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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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April 1329.

dafür, daß es glücklicher ginge, wenn jene Orte sich fremder Leute nicht mehr annähmen als Zürich. Aufden Anzug betreffend den Schwabenkrieg sei zu erwidern, daß man wähl wisse, wer damals die größten Kostenerlitten habe; zudem sei am Tage und Jedermann bekannt, wie die Herren von Zürich allezeit erklärt haben,daß sie keinen Krieg anfangen und Niemand von seinem Glauben zwingen wollen, bisher auch darnach gehandelthaben und dies ferner thun werden; sofern man aber sie oder die Ihrigen von dem göttlichen Wort zu drängensich unterstünde, müßten sie sich zur Gegenwehr stellen. Damit auch die biderben Leute im Thurgau eher dabeibleiben und vor Gewalt geschützt werden möchten, seien sie in jenes Bnrgrecht mit Constanz getreten, wozusie glauben Fug und Recht zu haben. Da ferner geklagt worden, daß die V Orte von den VerwandtenZttrich's geschmäht werden, so brauchte man die Thäter nur anzuzeigen; dann würden die Herren dermaßenmit ihnen handeln, daß Jedermann ihr Mißfallen an dergleichen Dingen spüren könnte. Dagegen hätten sieviel mehr Anlaß zu Klagen über Lucern, weil es einen unruhigen Mönch, den Murner, in der Stadt dulde,obwohl er sie öfter Ketzer, Kirchcndiebc und mit andern Worten wider alle Wahrheit gescholten habe. e. DieRathsboten von Lucern und Schwyz bestreiten, daß sie Personen genannt hätten*). Weil der Vogt von Kyburgerkläre, daß seine Obern Niemand von seinem Glanben drängen wollen, so Hütten sie die von Brcmgartcnbei dem Mehr für den alten Glanben ruhig lassen, ihnen nicht immer Prädicanten schicken und um sie buhlensollen. Betreffend das Bündnis; mit den fremden Fürsten beharren die Boten bei ihrem Vortrag, daß es sichum nichts anderes handle als um den alten christlichen Glauben, zu welchem die V Orte Leib und Gut setzenwollen, wie Zürich zu dem seinigen, was den Bünden gar keinen Abbruch thue; in dieser Meinung haben sichdie Walliser mit ihnen verpflichtet, auch Solothurn und Freiburg Eide geschworen, mit ihnen bei dem altenGlauben zu bleiben. Den Vertrag mit Unterwalden habe Bern annehmen und seinen Unterthanen vorlegenwollen; wäre es Zürich so. ernstlich um Frieden und Ruhe zu thun wie den Berncrn, so hätten diese kaumwieder abgeschlagen. Des Murner's halb sei zu bemerken, daß derselbe für das geforderte Recht gutwilligauf alle Freiheiten seines geistlichen Standes verzichtet habe, und daß Boten von Zürich auf dem angesetztenRechtstage in Lucern mit ungenügenden Vollmachten erschienen und so wieder abgereist seien; so habe dieSache nicht erledigt werden können, obwohl die Herren von Lucern seither zu Baden mehrmals den Klägerngeziemendes Recht anerboten; übrigens habe Murner, ihres Erachtens, mit seiner Lehre ebenso viel oder mehrnach Frieden getrachtet als Andere. «R. Der Vogt von Kyburg erwidert in seiner Nachrede, über diesenHandel habe er jetzt keine Vollmacht zu antworten; er überlasse ihn gänzlich seinen Obern, die dcßhalb Jeder-mann guten Bescheid geben können; er stelle es jedoch den Verständigen anHeim zu ermessen, ob Murner'sLehre zu Frieden oder Uneinigkeit diene. «. Die Anwälte der Gemeinden geben den Rathsbotcn folgendeAntwort: Sie halten an dem Vorsatz fest, nach Inhalt des obgcnannten Abschiedes von Weinfclden bei demgöttlichen Worte zu bleiben, auch den Zusagen, die sie den Herren von Zürich gegeben, treulich Statt zuthun, weil sie dieselben um Schirm angerufen haben und nicht dazu geuöthigt oder verlockt worden. Sodannseien sie erbötig, den V Orten, als denen sie ebenfalls mit Eidespflichten verwandt, in äußerlichen Dingenalle schuldigen Pflichten zu erstatten und Gehorsam zu leisten, für dieselben auch Leib und Gut einzusetzen,wenn selbe durch fremde Herren wider Recht angefochten oder überzogen würden. Dabei stellen sie aber dieuntcrthänige Bitte, daß die Herren in Betracht des Schadens, der ihnen und ihren Unterthanen aus Kriegen

*) Im ersten Satze des Vortrages ». findet sich jedoch die Stelle: „Das villicht miner Herren von Zürich vogt zuoKybnrg hörte;" daran -c.