Mai 1529.
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gebracht würden, die Ihren zu strafen und mit allein Ernste einzuschreiten, damit solches künftig unterbliebe;sie hätten auch erwartet, daß nach den ernstlichen Verhandlungen in Baden dem geschehenen Zusagen und An-erbieten ohne Verzug nachgelebt worden wäre, damit man zur Ruhe käme; obwohl („diewil aber") dies nichtgeschehen und ihre Ungeschicklichkeit sich nur derbösern wolle, gebe man die Hoffnung noch nicht ans, daßetwos gefunden und in's Werk gesetzt werden könnte, um die Eidgenossen von den V Orten auf friedlicheWeise (die man für die fruchtbarste halte) zu besserem Eifer, das Uebel an den Ihrigen zu strafen, zu bewegen;an Zürich gelange deßhalb das größte Begehren, nochmals etwas der Art an die Hand zu nehmen. Wennaber solches nicht fruchten noch verfangen wollte, so würde man wissen, was die Bünde und das christlicheBurgrecht vermögen; diese zu halten sei man gänzlich gesinnt und gutwillig, Leib und Gut (wenn es je diesenWeg gehen müßte) zu den besonders lieben Freunden, getreuen Eidgenossen und Mitbürgern zu setzen; dessenund keines andern sollen sie sich zu St. Gallen verschen.
«2.
SchwyZ. 1529, 4. Mai (Dienstag vor der Auffahrt).
Staatsarchiv Zürich: Acten I. Cappelcrknec;. Kantansarchiv Schasshattse»». Staatsarchiv Lacern: Acten Neligionshändel.
Staatsarchiv Vera: Allgemeine eidgen. Abschiede Iii!. 183. Kantottsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. ib. Kantonsarchiv Vasel: Abschiede.
Kantons-Bibliotlick Freibnrg: Girard. Sammlung T. XV.
Die Rathsbotschaften von Zürich, Bern, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhauscn und Appen-zell, sowie von St. Gallen, Mühlhauscn und Biel erscheinen vor LandaMnann, Rath und ganzer Lands-gemeinde und lassen ihre schriftliche Instruction verlesen, die sie auch mündlich erläutern. Sie werden mitfolgender Antwort „abgefertigt":
1. Da sie sich freundlich erbieten, die geschwornen Bünde nach Inhalt des Buchstabens treulich zu halten,und der Meinung sind, sie bisher immer gehalten zu haben, so dankt man ihnen dafür zum allerhöchsten undanerbietet ihnen hinwidcr treue Beobachtung der eidgenössischen Bundcspflichten, sofern sie dieselben auch erfüllen,wie man seinerseits glaubt, dies niemals versäumt zu haben. 2. Man hält hingegen dafür, daß nicht Jeder-mann bisher die Bünde gehalten habe; denn als vor einiger Zeit die ewig geschwornen Landleute von Schwyz undGlarus in der Grafschaft Toggenburg und der beiden Orte Untcrthanen im Gaster zum rechtmäßigen Gehorsamgebracht werden sollten, hat Zürich ungeachtet eines Artikels in den Bünden, wonach bei guten Treuen, anEides Statt, Niemand die Unterthanen eines Andern ungehorsam machen, sondern^vielmehr helfen soll, sie zumGehorsam zu bringen, — welcher Artikel den Boten in der Urkunde vorgehalten worden ist — unzweideutiggeschrieben, daß es zu den Toggcnburgern Leib und Gut setzen werde, wenn man sie überziehen wolle; best-reichen hat es zu Einsiedeln durch seine Anwälte erklären lassen, wofern man die Leute im Gaster strafenwürde, so könnte es den Seinigen nicht wehren, zu ihrer Hülfe aufzubrechen, und müßte es ihnen auch nach-rücken. Zudem sei es in den gemeinen Vogteien, als im Thnrgau, im Rheinthal und anderswo, leider soweit gekommen, daß der mindere Theil der stärkere sein wolle, und Zürich täglich mit Boten oder Schriftenden Beschlüssen der Mehrheit zuwider handle; was seit dem letzten Tag zu Baden in Wyl, Vremgartcn undFrauenfcld gethan worden, sei offenbar, und wie sich dieses mit den Bünden vertrage, werden die EidgenossenZu würdigen wissen. 3. Deßhalb gelangt man nochmals an sie mit, der ernstlichen, angelegenen Bitte, daß