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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1529.

Ort soll dann unverzüglich nach Lucern berichten, was sein Entschluß sei, damit Letzteres sich darnach zu richtenwisse. I». Ueber die Bezeichnung von zwei vertrauten Männern von jedem Orte, welche die Kriegshändelvorznberathcn und anzuordnen hätten, lauten die Instructionen verschieden, indem namentlich Schwyz sich nichtdazu verstehen will. Dies erregt einiges Befremden, indem besonders Schwyz es gewesen, das die Eidgenossenschon öfter um Rath angerufen, und man eigentlich seinetwegen diesen Vorschlag gebilligt hat; es ist dabei auchkeineswegs die Absicht, daß diese ausgeschossenen Männer etwas ohne Wissen und Willen der Obern zu beschließenhätten, sondern einzig bezweckt, daß die Sache im Geheimen betrieben und erst zu geeigneter Zeit an die Obrig-keit gebracht werden solle. Da außer Uri und Schwyz alle Orte dazu stimmen, so werden deren Boten ersucht,es nochmals heimzubringen, um genauern Bericht zu erstatten und vorzustellen, wie viel an der Sache gelegensei, und auf nächstem Tage zu Lucern darüber Antwort zu geben, v. Da der zu Feldkirch angesetzte Tag immernäher rückt, so wird beschlossen, es solle sich jedes Ort zu einer Antwort entschließen; um aber mit Einmuthhandeln zu können, wird für die V Orte ein anderer Tag angesetzt auf Dienstag in den Osterfeiertagen(30. März) nach Lucern. «R. Es ist ein Schreiben aus Innsbruck an Lucern eingelangt, worin gemeldet wird,daß etliche Eidgenossen Unterhandlungen Pflegen mit einigen Städten im Reich, wodurch beabsichtigt werde, daßdie Neugläubigen im Reich und in der Eidgenossenschaft an Einem Tage sich erheben wollen; die V Ortemögen sich daher wohl vorsehen, v. In Betreff der Erneuerung und Aufrichtung des Burg- und Landrechtsmit Wallis sind die IV Waldstätte samt Zug und Freiburg, ferner der Bischof, der Domdecan und das Capitelzu Sitten und die sieben Zehnten der Landschaft Wallis einstimmig; daher wird ein Vertrag aufgesetzt undLucern beauftragt, zwei gleichlautende Briefe schreiben und in allen sechs Orten besiegeln zu lassen und siedann ans Sonntag Quasimodo (4. April) nach Wallis zu schicken, damit sie auch dort besiegelt werden; daseine Doppel soll in Wallis verbleiben, das andere den sechs Orten zugestellt werden. Später will man sichüber den Zeitpunct der Beschwörung dieses Burg- und Landrechts verständigen. (S. Beilage 4.)

Das Freiburger Exemplar hat nur «.

Zu ll. Bezügliche Aufzeichnungen fehlen nus, und es ist die Vermuthung erlaubt, daß diese Nachrichtauf bloßen Gerüchten beruhte, an denen die Zeit, so viel uns bekannt, sehr fruchtbar war.

Zu v. Abschriften des Vertrages liegen im Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis; auch im Kantons-archiv Solothurn: Abschiede Bd. IS.

44.

AlNll). 1529, 13. März (Samstag nach Mittefasten).

DtaatSarchiv Zürich: Rathzhuch k. S?7l>.

„Basel, Mülhusen, Biel Hand uff Hütt das cristenlich bnrgrecht geschworen."