Mai 1529.
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einer der erwähnten Mitregentcn für zwei Jahre als Vogt vorsetzen; der Statthalter und der Hauptmann hättenin St. Gallen, der zweite Vogt in Wyl, der dritte in Rorschach, der vierte in Lichtcnsteig zu sitzen und zuregieren. Der Statthalter, der Hauptmann und die drei Mitregenten oder Vögte sollen alljährlich den IV Ortenüber ihre Einnahmen wie über ihre Verrichtungen getreue Rechenschaft ablegen und über alle Verhältnisse an-nehmbare und befriedigende Auskunft geben.
5. Damit es aber nicht scheine, (wie es auch wirklich nicht gemeint ist), daß man unter dem Schild desgöttlichen Wortes nach weltlichem Gute trachte nnd mit einem solcheg Anschlag Land und Leute an sich bringenmöchte, so wird man gerne sehen, daß gute Ordnungen und Satzungen gemacht würden, wie der Ucberschuß, nachAbtragung der Kompetenzen, der Unterhaltung der Klosterpersonen, den nothwcndigen Ausgaben und Kosten fürden Hauptmann und die Vögte, für Schulen, zur Ausbildung von Lehrern der heiligen Schrift oder zum Thcilfür die Armen zu verwenden wäre, worüber die IV Orte sich mit einander vergleichen müßten.
6. Wenn aber vielleicht der Statthalter eine solche Regierung mit den Vieren nicht immer behalten möchte,sondern vorziehen würde, mit einer Baarschaft sich abfinden oder mit einer ehrlichen standesgemäßen „Provision"versehen zu lassen, so will man ihm die Wahl freistellen und mit ihm ans das billigste handeln und überein-kommen und ihm einen anständigen Unterhalt schöpfen. Desgleichen will man es mit den andern Conventualenund Klosterpersonen halten, sodaß ihr Austritt ihnen keinen Nachtheil bringen müßte und sie samt ihren Haus-frauen, falls sie sich verehlichen würden, gebührliche Nahrung erhielten, dies alles mit der Bedingung, daß derStatthalter und die Conventherren in keinen Orden und kein klösterliches Leben eintreten, auch nicht mehr Messehalten, sondern sich dein Evangelium, wie es jetzt in St. Gallen, im Thurgau und der ganzen Umgebunggepredigt wird, anschließen und unwandelbar bis an ihr Lebensende treu bleiben.
7. Wenn einmal der Statthalter samt den Mönchen und anderen Personen abgefunden („abgewiscn")und das Regiment gänzlich zu Händen der IV Orte gebracht ist, werden andere Ordnungen über die Regierunguöthig sein, damit die biderben Leute ehrbar und billig regiert und von manchen Diensten und Beschwerden
^ befreit würden, welche die Ordenslcute ihnen in allerlei Gestalten aufgeladen haben. Dazu ist man crbötig, indiesen Dingen alles bcrathen und thun zu helfen, was zu einem ehrsamen christlichen Regiment, zur Erhaltungder Armen, Beschirmung der Witwen und Waisen, Aenfmmg der Ehre Gottes und Mehrung der Zugehörigenund Verwandten des Gotteshauses dienlich erachtet werden mag.
II. Ein anderer Rathschlag, von Scckclmcistcr Jacob Werdmüllcr empfohlen, großentheils mit dem erstenübereinstimmend, geht dahin, daß dem vermeinten Abt und den Mönchen „anrucks" und von Stund an alleVerwaltung und jede Gewalt entzogen, sie alle ausgewiesen, verpensionirt und mit gebührlichem Unterhalt ver-sehen werden sollten; der Abt soll also nicht als Statthalter regieren, sondern das Gotteshaus samt allen Gütern,Landen, Leuten, Zugehörden und Herrschaftsrcchten, auch der Baarschaft, dem „Muttich" (?) und Schatz, der sonstden Franzosen hätte geliehen werden wollen, zu Händen der IV Orte kommen, versichert und bevogtet werden,ehe man über irgend etwas mit dem Abt und den Mönchen unterhandelt; auch soll mit Wissen und Willender Land- und Gotteshausleute festgesetzt werden, wie der Schatz am nützlichsten zu verwenden sei, ob nicht zumBeispiel die Landschaft daraus mit einem Geschütz versehen werden könnte; jedenfalls ist vorzusorgcn, daß der-selbe nicht entfremdet werde. — Es sind, wie schon oben gehört, vier Vögte einzusetzen, deren einer (erster) derHauptmann ist, und die neue Ncgierungsform mit den Land- und Gotteshausleuten zu vereinbaren; die Vögte sollengleichzeitig von allen IV Orten gegeben und alle zwei Jahre gewechselt werden. . . . Sie sollen Jahrrechnungablegen. . . . Weil an Zehnten, Zinsen und manchen andern Nutzungen so viel vorhanden ist als in manche»Orten der Eidgenossenschaft, und zwar dermaßen, daß mau wohl einige Gefälle, als Gcläß, Fälle, „Eigenschaft",llugcnossame und Anderes, womit der gemeine Mann bisher vielfältig beschwert worden ist, und den sanrenSchweiß der Armen nicht mehr bedarf, so sollen, um größerer Gunst willen, und damit die Besorgniß der Leute,daß sie künftig noch härter gehalten würden, sofort getilgt werde, gleich bei der Huldigung an die IV Ortesolche Beschwerden erlassen und die Ilnterthnuen derselben „frei gezählt", und hiemit die Sache wo möglich anseinmal erledigt werden. In allem klebrigen ist dieser Vorschlag dem obigen gleich.
Das Datum der Verhandlung (vor zweifachem Landrath) gibt Val. Tschudi (Archiv IX. 382).