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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1529.

sie Schwyz bei seiner Obrigkeit und Regierungsgewalt schirmen und es in den gemeinen Aemtern bei demMehr bleiben lassen, wogegen man ihnen das Gleiche erstatten, auch keinen Krieg mit ihnen anfangen wolleund sie Hinwider bitte, ihrerseits keinen Krieg anzufangen; wenn aber Jemand ein oder mehrere Orte widerRecht und gcwaltthätig bedrängen würde, so erbiete sich Schwhz, treulich Leib und Gut zu ihnen zu setzenund Jedermann, ohne Unterschied des Glaubens, behülflich zu sein, um die Ihrigen gehorsam z» machen,soweit sie dies ebenfalls thun. 4. Man hat auch bestimmt den Entschluß erklärt, die Ungehorsamen zu strafenund zu billigem Gehorsam zu bringen, mit der freundlichen Bitte, daß die Eidgenossen dies nicht bloß nichtverhindern, sondern den Bünden gemäß treues Aufsehen haben möchten, da man Leib und Gut und allesVermögen daran setzen wolle, die Angehörigen nicht alsozu Grunde gehen" zu lassen, ob sich Jemand der-selben annehmen werde oder nicht. 5. Auf den Anzug, daß die Unterhandlungen zu Feldkirch und Waldshutden Bünden widerstreiten und dazu dienen, ein fremdes Volk ins Land zu führen, und die Frage, was dieV Orte und Schwhz besonders zu einem solchen Bündniß bewogen habe, gibt man die Antwort, man glaubedort und anderswo nichts gehandelt zu haben, das wider die Bünde wäre, da dieselbengänzlich" vorbehaltenworden; man habe auch gar nicht die Absicht, fremde Gäste in die Eidgenossenschaft zu bringen und diese zuzertrennen; man begehre durchaus nichts anderes, als bei dem Seinen zu bleiben, und gehe nicht darauf aus,Jemand Lande oder Leute abzuziehen, sondern mit Jedermann in gutem Frieden und Einigkeit zu leben; man wolledie Andern in ihren Gebieten des Glaubens halb nicht anfechten, sofern sie Schwyz auch ruhig lassen. DieStreitigkeiten über die gemeinen Vogteien wolle man gern den drei Orten Basel, Schaffhausen und Appenzellauch ferner zu gütlicher Unterhandlung anvertrauen und erstatte ihnen für die bisher gehabte Mühe den bestenDank; man werde ihren Vorschlägen williges Gehör schenken und sich zu aller Billigkeit bereit finden lassen.6. Daß man mit den Ferdinandischen getagt, sei dadurch verursacht, daß man gedrängt werde, vielerlei Neue-rungen anzunehmen und nicht beim Alten zu bleiben; und weil einige Städte ein neues Burgrecht mit ein-ander gemacht haben, wozu sie von Seiten der V Orte (unserthalb") keinen Anlaß gehabt, so sei mangenöthigt gewesen,Rücken zu suchen." 7. Dabei will man den beiden Städten St. Gallen und Mühlhausenanzeigen, daß sie den Artikel in ihren Bundbriefen (den man ihren Boten vorgelesen), wonach sie kein Rechtgehabt, in ein solches Burgrecht zu gehen, übel gehalten haben, und namentlich denen von St. Gallen denhochmüthigen Handel vorhalten, den sie gegen alles Rechtbieten und die Vertragsbriefe in demden dreiOrten" schirmverwandten Gotteshaus verübt haben, den sie vielmehr, wenn Jemand anders dies Hütte thunwollen, zu verhindern schuldig gewesen wären. 8. Ueber dasjenige, was zu Feldkirch und Waldshut ergangen,wird Schwyz mit den übrigen betheiligtcn Orten sich zu einer Antwort entschließen und dieselbe später denEidgenossen anzeigen, wie sie- glauben, in der Sache Glimpf und Ehre zu haben. 9.Und zuo beschluß istunser früntlich bitt an unser gctrüw lieb Eitgnossen sampt und sunders, sie wellend irem erbieten nach diepündt an uns trüwlich halten, das wier ouch zuo thuon mit ganzen trüwen urbüttig sind, und uns by unfernoberkeiten güetlich lassen bliben, wie von alter har, des wier inen zuo thuon ouch ganz guotwillig sind, undwellent mit uns hushan wie ire und unser frommen altvordcrn gethan, so wend wier und fröwt uns ouch uffertrich mit uieman lieber hushan dann mit inen, und unser lib und guot trüwlich zuo iuen setzen, als unser, frommen vordem je gethan haben; hiebt) ouch früntlich bittende, alle schmach und schmützhcndel, es sy durchred oder schrift, güetlich ab(ze)stellcn und uns und die unfern by recht lassen bliben, (nach) inhalt der pündten;das wend wier gegen inen und den iren ouch erstatten. Actum und inen diß antwurt geben uff ir begern inabscheids wys uff Zinstag den Vierden tag Mehcn Anno im xxix."