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April 1529.
weil die Mehrzahl sich bereits vereinigt habe, dem Willen der Gemeinden und Hintersäßen sich anzuschließen,so wünsche Zürich, daß die Ncbrigcn ihrem Beispiel folgen und dadurch Friede und Ruhe stiften wollen; manerwarte auch, daß sie dieser Zumuthung entsprechen und die guten Leute des Glaubens halb gänzlich in Ruhelassen werden. Wenn sie es aber nicht thäten, so werden sie selbst voraussehen, daß im Fall eines Aufruhrsoder Kriegs ihnen keine Gunst und kein Vortheil ans ihrem Widerstande erwachsen dürfte, zumal sie imGebiet von Zürich pfandbar seien und die Obrigkeit den Thurgauern zugesagt habe, sie bei dem Gotteswortund Allem, was damit „erhalten" werden könne, mit Leib und Gut zu schützen; vor den Folgen solchesWiderstrcbens möchte man sie also wohlmeinend gewarnt und ernstlich zu Frieden und Ruhe ermahnt haben;damit wolle man aber Niemand zum Glauben nöthigen, sondern Jedermann sein Gewissen frei lassen. ?». Dadie Gemeinden sich über einige gute, fromme, christliche Artikel vereinbart und dieselben jetzt vorgelegt haben,denen sie zur Ehre Gottes nachleben wollen, so lassen die Herren sich diejenigen gefallen, die das Wort Gottes,sowie die Freigebung der Zinsen und Gülten betreffen, über welche Briefe und Siegel zu Constanz liegen; siesind auch entschlossen, die bidcrben Leute nach Vermögen dabei zu handhaben. Dagegen ist ihre Meinung,daß dieselben die Artikel, welche das zeitliche Regiment und die Herrschaft, nämlich die Gebote auf gemeinelaufende Schulden und die Verhaftungen berühren, einstweilen ruhen lassen, bei dem alten Brauch bleiben undkeine Neuerung machen sollen, indem Zürich mit andern Orten später diese Verhältnisse prüfen und passendeMittel suchen werde. Dabei wird ihnen treuliche Verwendung bei St. Gallen und Constanz, wegen derHarnische, Gewehre und Geschütze, und die Abordnung einer Botschaft zur nächsten Gemeinde in Weinfelden(Dienstag 27. April) zugesagt. Die Satzungen über den Ehebruch, die zerhauenen Kleider und andere solcheDinge will man den Thurgauern im Druck mittheilen, damit sie sich darnach zu halten wissen, wie es inZürich gebräuchlich ist.
Das Original besteht aus zwei Entwürfen, indem jeder Artikel, der getrennten Verhandlung entsprechend,besonders ausgefertigt und datirt wurde. Titel fehlen.
Von bezüglichen Acten legen wir nur folgenden bei:
1529, 3t). April. Die Prälaten, Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau ... an Lncern. VogtFleckenstein und andere Boten, die jüngsthin zu Weinfelden gewesen, werden schon berichtet haben, was da ge-handelt worden. Darauf haben sie, die Edelleute zc., eine schriftliche Antwort nach Zürich geschickt, die sie ab-schriftlich mittheilen; die acht damals versammelten Orte haben sich der Sache wenig beladen, dagegen Zürichdie Meyer aus den Gemeinden verhört und darauf einen Abschied gemacht, dessen Abschrift hier auch beiliegeWie beschwerlich derselbe sei, sehe man bald; wenn sie ihn aber nicht annehmen wollen, so haben sie alle Wider-wärtigkeit, Zerstörung ihrer Häuser, Gefahr an Leib und Gut zu besorgen, wenn es zu einem Auflauf käme.Darum rufen sie die V Orte „ernstlich, noch ernstlicher und zum allerernstlichsten" an, sie als ihre Geschwornenbei Leib und Gut zu handhaben, wie sie es schuldig seien . . . Lucern möge dieses Schreiben auch den andernverwandten Orten mitthcilen, damit auf dem nächsten Tage zu Baden eine Antwort erfolgen könne, ob man sieschirmen wolle. Wenn das wider Verhoffen nicht möglich wäre, und sie also verlassen würden, so würde siedas tief betrüben, lind müßten sie bitten, ihrer Eidcspflichten entbundeil zu werden, indem sie dann nicht anderskönnten, als sich in das widerwärtige Joch zu ergeben; sie getrösten sich aber, daß man sie als gehorsame Unter-thanen nicht verlassen werde, zc. St. A. Lu--r»! MW»-».