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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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April 1529.

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bewilligt, dagegen der Bürgschaft halb erklärt, daß man nicht länger zuwarten wolle, und den Voten nachBern der Auftrag ertheilt, mit den Anwälten des Fürsten um die Ledigung zu verhandeln.

K. A. Solothurn: Nathsbuch Nr. 18.

4) > 529, 29. April (pcnultima Apr.), 9 Uhr Nachm. Bern an Frciburg. Es wisse durch seine letzthinhier gewesenen Boten, aus welchen Gründen die Botschaften von Zürich, Basel und Solothurn berufen worden;nun seien heute zu guter Zeit die von Zürich und Solothurn angekommen, und die von Basel auf morgengewiß zu erwarten; deßhalb bitte man Freiburg, spätestens auf morgen Nachts auch seine Boten zu schicken,damit man in der Sache gebührlich handeln könne. «. A. F«>wr>,: «. B-r».

73.

Zürich. 1529, 24. April.

^ Staatsarchiv Zürich: Acte» Thurgau. Stadtarchiv Canstanz.

I. Vor Rüthen und Burgern erscheinen Gesandteder nenn Edelleute" und der Gemeinden im Thurgau.letztere bringen Nor, wie sie in jüngster Zeit an einer Landsgemeinde sich offen vereinbart haben, steif undhandfest an dem Gotteswort zu halten und mit Zürich Leib und Gut dafür einzusetzen, wenn Jemand siedavon zu treiben unternähme; darauf haben sie an den Adel und die Gcrichtsherren begehrt, diesem Beschlüssebeizutreten und in Sachen der Messe, der Ceremonicn und falschen Gottesdienste sich den Gemeinden gleich-förmig zu machen und hierüber unverzügliche Antwort zu geben; die Mehrzahl der Edlen und Gerichtsherrcnhaben ihnen versprochen, Leib und Gut zu ihnen zu setzen; jene neun allein haben, aus unbekannten Gründen,dürzehn Tage Bedenkzeit verlangt und im Falle des Abschlages Recht geboten; da die Gemeinden in dieser^jährlichen Zeit, wo täglich Krieg und Ueberfall drohe, mit einer solchen Antwort sich nicht begnügen können,"der auch keine Lust haben, mit den Edlen zu rechten, so bitten sie die Herren von Zürich dringend um^ath. II. Dagegen wird im Namen der beklagten Edelleute geltend gemacht, daß sie bisher niemals ungehorsamPfunden worden, daß sie vielmehr, als der VII Orte Geschworne, Eide und Ehren treulich bewahrt und gegen'htt Hintersäßen und Nachbarn sich immer freundlich und untadelig gehalten haben; so seien sie bisher auch niebeider das Gotteswort gewesen, auch nicht des Willens, deßhalb Jemand etwas Widerwärtiges znzumuthen; weil"der die Gerichtsherren, Edlen und Gemeinden insgesamt in kurzer Zeit zweimal an offener Landsgemeindedeschlossen haben, wie sie zu allen Theilen sich verhalten wollen, wie die geinachten (und hier verlesenen) Ab-schiede darthun, so habe es den neun Edelleuten nicht nöthig geschienen, über diese Neuerung so eilig eineandere Antwort zu geben, als vorher vereinbart worden, und glauben sie Ursache gehabt zu haben, dafür eine^ist zu verlangen; damit man aber sehe, daß sie keinen muthwilligen Aufzug beabsichtigen, so legen sie eine^christliche Antwort ein, bei welcher sie hoffen, ohne weiteres Drängen bleiben zu dürfen, ^ alles mit längerenWorten und Entschuldigungen. III. Nach Anhörung beider Parteien und der vorliegenden Schriften haben"'eine Herren den Gesandtendes Adels" sagen lassen, es bedünke sie, daß die biderben Leute nichts Unbilliges»nd Unfreundliches verlangen, und daß die Edelleute, da sie Zinse, Zehnten und andere Gefälle von denselbenziehen und ihreStände" damit erhalten, auch bei ihnen wohnen, ihnen dagegen, in ihren Nöthen und An-zogen Hülfe und Rath schnldig seien und das Gleiche thun sollten wie die Gemeinden, wie sie ja selbstanbringen, daß sie bisher sich immer guter Nachbarschaft beflissen und solche ferner zu; halten geneigt seien, und