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Mm 1529.
die Nothdurft erheische, in der Handlung förderlich weiter zu fahren, damit dem Abt und den Gotteshausleutengeholfen werde, so bitte man Zürich, seinen Boten auf den nächsten Tag zu Baden den Auftrag zu geben, mitdenen der drei anderen Orte niederzusitzen und zu versuchen, ob etwas Fruchtbares erreicht werden könnte; wennsich aber nichts Gutes erfinden ließe, so wolle man den Tag zu Wyl beschicken. St. A. Zürich! A. Wt-i St.
(Handschrift aus der äbtisch st. gallischen Canzlci.)
Das oben erwähnte Schreiben Zürichs muß verloren sein; die Hauptsache, die Tagbestimmung, bietet aberfolgende Notiz:
7) 1529, 1. Mai (Philippi und Jacobi), Zürich. Auf Begehreu der drei Orte ist ein Tag nach Wyl gesetztauf Montag nach Pfingsten. Rathsbuch c. sso».
79.
Zug. 1529, 1. Mai.
Staatsarchiv Zürich: Acten I. Cappelevkrieg.
Gesandte. Zürich. Rudolf Thumisen; Johannes Schweizer; (Burkhard Wirz). Bern. (Peter) vonWerd. Glarus. Fridolin Zaig (Zay). Basel. Jacob Götz, Salzherr. Freiburg. Ulmann Techtermann.Solothurn. Christoph Byß. Schaffhausen. Hans Ruch, Zunftmeister. Appenzell. Ammann Eisenhut;Aminann Broger. St. Gallen. Uuterburger(meister) Müller. Mühlhansen. Sebastian Hesser. Biel. NiklausWyttenbach.
Vorverhandlung der zu den V Orten abgeordneten Botschaft.
Es wird über den jüngst in Zürich gemachten Abschied und die dort verfaßte Instruction berathschlagt.Die Boten eröffnen ihre Befehle, sind aber mit ungleichen Meinungen abgefertigt. 1. Bern findet jeneInstruction zu lang und für den gemeinen Mann unverständlich, will aber gern dabei bleiben und alles fördernund an die Hand nehmen helfen, was zu Frieden und Einigkeit dienen möchte; betreffend die Zumuthung andie V Orte, das Waldshutische Bündniß aufzugeben und bestimmt zu erklären, wessen man sich zu ihnen ver-sehen solle, hat es dem Gesandten Vollmacht ertheilt, mit andern Boten zu handeln; dagegen will es nichtdazu stimmen, jetzt die Bünde heraus zu fordern. 2. Glarus hat ebenfalls Vollmacht, nach Inhalt derInstruction mit andern Orten zu thun, was zur Herstellung des Friedens dienlich sein möge; über die andernArtikel des Abschiedes von Zürich hat der Bote keinen Befehl. (Hätte er die Botschaft von Freibnrg in Zugnicht angetroffen, so wäre er aus Geheiß seiner Herren wieder heimgekehrt, ohne weiter zu handeln). 3. Baselhat über den in Zürich gemachten Abschied ernstlich und stattlich gerathschlagt und ist zu dem Wunsche gekommen,daß die Instruction etwas kürzer, weniger dunkel und für den gemeinen Mann faßlicher gemacht werdenmöchte, zu welchem Zwecke der Bote die ihm mitgegebene Fassung vortrügt. Betreffend die Abmahnung (vondem Ferdinandischen Bündniß) und die Frage, wessen man sich zu den V Orten versehen dürfte, hat derBote Gewalt, zu handeln wie Bern, aber nicht weiter. 4. Frei bürg berichtet, daß Bern den VennerManuel abgeordnet und es ernstlich ersucht und gebeten habe, mit den andern Orten und Zugewandten inder Sache zu handeln; allein es habe dem Boten befohlen, sich keiner Partei anzuschließen und die V Orteweder zu bitten noch zu mahnen, „davon" abzustehen; wenn die andern Orte vor die Gemeinden kämen, umihr Anliegen vorzutragen, so sollte er besonders hervortreten, um zu eröffnen, daß diese Zwietracht seinen