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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1529.

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Herren leid, und daß ihm empfohlen sei, alles zu ihun, was Frieden, Sühne, Ruhe und Einigkeit bringenmöchte. 5. Der Bote von Solothurn erklärt, seine Obern haben ihm eine Instruction nach Baden nach-geschickt, die im Ganzen dahin laute, mit den V Orten freundlich zu reden und von einer Mahnung unddergleichen Dingen nichts zu sagen. 9. SchUffhausen hält die Instruction für unverständlich und hatdeßhalb eine besonderegestellt", die etwas kürzer, deutlicher und vonvermerklicheren Worten" wäre, begehrtauch dieselbe zu verlesen; wenn aber die Zürcher Instruction den Vorzug erhielte, so müßte es verlangen, daßdie Wörtchentyrannisch" undErbfeinde" gestrichen würden, da es sonst an dieser Handlung nicht theilnchmenkönnte; es finde nämlich, daß die Oesterreicher jetzt nicht mehr seine Erbfeinde seien, da man doch eine Erbeinungmit dem Haus Oesterreich habe und jährlich etwas Geld dafür empfange; zudem müßten die Seinigen täglichans den Märkten jenes Gebietes kaufen und verkaufen, überhaupt dort viel verkehren. Zu einer Mahnungan die V Orte glaubt es nicht befugt zu sein. 7. Appenzell, St. Gallen, Mühlhausen und Bielhaben Gewalt, mit andern Orten laut der Instruction zu handeln, was am besten zum Frieden dienen möchte;jedoch meint Ammann Eisenhut, die Instruction sei zu lang, und man sollte eine der andern (heute vorge-schlagenen) annehmen. Der Mahnung und anderer Dinge halb seien sie ohne Vollmacht; auch hätten sie(sonst) darinwenig zu handeln". 8. Nachdem die Boten von Zürich ihre Befehle und Weisungen betreffenddie drei Artikel gemäß ihrer Instruction angezeigt und erläutert haben, vereinigt sich die Mehrheit auf die dortverfaßte Instruction, mit der Abänderung, daß die Ausdrücketyrannisch" undErbfeinde" wegfallen, unddaß man im Uebrigen (der drei Artikel halb) abwarten wolle, wie die V Orte antworten, um darnach weiterzu rathschlagen.

Das Original ist nicht ein förmlicher Abschied, sondern ein Gesandtschaftsbericht des zürcherischen Unter-schrcibers; derselbe enthält 1. obige Berathung; 2. die Verhandlung mit Zug; 3. eine Erzählung zu dembezüglichen Abschied von Schwyz; 4. einen kurzen Bericht zu dem Abschied von Uri. Die Namen der Gesandtensind je am Anfang ihrer Voten beigeschrieben, die der Zürcher einem Briefe an die Obern enthoben.

»0.

Zug. 1529, 2. Mai.

Staatsarchiv Zürich! Acten I. Cappelerkrieg.

1. Nach dem Mittagsmahl haben die von Zug einen Rath von Stadt und Amt versammelt. EinigeMitglieder desselben, nämlich der Statthalter Brandenberg, Seckelmeister Jörg, Vogt Bachmann und Andere,besuchten dann die Boten in der Herberge, um ihnen anzuzeigen, daß der Ammann krank sei, und daß siebem Wunsch, vor die Gemeinde zu treten, nicht entsprechen können, weil sie viele hitzige und ungeschickte Leutehoben, die sich mit Wortenverschießen" und die Gesandten samt und sonders beschimpfen und schmähenMöchten, was den Rüthen leid wäre; um dem zuvorzukommen, wollen sie einen zwei- oder dreifachen Rathhalten und die Boten gütlich anhören. Darauf haben sie sich wieder zu der Gemeinde verfügt, um denNinmann, den Pannermeister und den Schreiber zu wählen (nehmen"). 2. Unterdessen haben sich die Botenberabrcdet und durch den Wirth erklären lassen, daß sie, den Befehlen ihrer Obern gemäß, nochmals ernstlichbitten und begehren, vor die Gemeinde gelassen zu werden, da sie hoffen, ihre Sache in aller Freundlichkeitbarzubringen und damit kein Mißfallen zu erwecken. Dessen ungeachtet sind die Räthe in ihrem Geschäfte