern und gottshüsern, ouch den edellüten und twing-Herren gar nützit unfrüntlichs, frevcnlichs noch gwaltigs fürnemcnt noch handlent, sunder si by dem iren rüewigund unbekümbert blibcn lassent; wo aber ir si ansprach oder znosprüchen, umb welichcrlei fachen es syent, nitMögent erlassen, so mögent ir si nach altem brnch vor nnserm landgericht zno Frowenfcld rechtlichen ansuochen;wo üch aber das nit gmeint wölte sin, so mögen ir zuo beider syt uf nächstem tag der Jarrechnung hie zuo

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