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Mai 1529.
2. Da man ferner aus dem klaren Wort Gottes genugsam berichtet ist, daß der Mönchenstand samtaller seiner zeitlichen Herrschergewalt und Pracht und seinen nichtigen, unnützen, um des Geldes willen erdichtetenGottesdiensten in der Schrift keinen Grund und Bcwcisthum hat und neben derselben nicht bestehen kann,sondern ein menschlicher, grundloser Wahn und Betrug, aller Schrift und aller ächten christlichen Lehre zu-wider, vor Gott ein baarer Greuel, ein „Geldstrick" und eine hohe Beschwerde, Last und Unterdrückung der Armen,weder Gott noch den Menschen nutz und dienstlich ist; da man aus der göttlichen Schrift ebenfalls klar erkennt,daß diesen vorgeblichen Geistlichen keine zeitliche Regierung, Herrschaft und Gewalt über Land oder Leute gebührtnoch zustehen kann, und das heilige Gotteswort diesen Mönchen- und Nonnenstand als bloß erfundene, irrigeund unnütze Secten, die mit ihrem geldsüchtigen Singen und Lesen, mit ihren Jahrstiftungen, Seelenmessen,erkauften Fürbitten und beinahe Allem, womit sie bisher umgegangen sind, die Armen um das Ihrige betrogenund getäuscht, Land und Leute, großes Gut und der Armen sauren Schweiß mit ihrem falschen Schein, mitihrem erdichteten Bann und anderen unerträglichen Zwcmgsalen an sich gebracht haben, — verwirft und abweistund keineswegs duldet; da Zürich, wie zum Theil auch Glarus, sich des Gotteswortes „beladen" hat und nachseinem Vermögen entschlossen ist, dasselbe zu handhaben und durch keinerlei Roth sich davon drängen zu lassen,auch die biederen Leute im Thurgau, Rheinthal, Toggenburg und die Gottcshauslcute sich nächst Gott auf Zürich,als dessen Werkzeug, vertrösten, um sein heiliges Wort zu erlangen, dasselbe überall angenommen haben und nachKräften dabei zu bleiben begehren, auch gegenseitig Zusagen gegeben worden sind, Leib und Gut zu einander zu setzen;weil auch die biderbcn Leute in den genannten Gegenden mit Abstellung der Messe, der Götzen und anderer durchdie Schrift verworfener Gottesdienste sich Zürich gleichförmig gemacht haben, und letzteres selbst in allen seinen Gebietendiese mißbräuchlichen Gotteslästerungen, wodurch die Ehre Gottes und das Leiden Christi und alle seine Gnaden-wohlthatcn verkleinert werden, zum strengsten verboten hat; weil man zudem weiß, daß die Gotteshausleute, wennman wider ihren Willen den vermeinten Abt einsetzen wollte, daran ein großes Mißfallen hätten und ihm keinenGehorsam leisten noch huldigen würden, indem sie „all samentlich" keinen Abt mehr haben, noch viel wenigereiner solchen Herrschaft sich unterziehen wollen: so will es Zürich nicht „gebühren" noch gefallen oder gelegensein, zur Einsetzung dieses Abtes, der in so unregelmäßiger, betrüglicher Weise erwählt worden, zu willigen,oder ohne Vorschriften und Bedingungen zur Regierung kommen zu lassen und hicdurch gerade das zu pflanzen,was es selbst abgcthan hat; im Gegentheil ist man des Willens, den dringlichen Bitten der Toggenburger, derRheinthaler, der Gotteshausleute und Anderer zu entsprechen, sofern Glarus, woran man nicht zweifelt, dabeimitwirken will.
3. Man gedenkt nämlich, das Gotteshaus mit allen Gütern, Landen, Leuten, Gerechtigkeiten und Zugehörden,samt aller Regierung und Verwaltung zu Händen der IV Orte einzuziehen, die daselbst die Hauptmannschafthaben, die Mönche nicht mehr herrschen, sondern die Unterthanen den Schirmorten („uns") huldigen und dasganze Gebiet, wie es bisher zum Gotteshaus gehört hat, künftig in nachfolgender Weise von den IV Ortenbeherrschen zu lassen: Wenn der vermeinte Abt von seinem zeitlichen Regiment, das ihm laut der Schrift nichtgebührt, absteht und samt seinen Mönchen die Ordenskleidnng, die unnützen Gebräuche, Gottesdienste undCeremonien aufgibt, wozu er vermöge „göttlichen Befehls" verpflichtet ist, und den christlichen Brauch annimmt,so will man ihn sein Leben lang einen Statthalter nennen und ihm als solchem die Regierung anvertrauen; essollen dann aber neben dem Hauptmann, der jeweils der Ordnung nach dort ist, noch von jedem der drei übrigenOrte ein frommer, ehrbarer, dem göttlichen Wort nicht abgeneigter Mann ihm als Mitregenten beigegeben werden!diese Fünf sollen mit einander den IV Orten schwören, treulich zu regieren und ehrbarlich hauszuhalten, denUnterthanen mit Rath und Gericht beholfen zu sein und gutes unparteiisches Recht zu üben, Jedermann beiseinen Gerechtigkeiten zu schützen und zu handhaben, überhaupt nach Vermögen den Nutzen des Gotteshauses,seiner Angehörigen und der Obern nach bestem Vermögen zu fördern, Schaden zu wenden und in allen Dingenso zu handeln, daß sie es kraft ihrer Eide vor Gott verantworten könnten. Ferner soll der Statthalter ohneden Willen und Gefallen der Vier nichts einnehmen, handeln, befehlen noch verbieten, sondern durchaus in allenAngelegenheiten des Gotteshauses ohne ihr Wissen und Geheiß keine Macht haben.
4. Würde man hierüber einig, so ließe sich das ganze Gebiet in vier Vogteien theilen und jeder derselben